VwGH vom 16.03.2016, 2013/17/0827
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen beziehungsweise Richter im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des J H in G, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , GZ BMLFUW-LE./1267-I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit "BESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2007" vom des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.097,29 gewährt. Zur Berechnung der Zahlungsansprüche wurde eine Zahlungsanspruchs-Tabelle angeführt.
Mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2007" vom des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA wurde der Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie dahin abgeändert, dass aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 823,83 gewährt werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 1.097,29 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 273,46 zuzüglich Zinsen in der Höhe von 3 %. Zur Berechnung der Zahlungsansprüche wurde eine Zahlungsanspruchs-Tabelle angeführt.
Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die Differenzfläche wurde mit 1,32 ha angenommen. Die erfolgte Abänderung wurde auf § 19 Abs 2 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) gestützt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2007" vom des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA wurde der Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie dahin abgeändert, dass aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 823,83 gewährt werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 823,83 erfolge keine weitere Zahlung. Der Bescheid sei erlassen worden, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Zur Berechnung der Zahlungsansprüche wurde eine Zahlungsanspruchs-Tabelle angeführt.
Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die Differenzfläche wurde mit 1,32 ha angenommen. Die Abänderung erfolge aufgrund der zulässigen Berufung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs 1 AVG.
Mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2007" vom des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA wurde der Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie dahin abgeändert, dass aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 823,83 gewährt werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 823,83 erfolge keine weitere Zahlung. Der Bescheid sei erlassen worden, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Zur Berechnung der Zahlungsansprüche wurde eine Zahlungsanspruchs-Tabelle dargestellt.
Die Begründung dieses Bescheides entspricht der Begründung des Bescheides vom . Allerdings verwies die belangte Behörde darauf, dass die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Bescheidänderung gemäß § 19 Abs 2 MOG 2007 erfolge.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit "BESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2008" vom des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.094,53 gewährt. Zur Berechnung der Zahlungsansprüche wurde eine Zahlungsanspruchs-Tabelle dargestellt.
Mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2008" vom des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA wurde der Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie dahin abgeändert, dass aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 812,78 gewährt werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 1.094,53 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 281,75 zuzüglich Zinsen in der Höhe von 3 %. Zur Berechnung der Zahlungsansprüche wurde eine Zahlungsanspruchs-Tabelle dargestellt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Abänderung im Rahmen einer Bescheidänderung gemäß § 19 Abs 2 MOG 2007 erfolge.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2008" vom des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA wurde der Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie dahin abgeändert, dass aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 812,78 gewährt werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 812,78 erfolge keine weitere Zahlung. Der Bescheid sei erlassen worden, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Zur Berechnung der Zahlungsansprüche wurde eine Zahlungsanspruchs-Tabelle dargestellt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die Differenzfläche wurde mit 1,36 ha angenommen.
Es wurde ausgeführt, dass die Abänderung aufgrund der zulässigen Berufung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs 1 AVG erfolge.
Mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2008" vom des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA wurde der Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie dahin abgeändert, dass aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 812,78 gewährt werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 812,78 erfolge keine weitere Zahlung. Der Bescheid sei erlassen worden, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Zur Berechnung der Zahlungsansprüche wurde eine Zahlungsanspruchs-Tabelle dargestellt.
Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die Differenzfläche wurde mit 1,36 ha angenommen. Die gegenständliche Abänderung erfolge im Rahmen einer Bescheidänderung gemäß § 19 Abs 2 MOG 2007.
Mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2008" vom des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA wurde der Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie dahin abgeändert, dass aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 812,78 gewährt werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 812,78 erfolge keine weitere Zahlung. Der Bescheid sei erlassen worden, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Zur Berechnung der Zahlungsansprüche wurde eine Zahlungsanspruchs-Tabelle dargestellt.
Die Begründung dieses Bescheides entspricht der Begründung des Bescheides vom .
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom wurde den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom (einheitliche Betriebsprämie 2007) und vom (einheitliche Betriebsprämie 2008) keine Folge gegeben; die bekämpften Bescheide wurden bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, mit den bekämpften Bescheiden der AMA sei dem Beschwerdeführer die einheitliche Betriebsprämie für die dort genannten Jahre nur eingeschränkt gewährt worden. Diese Bescheide beruhten auf der Auffassung, dass es bei der Vor-Ort-Kontrolle vom auf der Alm H Weide zu Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen gekommen sei.
