VwGH vom 08.11.2006, 2006/18/0309

VwGH vom 08.11.2006, 2006/18/0309

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der B S in W, geboren 1968, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Elterleinplatz 8/11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 313.970/7- III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am mit einem Visum C nach Österreich eingereist und seither im Bundesgebiet aufhältig. Da sie noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, sei der gegenständliche Antrag vom als Erstantrag zu werten.

Da der österreichische Ehegatte der Beschwerdeführerin am , somit bereits vor der gegenständlichen Antragstellung, verstorben sei, könne die Beschwerdeführerin weder die Vergünstigungen gemäß § 47 iVm § 49 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, noch jene des § 47 NAG in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführerin hätte daher die Entscheidung über den Antrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG im Ausland abwarten müssen.

Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung keine humanitären Gründe geltend gemacht habe, sei das Vorliegen solcher Gründe von Amts wegen überprüft worden. Im Hinblick darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zum Teil unrechtmäßig sei, ihre Vorgehensweise eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen darstelle und sie den Antrag bewusst erst nach Ableben ihres Ehegatten gestellt habe, seien keine humanitären Gründe gegeben. Die Inlandsantragstellung werde daher nicht gemäß § 74 NAG von Amts wegen zugelassen.

Da der Antrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen sei, sei ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK entbehrlich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich seit ihrer am auf Grund eines Visums C erfolgten Einreise in Österreich aufzuhalten und bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben. Die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung um einen Erstantrag handelt, ist unbedenklich.

Weiters stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass ihr österreichischer Ehegatte am verstorben ist. Sie bringt jedoch vor, den gegenständlichen Antrag nicht, wie von der belangten Behörde aktenwidrig festgestellt, am , sondern bereits am , somit vor dem Tod ihres Ehegatten, gestellt zu haben. Dazu legte sie der Beschwerde die Bestätigung der Bundespolizeidirektion Wien vom über die an diesem Tag erfolgte Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Kopie bei.

1.2. Mit dem Vorbringen, den Antrag bereits vor dem Tod ihres Gatten eingebracht zu haben, zeigt die Beschwerdeführerin schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil es ihr auch unter der Annahme einer Antragstellung vor dem Tod des österreichischen Ehegatten jedenfalls ab dem Zeitpunkt dessen Todes sowohl nach § 14 Abs. 2 des bis in Kraft gestandenen FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0302) als auch nach § 21 des mit in Kraft getretenen NAG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0219) verwehrt war, das Verfahren über den gegenständlichen Erstantrag im Inland abzuwarten.

Der vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin über einen Befreiungsschein verfüge, kann daran nichts ändern, enthebt doch ein solches Dokument den Fremden gemäß § 25 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht von der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Das Vorbringen, die durch den Tod des österreichischen Ehegatten bewirkte Änderung des Aufenthaltszwecks sei zulässig, eine Abweisung wegen Fehlens eines Quotenplatzes komme aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht, geht schon deshalb ins Leere, weil der Antrag nicht wegen einer unzulässigen Zweckänderung oder wegen Fehlens eines Quotenplatzes, sondern gemäß § 21 NAG wegen Abwartens des Verfahrens im Inland abgewiesen worden ist.

2. Das Recht, den Antrag vom Inland aus zu stellen und die Entscheidung hierüber im Inland abzuwarten, käme der Beschwerdeführerin daher nur bei amtswegiger Zulassung aus humanitären Gründen gemäß § 74 NAG zu. Diese Bestimmung räumt jedoch dem Fremden kein durchsetzbares - und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes - Recht auf Inlandsantragstellung und Abwarten des Verfahrens im Inland ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0153). Da eine amtswegige Zulassung der Antragstellung und des Abwartens des Verfahrens im Inland unstrittig nicht erfolgte, begegnet die Abweisung des Antrages gemäß § 21 Abs. 1 NAG keinen Bedenken.

3. Die Ansicht der belangten Behörde, dass bei Abweisung eines Erstantrages gemäß § 21 Abs. 1 NAG eine Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht erforderlich sei, entspricht der hg. Judikatur (vgl. etwa die bereits zitierten Erkenntnisse Zl. 2006/18/0219 und Zl. 2006/18/0153).

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am