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VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267

VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde

1. der MMag. A und 2. des MMag. B, beide in C, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIa- 90005/33-04, betreffend Änderung einer Bergbauanlage (mitbeteiligte Partei: X GesmbH in Y, vertreten durch Dr. Martin Wöll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die mitbeteiligte Partei betreibt die bestehende Schotterabbau-Anlage "Tonwerk F", für welche mit Bescheid der belangten Behörde vom die gewerberechtliche Genehmigung zur Erweiterung dieser Betriebsanlage in einer 3. Abbaustufe erteilt wurde.

Zur Vorgeschichte dieses Verfahrens wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0162 , verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit diesem Bescheid war die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom , mit dem der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 Abs. 3 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die Bewilligung einer Bergbauanlage auf einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt worden war, mangels Parteistellung zurückgewiesen worden. Die Aufhebung erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom vor der Erstbehörde im Hinblick auf § 119 Abs. 6 Z. 3 MinroG rechtserhebliche Einwendungen wegen der Belästigung durch Lärm und Staub erhoben hatten und somit ein Verlust ihrer Parteistellung durch Präklusion nicht eingetreten war (auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen).

2.1. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen und nunmehr neuerlich beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid der BH vom dahingehend abgeändert, dass der Spruch neu gefasst wurde und der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 Abs. 9 MinroG die Genehmigung zur Herstellung der mit Eingabe vom beantragten Änderung der mit Bescheid der belangten Behörde vom genehmigten obertägigen Bergbauanlage erteilt wurde. Weiters wurden im angefochtenen Bescheid näher bezeichnete Betriebszeiten festgelegt. Im Übrigen wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben.

2.2. Begründend führte die belangte Behörde zunächst zum bisherigen Verfahrensgang aus, die mitbeteiligte Partei habe mit Eingabe vom die Änderung einer im Standort F bereits in Betrieb befindlichen und mit Bescheid der belangten Behörde vom genehmigten Bergbauanlage beantragt. Über dieses Ansuchen sei am eine mündliche Verhandlung seitens der BH durchgeführt worden, in welcher die Beschwerdeführer die im zitierten hg. Erkenntnis vom angeführten rechtserheblichen Einwendungen erhoben hätten.

2.3. Im fortgesetzten Verfahren sei durch die belangte Behörde ein emissionstechnisches und ein immissionstechnisches sowie (darauf aufbauend) ein medizinisches Gutachten eingeholt worden, welche den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden seien. Den Beschwerdeführern sei eine Frist von vier Wochen und zwei Tagen zur Stellungnahme zur Verfügung gestanden. Seitens der Beschwerdeführer wurde am ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (bis zum ) gestellt, welchem nicht Folge gegeben worden sei.

2.4. Sodann werden im angefochtenen Bescheid ein "Bericht der akkreditierten Prüfstelle über die Änderung der Staubemissionssituation an PM 10 bei altem und neuem Kieswerk vom " der TÜV A GmbH vollinhaltlich wiedergegeben. In diesem wird zusammenfassend ausgeführt, im Auftrag der mitbeteiligten Partei seien die Staubemissionen an PM 10 für den Betrieb der alten und neuen Betriebsanlage berechnet worden. Dabei seien die beiden Konfigurationen "Kieswerk ALT (bis 2004) und NEU (ab 2004)" verglichen worden. Im Mai 2007 sei am Standort des Kieswerkes durch einen Sachverständigen des TÜV ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, welcher auf Grund des Eindruckes bei der Besichtigung eine Bestandsaufnahme des von der mitbeteiligten Partei betriebenen Kieswerkes mit Aufbereitungs-, Wasch- und Sortieranlagen zum Ergebnis gehabt habe. Unter der ungünstigsten Annahme eines vollständigen Materialimports und einer mittleren Leistung von 120 t/h im alten Kieswerk bzw. 165 t/h im neuen Kieswerk seien Quellstärken für das Kieswerk ALT in der Höhe von 7,1 kg/h und für das Kieswerk NEU von 6,7 kg/h berechnet worden. Die Verbesserungen beim Kieswerk NEU überwögen die Auswirkungen der höheren Anlagenleistung.