Im vorliegenden Berufungsverfahren gehe es um die Frage, wie hoch das Ausmaß der ermittelten Almfutterflächen in den Jahren 2007 und 2008 sei. Mit Schreiben vom seien dem Beschwerdeführer die vom Kontrollor bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 festgestellten beihilfefähigen Futterflächen auf der in Rede stehenden Alm vorgehalten worden. Damit sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 festgestellten Flächenabweichungen konkret zu kritisieren.
Auch sei der Beschwerdeführer eingeladen worden, sein generell gehaltenes Vorbringen betreffend Enteignung von Flächen zu konkretisieren und darzulegen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß die Enteignungsmaßnahmen durchgeführt worden seien.
In der Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer wiederum nur ganz generell darauf verwiesen, dass durch Maßnahmen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBF-AG) Weiderechte geschmälert worden seien. Auch habe die ÖBF-AG in den letzten Jahren immer mehr Forstwege errichtet, wobei auch viel an Weideflächen verloren gegangen sei.
Mit diesem Vorbringen sei der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, nicht genügend nachgekommen. Insbesondere habe er nicht dargelegt, welche konkreten Futterflächen von der Einschränkung seiner Weiderechte oder von der Errichtung der Forstwege betroffen seien.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 982/09, habe im Übrigen nur eine Fläche von geringer Größe zum Gegenstand gehabt. Mit diesem Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem das auf einem 129 m2 großen Grundstück in G bestehende Weiderecht für erloschen erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei durch diesen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass jene Flächen, die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr hätten beweidet werden können, von vornherein als nicht ermittelte Flächen anzusehen seien. Für diese sei daher keine einheitliche Betriebsprämie zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei auch nicht gehindert gewesen, seinen Beihilfeantrag rechtzeitig auf die förderfähige Fläche richtigzustellen.
Die belangte Behörde sei ohne nähere Angaben nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Kontrollors vor Ort in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 von der Berufungsbehörde nicht hätte verwendet werden dürfen.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkret dargelegt, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten auf die berufungsgegenständlichen Beitragsjahre 2007 und 2008 rückgerechnete Überschirmungsgrad unrichtig gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer habe weder konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zu Grunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände nicht heranzuziehen gewesen wären.
Die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle 2009 könnten daher den Feststellungen des Berufungsbescheides zu Grunde gelegt werden.
Mit Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer die handschriftlich in Kurrentschrift verfasste Regulierungsurkunde Nr 5919 vom 29. Mai 1889 vorgelegt. Daraus gehe nach Auffassung des Beschwerdeführers hervor, dass in der Gemeinde G nur solches Vieh auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben werden dürfe, das in G überwintert habe.
Bei Gemeinschaftsalmen werde bei Angabe einer Futterfläche durch den Almobmann davon ausgegangen, dass dieser im Hinblick auf § 1029 Abs 1 zweiter Satz ABGB eine Prozessvollmacht habe, sodass gegebenenfalls unrichtige Angaben hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Flächen dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Daher sei auch ein Verschulden des Vertreters des Beschwerdeführers diesem zuzurechnen. Auch die Angaben des Almobmannes hinsichtlich der auf die Alm aufzutreibenden Tiere seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Gemäß den Meldungen an die Rinderdatenbank sei die GVE-Anzahl der aufgetriebenen Tiere unbestritten. Bei dieser Sachlage sei die AMA nicht mehr gehalten, eine Prüfung dahin vorzunehmen, ob eine zivilrechtliche Berechtigung der in den Auftriebslisten erwähnten Auftreiber zum Auftrieb auf die H Weide bestehe.
Aus den Bestimmungen zur Einführung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gehe hervor, dass die AMA nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage sei, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihr eingereichten Beihilfeanträgen (und Auftriebslisten) zu überprüfen.
Der AMA sei es daher nicht verwehrt, die Aufteilung der anteiligen Futterflächen auf der H Weide auf Basis der vom Almobmann (als Vertreter sämtlicher Auftreiber) vorgelegten Almauftriebslisten vorzunehmen. Diese wiesen für die Jahre 2007 und 2008 den Umfang der tatsächlichen Nutzung der Almfutterfläche durch die einzelnen Auftreiber (jeweils gesondert nach Art und Anzahl der aufgetrieben Tiere) aus.
