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VwGH vom 02.09.2020, Ra 2020/15/0046

VwGH vom 02.09.2020, Ra 2020/15/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des M H in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7500013/2020, betreffend Übertretungen Vergnügungssteuergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien - Abteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Mit Schreiben vom wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Er habe es „(als Eigentümer und Aufsteller)“ bis zum unterlassen, jeweils einen näher genannten Apparat in einem bestimmten Betrieb in den Monaten Mai, Oktober und November 2016 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer verkürzt und (insgesamt drei) Verwaltungsübertretungen begangen.

2Der Revisionswerber teilte mit, er sei weder Aufsteller noch Eigentümer der Geräte.

3Mit Straferkenntnis vom wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es „(als Eigentümer und Aufsteller)“ bis zum unterlassen, jeweils einen näher genannten Apparat in einem bestimmten Betrieb für die Monate Mai, Oktober und November 2016 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für diesen Monat verkürzt und insgesamt drei Verwaltungsübertretungen begangen. Über ihn wurden drei Geldstrafen zu je 700 € (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 20 Stunden) verhängt.

4Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

5Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde insoweit statt, als die drei Geldstrafen von je 700 € auf je 500 € und die drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden auf je 14 Stunden herabgesetzt wurden. Weiters wurde der Spruch des Straferkenntnisses dahin abgeändert, als zum Vorwurf betreffend Mai 2016 an die Stelle der Wortfolge „Sie haben es als (Eigentümer und Aufsteller) ... unterlassen“ die Wortfolge „Sie haben es als verantwortlicher Vertreter gemäß § 13 Abs. 6 VGSG der [F Kft] ... unterlassen“ und zu den beiden Vorwürfen im Oktober und November 2016 an Stelle der Wortfolge „Sie haben es als (Eigentümer und Aufsteller) ... unterlassen“ die Wortfolge „Sie haben es als verantwortlicher Vertreter gemäß § 13 Abs. 6 VGSG der [U S.r.o.] ... unterlassen“ trete. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, nach dem Akteninhalt (Feststellungen der Finanzpolizei, anonyme Erhebung der O GmbH, Aussagen der Lokalinhaberin bzw. ihrer Tochter sowie vorliegender Korrespondenz zwischen dem Revisionswerber und der Lokalinhaberin) ergebe sich, dass der Revisionswerber „Gesamtschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 iVm Abs. 6 des VGSG“ gewesen sei. Als Gesamtschuldner sei er steuerpflichtig, habe gemeinsam mit der Lokalinhaberin für das Halten von Spielapparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat die Anmeldung vorzunehmen bzw. die Vergnügungssteuer bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit zu entrichten.

7Wie sich aus den Feststellungen und Zeugenaussagen der Finanzpolizei sowie der Zeugenaussagen des Mitarbeiters der Spielerinfo ergebe, handle es sich bei den gegenständlichen Spielapparaten um solche, auf denen virtuelle Walzenspiele angeboten würden und ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne, wobei der Ausgang nicht vom Spieler selbst beeinflusst werden könne.

8Der Revisionswerber bestreite die Eigenschaft als Eigentümer und Aufsteller. Einerseits sei bereits die Geschäftsführerin der F Kft rechtskräftig bestraft worden; anderseits werde dem Geschäftsführer der U s.r.o. vorgeworfen, verbotene Ausspielungen veranstaltet zu haben.

9Wenn auch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht hätten bestätigen können, dass die vernommene Auskunftsperson ausdrücklich davon gesprochen habe, der Revisionswerber sei Eigentümer oder Aufsteller der Spielautomaten, so hätten sie die Richtigkeit der Angaben in der Niederschrift bestätigt. Nach diesen niederschriftlichen Aussagen anlässlich der Beschlagnahme der Geräte sei der Revisionswerber als „Chef“ bezeichnet worden, der bei einem höheren Gewinn angerufen worden sei, um die Auszahlung vorzunehmen. Die Lokalinhaberin habe den Spielapparat vom Revisionswerber bekommen; der Revisionswerber habe die Geldlade entleert, wobei die Einnahmen nach dem Verhältnis 60% für den Revisionswerber und 40% für die Lokalinhaberin geteilt worden seien. Aus einem E-Mail des Revisionswerbers an die Lokalinhaberin gehe hervor, dass der Revisionswerber für die U s.r.o. tätig sei.