2.5. Weiters wird im angefochtenen Bescheid das emissionstechnische Gutachten hinsichtlich Lärm und Staub vom vollständig wiedergegeben. Im Wesentlichen wird in diesem Gutachten ausgeführt, seitens der belangten Behörde sei das Ersuchen ergangen, unter Zugrundelegung des genehmigten Bestandes gegenständlicher Bergbauanlage sowie der Ergebnisse der Gutachten, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im analogen gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren bereits erstellt worden seien, im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer, durch Lärm und Staub belästigt worden zu sein, ein ergänzendes Gutachten zur Frage zu erstellen, ob durch die antragsgegenständlichen Änderungen der bewilligten Bergbauanlage eine Erhöhung der Emissionen in Bezug auf die Beschwerdeführer zu erwarten seien.

Der Befund dieses Gutachtens beschäftigt sich sodann mit dem vorgelegten Einreichprojekt und enthält Ausführungen, dass die projektierte Anlage eine bereits bestehende Bergbauanlage teilweise ersetzen solle, welche mit Bescheiden der BH vom sowie der belangten Behörde vom genehmigt worden sei. Bei der neu beantragten Bergbauanlage handle es sich um eine kombinierte Förder-, Sieb-, Brech-, Wasch- und Klassieranlage. Sodann werden die im Antrag beschriebenen Anlagenteile/Komponenten detailliert angeführt. Weiters wird ausgeführt, dass ausdrücklich nicht antragsgegenständlich weiter angeführte "in natura vorhandene und mit der Bergbauanlage in Verbindung stehende" Komponenten seien (darunter etwa ein externer Backenbrecher und eine Vertikalprallmühle).

Sodann wird in diesem Gutachten im Wesentlichen im Hinblick auf Schall ausgeführt, es sei der Umgebungsgeräuschpegel, welcher sich aus der akustischen Ist-Situation und den Emissionen genehmigter Betriebsanlagen zusammensetze, ermittelt worden (Vorbelastung). Darüber hinaus werde die spezifische (zusätzliche) Schallimmission (getrennt für die beantragte Bergbauanlage bzw. die in natura vorhandenen nicht beantragten Anlagenteile) prognostiziert. Es seien verschiedenste Messsituationen erfasst worden: Umgebungsgeräuschmessungen seien zu unterschiedlichen Tages- und Jahreszeiten, an unterschiedlichen Wochentagen, in unterschiedlicher Dauer, bei verschiedenen meteorologischen Verhältnissen und unter diversen Betriebszuständen durchgeführt worden. Darüber hinaus seien die Messungen teils angekündigt und teilweise ohne Information bzw. Mitwirkung der mitbeteiligten Partei erfolgt. Es seien sowohl die Schallemissionen der beantragten Anlage als auch die Schallimmission bei der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer und beim dazwischenliegenden Geländerücken messtechnisch erhoben worden. Aus den durchgeführten Messungen am Messpunkt der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer lasse sich keine Korrelation mit dem Betrieb oder Stillstand der verfahrensgegenständlichen Bergbauanlage bzw. der vorgeschalteten Zerkleinerungsanlage ableiten. Das Dauergeräusch der beantragten Anlage sei an diesem Messpunkt kaum bis nicht hörbar und gehe im Umgebungsgeräusch unter, es seien lediglich Schallspitzen eindeutig wahrzunehmen. Messtechnisch sei der Betrieb der Bergbauanlage von deren Stillstand auf Grund der großen Entfernung und der abschirmenden Geländeausformung nicht eindeutig zu unterscheiden. Lediglich Pegelspitzen (z.B. Abkippgeräusch Radlader in den Aufgabetrichter) seien höher und messbar. Durch den Beurteilungspegel des spezifischen Geräusches werde der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission rechnerisch um 0,7 dB von 50,4 dB auf 51,1 dB angehoben. Durch den energieäquivalenten Dauerschallpegel des spezifischen Geräusches ohne Anpassungswert erfolge eine Anhebung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission um 0,2 dB von 50,4 dB auf 50,6 dB.

Im Hinblick auf Luftreinhaltung wird in diesem Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, ausgehend von der vorgelegten Emissionserklärung des TÜV vom Oktober 2008 ergebe sich eine weitgehende Emissionsneutralität zwischen der ursprünglich bestehenden und der neu beantragten Anlage. Diese Emissionserklärung sei einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden. Nicht enthalten sei in der Emissionserklärung die Zwischenlagerung von aufbereitetem Material (Freileger) samt den damit zusammenhängenden Manipulationsvorgängen. Ob diese Tätigkeiten dem vorliegenden Antrag zuzurechnen seien, sei eine Rechtsfrage. Da diese Anteile in der Emissionserklärung nicht enthalten seien, hätten sie im gegenständlichen Gutachten nicht berücksichtigt werden können. Nachdem die Anlage bereits in Betrieb stehe, würden die damit verbundenen Immissionen an der nahe gelegenen Messstelle F miterfasst. Auf Grund des Zusammenhanges zwischen dem Jahresmittelwert der PM 10-Immission und der Überschreitungshäufigkeit des Grenzwertes für den Tagesmittelwert könnte die Überschreitungshäufigkeit bei bekanntem Jahresmittelwert prognostiziert werden.

