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VwGH vom 22.04.2010, 2009/04/0243

VwGH vom 22.04.2010, 2009/04/0243

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Wiederaufnahme i.A. der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. 5-G-A1068/10-2005, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes "Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition" in einem näher bezeichneten Standort wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben und das Verfahren gemäß § 70 Abs. 1 AVG in erster Instanz wieder aufgenommen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das - gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindende - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0199, verwiesen, wonach die mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom verfügte Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze nach § 31a StGB, die den Beschwerdeführer so stellt, als wenn er von vornherein nur zu dieser (herabgesetzten) Anzahl der Tagessätze verurteilt worden wäre, eine neu hervorgekommene (Rechts)Tatsache gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist, welche im Hinblick auf den maßgeblichen Ausschlusstatbestand des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Zur Entscheidung in der Sache an Stelle der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0021, mwN, verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG war das Entziehungsverfahren im Hinblick auf dessen allfällige Einstellung in erster Instanz wieder aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-87158