10Es sei irrelevant, ob der Revisionswerber als Einzelperson oder als sonstiger Vertreter der genannten Gesellschaften gehandelt habe, zumal auch Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen oder ihrer Vertreter tatsächlich Einfluss nähmen, zur Haftung und strafrechtlichen Verantwortung herangezogen werden könnten.

11Nach den von der Behörde vorgelegten Kontoblättern bzw. Feststellungen betreffend die F Kft und der U s.r.o. hätten diese Gesellschaften im Ausland weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen; es schienen auch keine Bankkonten auf.

12Nach dem vorliegenden Akteninhalt in Verbindung mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sei der Revisionswerber jedenfalls als verantwortlicher Vertreter der F Kft und der U s.r.o., welche seinen Angaben zufolge als Aufsteller der Automaten fungierten, tätig gewesen; er habe auch Gewinne ausbezahlt sowie Gewinne aus den Geräten entnommen. Das Bundesfinanzgericht sei daher in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass der Revisionswerber, wenn auch die Eigenschaft als Eigentümer oder Aufsteller der Geräte nicht habe zweifelsfrei geklärt werden können, doch als verantwortlicher Vertreter einer der genannten Gesellschaften gemäß § 13 Abs. 6 VGSG gehandelt habe.

13Nach dem vorliegenden Beweisverfahren sei der Revisionswerber für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Durch die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Vergnügungssteuer habe er die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen.

14Das Verwaltungsgericht sei berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom Verwaltungsgericht aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen. Der Spruch des Straferkenntnisses sei daher zu korrigieren gewesen.

15In der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber angegeben, dass er derzeit arbeitslos und sorgepflichtig für eine studierende Tochter sei. Diese neu hinzugekommenen Umstände rechtfertigten die Reduzierung der Geldstrafen und die entsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafen.

16Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. - mit näheren Darlegungen - geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis sei mangelhaft begründet.

17Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

18Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19Die Revision ist zulässig und begründet.

20Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG) in der hier anwendbaren Fassung vor LGBl. Nr. 63/2016 (nunmehr: Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz; vgl. § 6 Abs. 2 leg. cit. idF LGBl. Nr. 63/2016) unterliegt u.a. das Halten von Spielapparaten einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes. Nach § 6 Abs. 1 VGSG beträgt die Steuer für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den § 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz erteilt wurde, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €.

21Nach § 13 Abs. 1 VGSG ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

22Nach § 13 Abs. 5 VGSG haften die in § 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß. Nach § 13 Abs. 6 VGSG haben Personen, soweit diese auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in § 80 ff BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 13 Abs. 7 VGSG haften die in Abs. 6 bezeichneten Personen für die Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

23§ 19 Abs. 1 VGSG lautet:

„Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.“

24Eine Abgabenverkürzung iSd § 19 Abs. 1 VGSG liegt dann vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Erklärungspflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (vgl. z.B. , mwN; ).

25Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

26Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die frühere Bestimmung des § 54 Abs. 1 letzter Satz Wiener Abgabenordnung (WAO; idF LGBl. Nr. 40/1992) eine verwiesene Vorschrift im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG war (vgl. ). Der Inhalt des § 54 WAO wurde mit dem Wiener Abgabenänderungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 58/2009, u.a. in § 13 VGSG übernommen (vgl. die Erläuterungen in Beilage Nr. 25/2009, Seiten 12 und 16). Auch diese Bestimmung ist als verwiesene Vorschrift im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG anzusehen (vgl. im Übrigen zum Begriff des Täters im Sinne des Finanzstrafgesetzes etwa , VwSlg. 8294/F; als unmittelbarer Täter kommt demnach auch in Betracht, wer faktisch die Angelegenheiten des Abfuhrpflichtigen - bzw. seines gesetzlichen Vertreters - wahrnimmt).

27Dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, stellt keine Auswechslung oder eine Überschreitung der „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens dar (vgl. z.B. , mwN; vgl. - zur Änderung der juristischen Person - ; , Ra 2017/10/0182, je mwN; vgl. auch ).

28Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind so zu begründen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs für diesen nachvollziehbar ist. Hiezu muss die Begründung insbesondere erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet wird (vgl. z.B. ; , Ra 2016/15/0059).

29Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht.

30Das Bundesfinanzgericht schildert zwar ausführlich das Verfahrensgeschehen und den Inhalt der im Verfahren erstatteten Eingaben. Dies kann aber die Darstellung des Sachverhalts nicht ersetzen (vgl. neuerlich ).

31Das angefochtene Erkenntnis enthält keine (gesonderten) Feststellungen zum Sachverhalt. Wenn das Bundesfinanzgericht - nach Schilderung des Verfahrensgeschehens und Zitierung von Normen - zunächst ausführt, aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Revisionswerber „Gesamtschuldner“ iSd § 13 Abs. 1 iVm Abs. 6 VGSG gewesen sei, so handelt es sich hiebei um eine rechtliche Beurteilung, nicht um eine Sachverhaltsannahme (wobei im Übrigen auch eine Beweiswürdigung zu einer derartigen Sachverhaltsannahme nicht durch einen pauschalen Verweis auf den Akteninhalt ersetzt werden könnte). Es ist aber auch nicht erkennbar, wie der Revisionswerber zum Gesamtschuldner geworden sein soll. Dass der Revisionswerber (Mitunternehmer oder) Eigentümer der Apparate (§ 13 Abs. 1 VGSG) gewesen sei, wird vom Bundesfinanzgericht - anders als von der belangten Behörde - bei Zugrundelegung des modifizierten Spruchs nicht angenommen.

32Wenn das Bundesfinanzgericht weiters darlegt, nach dem vorliegenden Akteninhalt in Verbindung mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sei der Revisionswerber „jedenfalls als verantwortlicher Vertreter“ der F Kft und der U s.r.o. anzusehen, so ist wiederum nicht erkennbar, auf welche konkreten Beweisergebnisse diese Annahme gestützt wird. Dass er Gewinne ausgezahlt und Beträge aus den Geräten entnommen hat, begründet nicht ohne Weiteres eine Eigenschaft als „verantwortlicher Vertreter“, da dies etwa auch mit der Tätigkeit eines bloßen Boten vereinbar wäre. Dass der Revisionswerber zur Vertretung der genannten Gesellschaft „nach außen berufen“ ist (§ 9 Abs. 1 VStG), scheint das Bundesfinanzgericht nicht anzunehmen. Auch dafür, dass er als „verantwortlicher Beauftragter“ (§ 9 Abs. 2 VStG) bestellt sei, bestehen nach dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses keine Anhaltspunkte. Dafür aber, dass er gemäß § 13 Abs. 6 VGSG auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in § 80 ff BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss genommen hätte, fehlen wiederum Sachverhaltsfeststellungen.

33Eine Bestrafung des Revisionswerbers gestützt auf § 13 Abs. 6 VGSG würde darüber hinaus voraussetzen, dass es sich bei jenen Personen, auf deren Verhalten er (allenfalls) Einfluss nimmt, um die Abgabepflichtigen (oder deren Vertreter iSd § 80 ff BAO) handelt. Die insoweit angesprochenen Gesellschaften F Kft und U s.r.o. wären aber nur dann abgabepflichtig, wenn sie (die Unternehmer der Veranstaltung oder) die Eigentümer der Apparate wären. Gerade dies wird aber vom Bundesfinanzgericht offen gelassen (die Eigenschaft als Eigentümer oder Aufsteller der Geräte habe nicht zweifelsfrei geklärt werden können).

34Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

35Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150046.L00

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