2.6. In der Folge wird im angefochtenen Bescheid das immissionstechnische Gutachten (zu Feinstaub PM 10) vom vollständig wiedergegeben. In diesem wird im Wesentlichen ausgeführt, eine Analyse der Messergebnisse an der Messstelle F Bogen BE 11 zeige, dass für einzelne Überschreitungen des Tagesmittelwertes großteils Einzelereignisse aus Südwest verantwortlich gewesen seien. So seien die mit Abstand höchsten Werte am 29. Mai und am gemessen worden. Ursache dafür seien die großräumigen Verfrachtungen von Sahara-Staub gewesen. Ein Zusammenhang zwischen den Überschreitungen und Emissionen der mitbeteiligten Partei sei nicht zu erkennen. Der Zusammenhang zwischen dem Jahresmittelwert PM 10 und der Anzahl der Überschreitungen des Grenzwertes für den Tagesmittelwert aller Messstellen in Österreich zeige auf, dass selbst bei Zugrundelegung des höheren Wertes (im höher gelegenen Ortsteil von F) keine Grenzwertverletzung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft zu erwarten sei.

2.7. Sodann wird im angefochtenen Bescheid das medizinische Gutachten vom vollinhaltlich wiedergegeben. In diesem wird zusammenfassend festgehalten, dass anhand der nachvollziehbaren Darstellung der Schallimmissionssituation durch den emissionstechnischen Sachverständigen davon ausgegangen werden könne, dass Schallimmissionen aus der verfahrensgegenständlichen Anlage beim Immissionspunkt der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer im Vergleich zur bestehenden, ortsüblichen Schallsituation eine untergeordnete Rolle spielten und die ortsübliche Situation nicht wesentlich beeinflussten. Aus umweltmedizinischer Sicht seien Gesundheitsschädigungen oder erhebliche Belästigungsreaktionen durch Schallereignisse aus der verfahrensgegenständlichen Anlage im Bereich des betrachtenden Immissionspunktes auszuschließen.

Zu den Luftschadstoffen führte der medizinische Sachverständige aus, der emissionstechnische Sachverständige gehe auf Basis der vorgelegten Emissionserklärung vom von einer weitgehenden Emissionsneutralität zwischen der ursprünglich bestehenden und der neu beantragten Anlage aus. Im Zuge einer Besprechung sei diese Aussage durch den Sachverständigen Ing. MK dahingehend konkretisiert worden, dass bei Hinzurechnung von "Kleinemittenten" zu den in der Emissionserklärung des TÜV angeführten Emissionen keine relevante Änderung der Emissionen zwischen der Alt- und der Neuanlage angegeben werden könne. Nicht relevant wären Änderungen dann, wenn diese messtechnisch nicht feststellbar seien. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die beantragte Änderung der genehmigten Bergbauanlage im Vergleich zum Betrieb vor Durchführung der Änderungen mit keinen erhöhten Feinstaubimmissionen im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer verbunden sei. Eine Beurteilung der medizinischen Auswirkungen der beantragten Änderungen in Bezug auf die Emissionssituation erübrige sich somit. Weiters führte der medizinische Sachverständige aus, in der immissionstechnischen Stellungnahme vom werde die PM 10- Immissionssituation im Bereich des höher gelegenen Ortsteils von F durch einen Vergleich mit nahegelegenen Messstellen prognostiziert. In dieser Prognose seien bereits die PM 10- Immissionen verursacht durch die bestehende Anlage enthalten. Ein Vergleich mit den gesundheitsbezogenen Grenzwerten des Immissionsschutzgesetzes-Luft zeige, dass diese somit deutlich unterschritten blieben.

2.8. Sodann traf die belangte Behörde auf Grund der dargestellten Ermittlungsergebnisse die Feststellung , dass Schallimmissionen aus der verfahrensgegenständlichen Anlage beim Immissionspunkt unmittelbar bei der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer im Vergleich zur bestehenden, ortsüblichen Schallsituation eine untergeordnete Rolle spielten und die ortsübliche Situation nicht wesentlich beeinflussten. Aus umweltmedizinischer Sicht seien Gesundheitsschädigungen oder erhebliche Belästigungsreaktionen durch Schallereignisse aus der verfahrensgegenständlichen Anlage im Bereich des betrachteten Emissionspunktes auszuschließen. Auf Grund der durchgeführten Emissionsmessungen sei eine Verifizierung der in den Immissionserklärungen der mitbeteiligten Partei enthaltenen Schallangaben vorgenommen worden.

