VwGH vom 20.06.2011, 2011/09/0081
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 2/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/A/28/7001/2007-31, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien:
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in (teilweiser) Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen Berufener der B-GmbH (nunmehr P-GmbH) mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft am auf einer näher bezeichneten Baustelle in W die Arbeitsleistungen (Bauarbeiten, Reinigungsarbeiten) der ungarischen Staatsangehörigen MS und JJ, die Arbeitnehmer der E-Kft. mit Betriebssitz in Ungarn gewesen seien, in Anspruch genommen, ohne dass hiefür Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen oder Anzeigebestätigungen vorgelegen haben.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils vier Tagen) verhängt wurden. (Hingegen wurde der Berufung hinsichtlich der unberechtigten Beschäftigung des ungarischen Staatsangehörigen GF Folge gegeben und das diesbezügliche Verfahren nach Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt).
In ihrer Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Angaben der in der Berufungsverhandlung einvernommen Zeugen und des Beschwerdeführers Folgendes fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der (Beschwerdeführer) war im hier fraglichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-GmbH, einem Bauunternehmen. Die B-GmbH beauftragte im September 2006 die E-Kft. mit Sitz in Ungarn mit der Errichtung eines Kellergeschosses (an einer näher bezeichneten Adresse) in W. Die ungarischen Staatsangehörigen GF, MS und JJ sind Teilhaber dieser Gesellschaft, wobei GF die Geschäfte führt. Er hat die Auftragsbedingungen mit dem (Beschwerdeführer) ausgehandelt, den Vertrag abgeschlossen und auf der Baustelle die Arbeitsanweisungen erteilt sowie selbst mitgearbeitet. Die ungarischen Staatsangehörigen MS und JJ haben über Anleitung von Herrn GF mit diesem gemeinsam die Arbeiten durchgeführt und sind dafür pauschal entlohnt worden. Das Arbeitsmaterial wurde von der B-GmbH beigestellt, die Auftragssumme betrug 3.300 Euro. Im zwischen der B-GmbH und der E-Kft. abgeschlossenen Rahmenvertrag ist festgehalten, dass sich die Auftragnehmerin verpflichtet, nur Arbeitnehmer einzusetzen, die über eine gültige Arbeitsbewilligung verfügen. Hinsichtlich der Ausländer auf der Baustelle lagen keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vor."
Beweiswürdigend legte die belangte Behörde dar, dass sich die Beauftragung der E-Kft. durch die B-GmbH mit der Herstellung eines Kellers an der gegenständlichen Objektadresse aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem vorgelegten Rahmenauftrag ergebe. Die Tatsache, dass GF als Vertreter der E-Kft. aufgetreten sei, ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach GF mit ihm den Auftrag vereinbart habe und für ihn Ansprechpartner gewesen sei. MF und JJ haben bei ihren Einvernahmen bestätigt, dass GF bei der E-Kft. die federführende Stellung inne gehabt habe. Außerdem folge aus den Angaben von MF bei der Kontrolle, dass sich dieser zwar an der E-Kft. beteiligt habe, dort jedoch nicht unternehmerisch sondern als Arbeitnehmer, nämlich als Maurer, tätig gewesen sei. Seine diesbezüglichen Angaben in der Niederschrift seien unmissverständlich; der Einvernahme sei eine sprachkundige Person beigezogen worden. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Dolmetscherin sei nicht zu folgen gewesen, da dazu keine konkreten Behauptungen dahingehend aufgestellt worden seien, welche Teile der Aussage des MS unrichtig übersetzt worden seien. JJ habe zwar angegeben, in einem Vertragsverhältnis mit der E-Kft. zu stehen, ein diesbezüglicher Vertrag sei nicht vorgelegt worden. Er habe auch keine Angaben dahingehend gemacht, was der Inhalt des Vertrages gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine Angaben machen können. Da bezüglich der Verwendung des MS und des JJ auf der Baustelle kein Unterschied verifiziert habe werden können, sei erwiesen, dass auch JJ von der E-Kft. als Arbeitnehmer beschäftigt worden sei. Unstrittig sei, dass - obwohl die Arbeitsleistungen der ungarischen Staatsbürger von der B-GmbH in Anspruch genommen worden seien - keine Entsendebewilligungen erteilt gewesen seien.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur - hier relevanten - Annahme einer Beschäftigung von MS und JJ bei der E-Kft. aus, dass:
"… der (Beschwerdeführer) die Arbeitsleistungen dieser Ausländer zu Errichtung eines Kellergeschosses in Anspruch genommen hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde schon darauf hingewiesen, dass aus der Aussage des Zeugen MS zweifelsfrei hervorgehe, dass er zwar an der E-Kft. beteiligt war, tatsächlich hat er jedoch nur die Funktion eines Arbeitnehmers ausgeübt. Dass die Entlohnung pauschal erfolgte ändert an dieser Beurteilung nichts. JJ hat bei seiner Einvernahme zwar angegeben, im Rahmen eins Subauftrages für die E-Kft. tätig gewesen zu sein, ein entsprechender Werkvertrag wurde jedoch nicht vorgelegt. Unterschiedliche Bedingungen, unter denen JJ im Gegensatz zu MS für die E-Kft. tätig geworden wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Beide waren zusammen mit GF eine 'Arbeitspartie'. Der (Beschwerdeführer) hat sein Vorbringen, die beiden Ausländer seien als Subauftragnehmer im Rahmen von Werkverträgen tätig gewesen, nicht annähernd belegen können. Er hat nicht einmal dargetan, zur Herstellung welchen Werkes sich JJ konkret verpflichtet hätte. Sein Vorbringen im Verfahren war insofern widersprüchlich, als er nicht einmal behauptet hat, alle drei Ausländer wären als Miteigentümer der E-Kft. selbständig erwerbstätig gewesen und dann wieder, dass die Ausländer als Subauftragnehmer der E-Kft. unternehmerisch tätig gewesen seien. Seinen Angaben in diesem Zusammenhang kommt daher kein maßgeblicher Beweiswert zu und sind nicht geeignet die Angaben der Ausländer bei der Kontrolle zu widerlegen."
Die belangte Behörde kam im Weiteren zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die inkriminierte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt habe (wobei sie von einem Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens ausging) und legte ihre Strafbemessungsgründe dar. (Demgegenüber erachtete sie hinsichtlich der Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von GF den objektiven Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 18 Abs. 1 AuslBG als nicht erwiesen, weil GF als Teilhaber der E-Kft. in deren Namen aufgetreten sei, den Auftrag mit dem Beschwerdeführer vereinbart, abgewickelt und vor Ort die Arbeitsanweisungen erteilt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er unternehmerisch tätig gewesen sei.)
Gegen diesen Bescheid - inhaltlich gegen den verurteilenden Teil - richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, worin sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C- 307/09 bis C-309/09, Vicoplus u.a., sowie des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 mit Beschluss vom , Zl. 2009/09/0048 (auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgesetzt.
Das Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09, Vicoplus ua., erging am . Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg hat am mitgeteilt, dass der Antrag in der Rechtssache C- 241/10 zurückgezogen wurde. Die Gründe für die Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind damit weggefallen.
Im genannten Urteil vom antwortete der EuGH, dass die Art. 56 AEUV und 57 AEUV es nicht verbieten, dass ein Mitgliedstaat während der in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht.
Die in diesem Urteil enthaltenen Aussagen des EuGH sind daher auch auf die für Österreich geltenden Übergangsregelungen in der Beitrittsakte 2003 hinsichtlich von Staatsbürgern aus Ungarn in gleicher Weise anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 18 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005 bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
Nach § 18 Abs. 11 AuslBG kann für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.
Gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist für Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, keine Entsendebewilligung erforderlich. Die beabsichtigte Entsendung ist jedoch vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers vor der Arbeitsaufnahme bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen erbracht werden, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat die Anzeige binnen zwei Wochen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung). Sie hat die Entsendung zu untersagen, wenn
1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes nicht ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht über die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt oder
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 28 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 begeht nach dessen Abs. 1 Z. 1 lit. b, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis zu EUR 10. 000,--.
Nach § 32a Abs. 6 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005 ist für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder von Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in der Republik Estland, in der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in der Republik Ungarn, in der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in der Slowakischen Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte in den Anhängen V und VI, VIII bis X sowie XII bis XIV) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.
Nach Anhang X, Punkt 1. Freizügigkeit, Z. 13 der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte (betreffend Ungarn) fällt unter die zulässigen Beschränkungen unterworfenen Dienstleistungssektoren auch das "Baugewerbe, einschließlich verwandter Wirtschaftszweige", NACE-Code 45.1 bis 4. Österreich hat von den zulässigen Beschränkungen Gebrauch gemacht.
2. Soweit der Beschwerdeführer zunächst einwendet, die belangte Behörde habe gemäß § 51 Abs. 7 VStG nicht innerhalb von 15 Monaten entschieden, ist ihm Folgendes zu antworten:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom , G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft.
Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.
Die gegenständliche Beschwerde langte aber erst am beim Verwaltungsgerichtshof ein, weshalb § 51 Abs. 7 VStG in der Fassung vor Aufhebung der genannten Wortfolge anzuwenden ist.
Für eine abweichende Interpretation bleibt kein Raum (vgl. zur weiteren Anwendbarkeit der aufgehobenen Wortfolge des § 51 Abs. 7 VStG innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 355/09-13, B 356/09-13).
Aber auch mit den weiteren Beschwerdeausführungen, worin sich der Beschwerdeführer zusammengefasst damit verantwortet, dass die Ungarn nicht Dienstnehmer der E-Kft. gewesen seien und er sein Verschulden durch Unterlassung geeigneter Kontrollmaßnahmen bestreitet, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden:
Soweit der Beschwerdeführer dazu die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid rügt, ist ihm entgegen zu halten, dass die belangte Behörde alle für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtssache erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Zwar entspricht die daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung nicht jener des Beschwerdeführers, dieser Umstand allein macht das durchgeführte Ermittlungsverfahren aber nicht mangelhaft, weil die Ergebnisse der rechtlichen Subsumtion keine Tatsachenfeststellungen sind. Der Beschwerdeführer unterlässt es im Übrigen, die von ihm vermissten Feststellungen konkret zu bezeichnen, wodurch er die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt hat.
Dasselbe gilt bezüglich der gerügten Unterlassung der Einvernahme der drei Ungarn, welche der jeweils mit internationalem Zustellschein an ihre Adresse im Ausland vorgenommenen Ladung zur Berufungsverhandlung nicht Folge geleistet haben: In der Beschwerde wird auch dazu nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Umstände die belangte Behörde aus der geforderten kontradiktorischen Einvernahme dieser Zeugen zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensausgang gelangt wäre.
Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet keinen Bedenken, zumal in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Schlüssigkeit der Überlegungen der belangten Behörde aufkommen zu lassen, nicht aufgezeigt werden (vgl. zum diesbezüglichen Umfang der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053).
Ausgehend von dem sohin unbedenklich festgestellten Sachverhalt erweist sich aber auch die auf einer - nach ausreichender Auseinandersetzung mit den aufgenommen Beweisen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgten - nachvollziehbaren Begründung beruhende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als frei von Rechtsirrtum, wenn diese insbesondere angesichts des Umstandes, dass MS und JJ ihre Arbeitsanweisungen für die gegenständlichen (Maurer)Arbeiten von GF als Vertreter der E-Kft. erhalten haben, und des Fehlens von Anhaltspunkten eines unternehmerischen Tätigwerdens der beiden trotz der behaupteter Beteiligung an der E-Kft. das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit verneint und in weiterer Folge den Tatbestand der inkriminierten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht bezüglich MS und JJ als erfüllt sieht.
Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten ausgesprochen, dass Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, auch unabhängig vom Vorhandensein gewerberechtlicher Bewilligungen und der Vorlage von "Werkverträgen" in der festgestellten Konstellation kein selbständiges Werk darstellen können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0121, mwN, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Auch die Beschwerdeargumentation zum behaupteten mangelnden Verschulden verfängt nicht:
Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde hätte eine Bestrafung nach § 28 Abs. 6 AuslBG nicht aussprechen dürfen, ist ihm entgegen zu halten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufenen und damit im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der B-GmbH gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 18 Abs. 1 AuslBG und nicht nach § 28 Abs. 6 AuslBG als "Generalunternehmer" bestraft hat.
Die hier inkriminierte Verwaltungsübertretung stellt ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des § 5 Abs. 1 VStG der Täter zu beweisen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 103 ff zu § 5 VStG). Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, über ein wirksamen Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Verstößen nach dem AuslBG zu verfügen, sondern sich nach seinem Vorbringen hier damit begnügt, auf die der E-KFt. "schriftlich überbundene" Verpflichtung, nur legal beschäftigte Dienstnehmer auf der Baustelle zu beschäftigen, zu vertrauen. Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf die subjektive Verantwortlichkeit meint, die belangte Behörde hätte es unterlassen, näher auszuführen, welche konkreten Formen der Kontrolle in seinem Betrieb hätten getroffen werden müssen, um Übertretungen des AuslBG hintan zu halten, so ist dieser Einwand nicht berechtigt, weil die belangte Behörde dazu nicht verpflichtet war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0158).
3. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
OAAAE-87140