Selbst wenn es im vorliegenden Zusammenhang auf die zivilrechtliche Berechtigung zum Auftrieb auf die in Rede stehende Alm ankäme, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen. In den Almauftriebslisten sei nämlich nicht angeführt, an welchem Ort die von den einzelnen Landwirten aufgetriebenen Tiere überwintert hätten. Ein Rückschluss vom Betriebssitz des Landwirtes auf den Ort der Überwinterung der Tiere sei nicht zwingend. Konkrete Beweismittel zu den im Einzelnen bezeichneten Tieren habe der Beschwerdeführer nicht angeführt, sondern nur einen Auszug aus der Rinderdatenbank zum (für die Jahre 2007 und 2008 ohnehin nicht maßgeblichen) Stichtag vorgelegt. Auch dieser lasse den Ort der Überwinterung nicht erkennen.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Regulierungsurkunde nicht in Lateinschrift abgefasst und ihr auch keine Übersetzung beigeschlossen worden sei.
Die von der AMA vorgenommene Aufteilung der ermittelten beziehungsweise nicht ermittelten Flächen auf die einzelnen Auftreiber sei somit nicht zu beanstanden. Zudem hätte die vom Beschwerdeführer eingeforderte vergrößerte anteilige Almfutterfläche auch eine Vergrößerung der Differenzfläche und damit eine Erhöhung der Flächensanktion mit sich gebracht.
Im Ergebnis bestünden somit keine Bedenken gegen die über den Beschwerdeführer verhängten Flächensanktionen.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen habe sich der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , C-63/00, Rn 40, geäußert und ausgesprochen, es sei weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende Sanktion aufzuerlegen.
Die Berufungen seien daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 sind im Beschwerdefall die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Abänderungsbescheide vom und vom , welche jeweils auf § 19 Abs 2 MOG 2007 gestützt worden waren, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 19 Abs 2 MOG 2007, BGBl I Nr 55/2007, können Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
Die Verwaltungsbehörden waren somit bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe zuerkannt worden waren, abzuändern (vgl ).
Der "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2007" vom und der "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2008" vom sind jeweils hinsichtlich des Betrages der gewährten einheitlichen Betriebsprämie sowie betreffend den in den Zahlungsanspruchs-Tabellen angeführten durchschnittlichen Zahlungsanspruchs-Werten, den in den Tabellen vorgenommenen Abzügen für Flächensanktionen und Modulation und insbesondere hinsichtlich ihrer Begründung ident mit jenen Bescheiden, die durch sie jeweils abgeändert wurden (s. Wiedergabe des Verfahrensganges).
Unterschiede zwischen den Bescheiden sind lediglich dahin ersichtlich, dass im Bescheid vom in der Zahlungsanspruchs-Tabelle Daten, die im vorangegangen Bescheid vom unter zwei Nummern angeführt waren, in einer Zeile unter einer bereits im Bescheid vom angeführten Nummer zusammengefasst wurden. Im Bescheid vom wurde in der Zahlungsanspruchstabelle gegenüber dem Bescheid vom eine Nummer geändert, die angeführten Werte der Zahlungsansprüche jedoch gleichlautend beibehalten.
Zu einem Verstoß der abgeänderten Bescheide vom und vom gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen, der Grundlage für die Erlassung eines auf § 19 Abs 2 MOG 2007 gestützten Abänderungsbescheids sein könnte, wird in den Bescheiden vom und vom jeweils nichts ausgeführt. Auch die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keinen derartigen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen dargelegt. Derartige Verstöße sind schon auf Grund der vorliegenden, nahezu gänzlichen Identität der Abänderungsbescheide mit den durch sie abgeänderten Bescheiden nicht ersichtlich. Ebenso wenig vertraten die entscheidenden Verwaltungsbehörden den Standpunkt, die Abänderungsbescheide wären auf § 68 AVG zu stützen. Sollten die zuvor angeführten Divergenzen zwischen den Zahlungsanspruchs-Tabellen nach Ansicht der Verwaltungsbehörden auf Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen zurückzuführen sein, so fehlt dazu in den Bescheiden jede Begründung.
Soweit die belangte Behörde die vor ihr bekämpften Bescheide dahin zusammenfasst, diese beruhten auf der Auffassung, dass es bei der Vor-Ort-Kontrolle am auf der H Weide zu Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommenen Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen bereits in den zuvor ergangenen Abänderungsbescheiden berücksichtigt worden waren, sodass mit den Abänderungsbescheiden vom und vom insofern keine Abänderung durch die erstinstanzliche Behörde vorgenommen wurde.
Aufgrund Verkennens der Rechtslage hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die von der ersten Instanz erlassenen Abänderungsbescheide, die auf § 19 Abs 2 MOG 2007 gestützt waren, bestätigt, ohne eine Begründung im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung anzuführen. Sie hat den angefochtenen Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am