Im Hinblick auf die Belastung durch Staub sei der Amtssachverständige zum Ergebnis gekommen, dass sich ausgehend von der vorgelegten Emissionserklärung vom Oktober 2008 eine weitgehende Emissionsneutralität zwischen der ursprünglich bestehenden und der neu beantragten Anlage ergebe. Die beantragte Änderung der genehmigten Bergbauanlage sei im Vergleich zum Betrieb vor Durchführung der Änderungen mit keinen Feinstaubimmissionen im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer verbunden. Eine Beurteilung der medizinischen Auswirkungen in Bezug auf die Immissionssituation erübrige sich somit. Im Hinblick auf die PM 10-Immissionssituation wird festgestellt, dass ein Vergleich mit den gesundheitsbezogenen Grenzwerten des Immissionsschutzgesetzes-Luft zeige, dass diese deutlich unterschritten blieben.

2.9. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesvorschriften (§ 66 Abs. 4 und § 119 MinroG) im Wesentlichen aus, infolge des zitierten hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2005/04/0162, habe sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ausschließlich mit den von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vom vorgebrachten rechtserheblichen Einwendungen auseinanderzusetzen gehabt. Auf darüber hinausgehende Einwendungen im Berufungsschriftsatz sei auf Grund eingetretener Präklusion nicht näher einzugehen gewesen. Insoweit sich die im Berufungsvorbringen enthaltenen Einwendungen mit den bereits in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen deckten, seien diese wie folgt zu beurteilen gewesen:

2.9.1. Soweit die Beschwerdeführer eine zu knapp bemessene Frist zwischen Ladung und Verhandlung (in erster Instanz) rügten, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer die Ladung zur mündlichen Verhandlung nachweislich 15 Tage vor der Verhandlung zugestellt erhalten hätten. Selbst wenn davon auszugehen gewesen sei, dass diese Vorbereitungszeit nicht ausreichend gewesen sei, so sei dieser Verfahrensmangel durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeit im Berufungsverfahren als geheilt anzusehen.

2.9.2. Soweit die Beschwerdeführer eine bestehende "Diskrepanz zwischen Einreichunterlagen und Projektbetreiber" kritisierten, wies die belangte Behörde darauf hin, dass dies ohne Einfluss auf die den Nachbarn nach dem MinroG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte sei, wobei im gegenständlichen Verfahren die mitbeteiligte Partei Antragstellerin gewesen sei und noch immer sei.

2.9.3. Zur Einwendung, die Projektunterlagen basierten auf deutschem Recht, führte die belangte Behörde aus, auch dieser müsse jegliche Relevanz im Sinne einer subjektiv-öffentlichen Rechtsverletzung der Beschwerdeführer als Nachbarn abgesprochen werden.

2.9.4. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen betreffend die Verkürzung der Betriebszeiten, sei der Berufung Folge zu leisten gewesen. Unter Zugrundelegung der Beurteilung des Emissionsverhaltens der gegenständlichen Bergbauanlage durch den lärmtechnischen Sachverständigen seien die Betriebszeiten wie im Spruch des angefochtenen Bescheides einzuschränken gewesen.

2.9.5. Zum Antrag der Beschwerdeführer, der "alten" Anlage Auflagen zu erteilen, wies die belangte Behörde darauf hin, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die beantragte Änderung der Bergbauanlage sei und lediglich für diese Auflagen vorgeschrieben werden könnten.

2.9.6. Im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführer, eine angemessene Sicherheitsleistung (§ 119 Abs. 3 Z. 6 lit. b MinroG) zu verlangen, wies die belangte Behörde darauf hin, dass auch in diesem Punkt kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer bestehe.

2.9.7. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Hintanhaltung von Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie verweise auf die im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Gutachten. Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zufolge sei die beantragte Änderung der genehmigten Bergbauanlage gemäß § 119 Abs. 3 Z. 3 sowie Z. 6 lit. a MinroG zu bewilligen gewesen.

