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VwGH vom 21.08.2014, 2013/17/0812

VwGH vom 21.08.2014, 2013/17/0812

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Dr. W M in F, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. A03-FE 2-237/2-2013, betreffend Kanalgebühren für Niederschlagswässer für das Jahr 2011 und 2012 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die im gemeindeinternen Instanzenzug ergangene Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für Niederschlagswässer für das Jahr 2011 und ein Akonto für 2012 gemäß § 95 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO 1998, LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2012, als unbegründet abgewiesen.

Die Abgabenvorschreibung stützte sich auf das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG), LGBl. Nr. 62/1999, und die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden.

1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren deckte sich im Wesentlichen mit jenem, welches der Beschwerdeführer in dem dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/17/0857, zu Grunde liegenden Verfahren erstattet hatte.

Auch im vorliegenden Verfahren wendete der Beschwerdeführer ein, dass keine Niederschlagswässer im Sinne des § 24 K-GKG vorlägen.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der ihrer Meinung nach einschlägigen anwendbaren Vorschriften aus, dass die Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Datierung der angewendeten Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom unberechtigt seien, eine Ersitzung einer gebührenfreien Einleitung von Dachwässern in den städtischen Kanal nicht möglich sei, die Abgabenvorschreibung auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche und die Flächenberechnung der bei der Abgabenbemessung herangezogenen Dachfläche nachvollziehbar erläutert worden sei. Wie in dem Verfahren zur hg. Zl. 2013/17/0857 wird sodann näher begründet, inwiefern auch überdachte Flächen nach dem K-GKG die Abgabepflicht für Niederschlagswässer auslösten. Schließlich setzte sich die belangte Behörde auch mit dem Hinweis in der Berufung und in der Vorstellung auf die "Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See (WVO)" auseinander.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

1.4. Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtsfragen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/17/0857, entschieden hat.

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aus den dort näher dargelegten Gründen konnte die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer durch die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG), LGBl. Nr. 62/1999, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das anlässlich der Aktenvorlage übermittelte Begleitschreiben des gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eingetretenen Landesverwaltungsgerichts Kärnten, in dem lediglich auf die Ausführungen in den Gemeindebescheiden und im angefochtenen Bescheid verwiesen wurde, konnte dabei nicht als eine Gegenschrift im Sinne des § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG aF gewertet werden.

Wien, am