2.9.8. Zu dem von den Beschwerdeführern beantragten Probebetrieb wies die belangte Behörde darauf hin, dass § 119 Abs. 8 MinroG zur Voraussetzung habe, dass im Zeitpunkt der Herstellungs(Errichtungs)bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden könne, ob die vorgeschriebenen Auflagen die in § 119 Abs. 3 MinroG angeführten Interessen hinreichend zu schützen vermögen. Im vorliegenden Fall ließen die Ergebnisse der schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten jedoch eine ausreichende Beurteilung zu.

2.9.9. Im Hinblick auf die den Beschwerdeführern nicht gewährte Fristverlängerung im Parteiengehör führte die belangte Behörde aus, diesen sei vorliegend eine Frist von vier Wochen und zwei Tagen eingeräumt worden, um zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass das emissionstechnische Gutachten, welches letztlich die Basis sowohl für das immissionsfachliche als auch das medizinische Gutachten dargestellt habe, den Beschwerdeführern bereits fünf Monate vor Ablauf der gesetzten Frist übermittelt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten daher bereits zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt, ein entsprechendes Gegengutachten einzuholen. In den Schriftsätzen hätten die Beschwerdeführer keine Argumente vorgebracht, welche die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Sachverständigengutachten in Zweifel ziehen würden, und sind diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde .

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erstattete im Verfahren eine Äußerung.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2006 (MinroG), lauten:

"Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs )Bewilligung hat zu enthalten:


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1.
eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,
2.
die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,
3.
ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
4.
Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,
5.
handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie
6.
gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können). Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,

5. entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder - soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist - gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und

6. bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist,

a) die Emissionen der Aufbereitungsanlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

b) der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden.

(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:


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1.
der Bewilligungswerber,
2.
die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,
3.
Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
4.
Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten.

(7) …

(8) Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs )Bescheid anzuordnen, daß die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs )Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Abs. 3 angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 Z 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 174 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.

(9) Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt dann nicht vor, wenn mit der Änderung der Bergbauanlage weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11) oder Anpassung an den Stand der Technik nach § 121b Abs. 1 handelt. Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine wesentliche Änderung einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage hat die im Abs. 1 angeführten Angaben und Unterlagen soweit zu enthalten, als dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 bis 8 und 10 bis 12 gelten sinngemäß.

(10) Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs )Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Abs. 8. Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, daß die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Die Bestimmungen des § 179 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.

Zuständigkeit der Behörden

§ 171. (1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. …

Übergangsbestimmungen

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen

§ 197. …

(5) Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 204. (1) Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Gründen - sofern es sich nicht um einen untertägigen Abbau gehandelt hat - nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung. "

2. Zur Reichweite der Parteistellung der Beschwerdeführer:

2.1. Nach § 42 Abs. 1 AVG:

Im Beschwerdefall vertritt die belangte Behörde - in Folge des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2005/04/0162 - die Auffassung, sie habe auf Grund eingetretener Präklusion (nach § 42 Abs. 1 AVG) lediglich auf die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vom vorgebrachten Einwendungen wegen der Belästigung durch Lärm und Staub, nicht aber auf darüber hinausgehende Einwendungen einzugehen gehabt.

Nach § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (arg. "soweit" statt "wenn" wie noch in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004) verliert eine Partei ihre Parteistellung, "soweit" sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Nach dieser Regelung bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, sodass eine teilweise präkludierte Partei nachträglich nicht neue zusätzliche Einwendungen erheben kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0257, mwN, und auch Thienel/Schulev-Steindl , Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009), 170 und FN 516).

Jedoch ist für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 2 AVG in der Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essentieller Bedeutung (vgl. ebenso das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0257, mwN).

Im Beschwerdefall wurde nach der Aktenlage in der Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung vom noch auf die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG in der (zu diesem Zeitpunkt geltenden) Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 verwiesen. Dieser Rechtsfolgenhinweis hat daher gegenständlich entgegen der Auffassung der belangten Behörde bewirkt, dass die Parteistellung insgesamt erhalten blieb, wenn nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0257, mwN).

2.2. Nach § 119 MinroG:

Was die somit insgesamt erhalten gebliebene Parteistellung der Beschwerdeführer als Nachbarn der gegenständlichen Bergbauanlage anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Aus den Bestimmungen des MinroG über die Bewilligung von Bergbauanlagen (§ 119) folgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn, geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse normierten - Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, mwN).

Unter diesem Gesichtspunkt ist im Folgenden auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.

3. Zum Ablauf des Probebetriebes:

Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, der im erstinstanzlichen Bescheid der BH vom verfügte Probebetrieb sei zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb der genannte Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei und nicht durch den angefochtenen Bescheid abgeändert werden könne.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides die Herstellung einer Änderung der gegenständlichen Bergbauanlage gemäß § 119 Abs. 9 MinroG ist. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde zusätzlich gemäß § 119 Abs. 8 MinroG angeordnet, dass die (geänderte) Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf und damit zusammenhängend ein befristeter Probebetrieb angeordnet (vgl. § 119 Abs. 8 zweiter Satz MinroG). Diese Anordnung nach § 119 Abs. 8 MinroG wurde im angefochtenen Bescheid, der gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides neu fasste, nicht mehr aufrechterhalten.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat der Ablauf eines befristeten Probebetriebs nach § 119 Abs. 8 zweiter Satz MinroG nicht den Wegfall der Herstellungs(Errichtungs)bewilligung der Bergbauanlage zur Folge, sondern bedeutet alleine, dass für den weiteren Betrieb der Bergbauanlage die angeordnete Betriebsbewilligung erforderlich ist. Im Beschwerdefall ist dies aber nicht der Fall, weil die Anordnung einer Betriebsbewilligung durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr aufrechterhalten wurde.

4. Zum Einwand der entschiedenen Sache:

Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde weiters auf den hg. Beschluss (vom , Zl. 2009/04/0100), und behaupten, in dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Verfahren sei versucht worden, die gegenständliche Bergbauanlage in eine gewerbliche Betriebsanlage überzuführen. Durch die dem zitierten hg. Beschluss zu Grunde liegende negative Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol sei eine entschiedene Sache begründet worden; der belangten Behörde sei eine neuerliche Entscheidung verwehrt.

Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass mit dem zitierten hg. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Behandlung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol gemäß § 33a VwGG abgelehnt wurde. Dieser Bescheid hatte die Behebung einer erstinstanzlichen Änderungsgenehmigung nach der GewO 1994 zum Gegenstand und betrifft daher - ausgehend vom vorliegend alleine entscheidenden Antrag nach § 119 Abs. 9 MinroG - eine vom vorliegenden Verfahren nach dem MinroG unterschiedliche Sache.

Im Übrigen liegt auch die Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt und aus diesem Grund eine Bewilligungspflicht nicht vorliegt, außerhalb des Mitspracherechtes der Nachbarn: Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, mwN). Ob eine (Bergbau)Anlage bzw. deren Änderung nur mit Bewilligung ausgeführt werden darf, ist aber eine Frage, die die Rechtsstellung der in einem Bewilligungsverfahren als Partei in Betracht kommenden Personen keinesfalls berührt. Das MinroG räumt diesen Personen nämlich kein Recht ein, in das durch die Annahme der Bewilligungspflicht bzw. Bewilligungsfreiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0088).

5. Zur Übergangsregelung des § 197 Abs. 5 MinroG:

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, bei dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Bescheid der belangten Behörde vom habe es sich um eine gewerberechtliche Genehmigung gehandelt. Dieser Bescheid habe nie die Genehmigung einer Bergbauanlage zum Gegenstand gehabt, daher sei auch die Änderung einer nie genehmigten Bergbauanlage mit dem angefochtenen Bescheid denkunmöglich. Auch seien die Übergangsbestimmungen des MinroG vorliegend nicht anwendbar, weil es die mitbeteiligte Partei unterlassen habe, die gemäß § 197 Abs. 5 MinroG (gemeint: § 204 Abs. 1 MinroG) erforderlichen Unterlagen (nach § 113 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 MinroG) fristgerecht zu übermitteln.

Auch dieses Vorbringen bewegt sich nach dem Obgesagten (vgl. oben Punkt 4.) außerhalb der den Beschwerdeführern als Nachbarn der Bergbauanlage zukommenden Parteirechte.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zur Übergangsbestimmung des § 197 Abs. 5 MinroG festgehalten, dass die Regelung des § 197 Abs. 5 MinroG jener des § 204 MinroG auf Grund ihrer Spezialität vorgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0226, mwN). Daher ist die Vorlage von Unterlagen nach § 204 Abs. 1 MinroG - wie von den Beschwerdeführern behauptet - für Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen nicht erforderlich, da für diese die lex specialis des § 197 Abs. 5 MinroG gilt.

Im Beschwerdefall liegt unstrittig eine Bewilligung vor, die zunächst auf Grundlage der Gewerbeordnung erteilt wurde und daher im Sinne des Vorgesagten nach § 197 Abs. 5 MinroG weiter gilt und nunmehr unter Anwendung der Bestimmungen des MinroG zu behandeln ist.

6. Zur nicht gewährten Fristverlängerung im Parteiengehör:

6.1. Die Beschwerdeführer bringen insoweit auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die ihnen im Parteiengehör eingeräumte Frist von vier Wochen sei zu kurz bemessen gewesen, zumal die Unterlagen unvollständig übermittelt worden seien. Bei einer Akteneinsicht hätten die Beschwerdeführer festgestellt, dass umfangreiche Aktenteile nicht übermittelt worden wären, und sei am der Antrag gestellt worden, diese Aktenteile zu übermitteln. Durch die zu kurz bemessene Frist sei den Beschwerdeführern nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu den eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. Nach der "scheinbaren" Aktenlage sei den Beschwerdeführern nach der Übermittlung der restlichen Unterlagen lediglich eine Frist von acht Tagen zur Verfügung gestanden. Im Antrag auf Fristerstreckung hätten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auch für die Erstellung der Gutachten der Amtssachverständigen mehrere Monate in Anspruch genommen worden seien. Dem Zweitbeschwerdeführer sei es nicht einmal als Vizepräsident des Landesverbandes für T und V der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen möglich, eine Überprüfung der Amtsgutachten derart kurzfristig in Auftrag zu geben.

6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Partei im Rahmen des Parteiengehörs auch eine angemessene Frist zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zur Verfügung stehen, wenn nur durch Fachgutachten zu klärende Fragen zu entscheiden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0053, mwN).

6.3. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung einer Frist zur Einholung von Gegengutachten und Abgabe einer auf diese gestützten Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entsprochen.

Nach der Aktenlage wurden den Beschwerdeführern im Parteiengehör das immissionstechnische Gutachten sowie das medizinische Gutachten mit einer Stellungnahmefrist von einem Monat übermittelt. Soweit die Beschwerdeführer rügen, diese Frist sei unzureichend gewesen, weil ihnen nicht alle Gutachten übermittelt worden seien, ergibt sich aus der Aktenlage (und dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift), dass den Beschwerdeführern das emissionstechnische Gutachten und die zugrundeliegende Emissionserklärung des TÜV bereits im Februar 2009 (somit mehrere Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) übermittelt worden war. Somit besteht der Beschwerdevorwurf, die genannte Monatsfrist sei nie gegeben worden, weil Unterlagen unvollständig übermittelt worden seien, nicht zu Recht.

Weiters ist vorliegend auch nicht zu sehen, warum die von den Beschwerdeführern beantragte Fristverlängerung von mehr als vier Monaten unumgänglich gewesen sein sollte. Mit dem Vorbringen, auch die Amtssachverständigen hätten mehrere Monate für die Erstellung ihrer Gutachten benötigt, wird die Erforderlichkeit einer derartig langen Fristverlängerung jedenfalls nicht dargetan.

Dessen ungeachtet hätte den Beschwerdeführern aber nach der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine angemessene Frist zur Vorlage entsprechender Gegengutachten zur Verfügung gestellt werden müssen, wird doch von den Beschwerdeführern auch verlangt, nicht als unschlüssig zu erkennenden sachverständigen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0211).

Dem solcherart vorliegenden Verfahrensfehler kommt auch Relevanz zu, da sich die Gutachten der Amtssachverständigen aus folgenden Überlegungen als unschlüssig erweisen:

7. Vorbringen im Hinblick auf die Gutachten der Amtssachverständigen:

7.1. Gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten wenden die Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst ein, der Bericht der akkreditierten Prüfstelle habe den Betrieb weiterer Anlagen (Abbaubetrieb, Betonwerk, Asphaltmischanlage, Trockenbaustoffanlage) nicht in seine Überlegungen einbezogen und auch nicht die entsprechenden Genehmigungsbescheide als Grundlage genommen, sodass die Annahmen zur Gesamtemission des "Kieswerkes ALT" nicht verifizierbar seien. Diese Gegenüberstellung sei daher keine geeignete Grundlage für die emissionstechnischen Gutachten. Aus diesem Grund gingen die darauf aufbauenden Gutachten einschließlich des medizinischen Gutachtens von falschen Annahmen aus.

Auch bei der Beurteilung der Schallimmissionen sei nicht im Detail ausgeführt worden, welche Immissionen genehmigter Betriebsanlagen zugrundegelegt worden seien. Auch die gutächtliche Beurteilung im Hinblick auf Luftreinhaltung sei unschlüssig, werde doch zum einen die Immissionserklärung des TÜV unreflektiert zugrundegelegt und andererseits aber darauf verwiesen, dass in dieser Emissionserklärung die Zwischenlagerung von aufbereitetem Material in Freilagern samt damit zusammenhängenden Manipulationsvorgängen nicht enthalten sei, und die Frage, ob diese Tätigkeiten dem Antrag zuzurechnen seien, eine Rechtsfrage darstelle. Was die Staubentwicklung anlange, sei von der Gesamtsituation des Werkgeländes der Schottergrube F auszugehen und nicht lediglich von der zu genehmigenden Anlage. Dabei seien die Bestimmungen des IG-Luft und der Umstand, dass das gesamte Gemeindegebiet von F zum Sanierungsgebiet gehöre, zu berücksichtigen; deshalb sei § 119 Abs. 3 Z. 6 MinroG nicht Rechnung getragen worden.

7.2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß § 119 Abs. 9 zweiter Satz MinroG die Bewilligung zur Herstellung einer Änderung der bewilligten Bergbauanlage auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 119 Abs. 3 MinroG umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vergleichbaren Rechtslage des § 81 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 festgehalten, dass Gegenstand eines Verfahrens nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der (dort) im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Danach ist es nicht von Bedeutung, welches von der Betriebsanlage ausgehende Maß von Immissionen insgesamt auf die Liegenschaft der Nachbarn einwirkt, zu beurteilen ist vielmehr lediglich jenes Maß an Immissionen, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen erhöht werden, sowie allfällige neu auftretende Immissionen (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl , Gewerbeordnung3 (2011), 902f, Rz 14 zu § 81 GewO 1994 angeführte hg. Rechtsprechung).

Dieser Rechtsprechung liegt aber zu Grunde, dass als Vergleichsmaßstab immer die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen ist. Ausgangspunkt der Beurteilung sind damit aber - übertragen auf die Genehmigung einer Änderung einer Bergbauanlage nach MinroG und wie bereits der Wortlaut des § 119 Abs. 9 zweiter Satz MinroG erkennen lässt - immer die "bereits bewilligten Anlagen".

7.3. Dagegen haben die Sachverständigen im Beschwerdefall eine vergleichende Beurteilung, ausgehend von dem faktischen Bestand der Bergbauanlage vor der beantragten Änderung, vorgenommen und gleichzeitig gewisse Anlagenteile von dieser vergleichenden Beurteilung wieder ausgenommen, wobei unklar bleibt, ob diese bereits bewilligt waren oder nicht.

Ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine dem § 119 Abs. 8 MinroG entsprechende Beurteilung vorgenommen hat, ist daher in schlüssiger Weise weder den im Bescheid vollinhaltlich wiedergegebenen Gutachten noch den darauf aufbauenden Feststellungen der belangten Behörde zu entnehmen.

8. Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

9. Aus diesem Grund war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Abbau erfolge völlig anders als im Bescheid der belangten Behörde vom genehmigt und die Abweichungen der Trassierung und Ausführung der Bandförderanlage seien dermaßen gravierend, dass ein neues Verfahren nach dem MinroG durchzuführen gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass es vorliegend alleine darauf ankommt, welche Änderung die mitbeteiligte Partei beantragt hat bzw. welche Änderung die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grundlage dieses Antrages genehmigt hat (vgl. zur Antragsbedürftigkeit § 119 Abs. 9 vierter Satz iVm Abs. 1 MinroG und zur vergleichen Regelung des § 80 Abs. 1 MinroG betreffend die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0081, mwN; vgl. fallbezogen bereits den hg. Beschluss vom , AW 2010/04/0022). Der Behörde ist es vielmehr verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0081, mwN).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 Abs. 3 Z. 5 MinroG eine Sicherstellung auftragen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Frage außerhalb des Mitspracherechtes der Beschwerdeführer als Nachbarn der Bergbauanlage bewegt (vgl. hiezu die oben unter 2.2. angeführte hg. Rechtsprechung).

Dies gilt ebenso für das Beschwerdevorbringen, im vorliegenden Verfahren sei die Frage der Flächenwidmung jener Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden solle, nicht releviert worden.

Soweit die Beschwerdeführer unsubstantiiert behaupten, die mitbeteiligte Partei habe im Bereich der Schottergrube F versucht, durch die Aufteilung eines Vorhabens eine Unverträglichkeitsprüfung zu umgehen, können sie letztlich eine Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht konkret dartun.

10. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im beantragten Ausmaß (Schriftsatzaufwand) auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am