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VwGH vom 18.05.2016, 2013/17/0801

VwGH vom 18.05.2016, 2013/17/0801

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde 1. der R S, und 2. des G A S, beide in H, beide vertreten durch Mag. Kurt Oberleitner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 51/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , A03-HE15-178/2-2013, betreffend Kanalanschlussbeitrag (mitbeteiligte Partei:

Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See in 9620 Hermagor, Wulfeniaplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Die beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, auf welcher sich ein bewohntes Haus befindet.

2 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden die beschwerdeführenden Parteien zum Anschluss des auf ihrem Grundstück im Gemeindegebiet errichteten Gebäudes an die Kanalisationsanlage H-P rechtskräftig verpflichtet.

3 Mit Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den beschwerdeführenden Parteien unter Einräumung einer Stellungnahmefrist bis die Absicht der Gemeinde zur Kenntnis gebracht, für das auf der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien befindliche Gebäude auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom einen Kanalanschlussbeitrag vorzuschreiben. Dabei ging die mitbeteiligte Gemeinde von einem Beitragssatz von EUR 2.543,55 pro Bewertungseinheit (inklusive 10 % MWSt) und von 2,9990 Bewertungseinheiten (laut dem angeschlossenen Berechnungsblatt vom ) aus.

4 Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gegenüber den beschwerdeführenden Parteien den Beitrag für den Anschluss des Gebäudes auf ihrer näher bezeichneten Liegenschaft an die Gemeindekanalisationsanlage mit einem Betrag von EUR 7.628,11 fest.

5 Die dagegen erhobene Berufung wies der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom als unbegründet ab.

6 Die belangte Behörde gab der dagegen von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom Folge, behob den Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurück. Dabei ging die Vorstellungsbehörde davon aus, dass die Anzahl der Bewertungseinheiten für die Bescheiderlassung mangelhaft ermittelt worden sei. Vor Erlassung des Sachbescheides müsse dem Abgabenschuldner Gelegenheit gegeben werden, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen, um zum Ergebnis der Ermittlungen auch Stellung nehmen zu können. Allerdings obliege es den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen nach §§ 119 ff BAO, der Behörde die abverlangten Auskünfte zu erteilen und ihr gegebenenfalls Zutritt zu den gegenständlichen Räumlichkeiten zum Zwecke eines Augenscheins zu gewähren.

7 Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erließ der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde den Bescheid vom , mit welchem die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Berufungsbehörde aus, es sei zur Feststellung der Bewertungseinheiten am ein Augenschein anberaumt worden. Zu dieser Anberaumung hätten die beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass es allen Personen der mitbeteiligten Gemeinde untersagt sei, das verfahrensgegenständliche Objekt zu betreten. Weiters würden die Flächen, welche im Jahr 2004 ermittelt worden seien und die auch die Berechnungsgrundlage für den Abgabenbescheid vom gebildet hätten, mit den heute vorhandenen Flächen übereinstimmen. In keinem Schreiben der beschwerdeführenden Parteien seien die Flächen in Frage gestellt worden; das der Berechnung zugrunde gelegte Aufmaßblatt vom sei nicht bestritten worden.

8 Der angekündigte Augenschein sei dergestalt abgelaufen, dass die damit betrauten Organwalter auf dem Weg zum verfahrensgegenständlichen Objekt vom Zweitbeschwerdeführer angesprochen worden und nach Darlegung ihres Ansinnens lautstark daran gehindert worden seien, das Grundstück zu betreten. Der Zweitbeschwerdeführer habe auf seine Stellungnahme an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen, in welcher bereits die Nichtzulassung eines Augenscheins angekündigt worden sei. Indem die beschwerdeführenden Parteien den Zutritt zu den gegenständlichen Räumlichkeiten zum Zwecke eines Augenscheins untersagt hätten, hätten sie die sie treffenden Verpflichtungen nach der Bundesabgabenordnung zur Auskunftserteilung nicht erfüllt.

9 Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien jeweils Vorstellung, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen wurden. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde unter dem Titel "unstrittiger Sachverhalt" aus, die Kanalanschlusspflicht für das näher bezeichnete Objekt im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde sei rechtskräftig ausgesprochen worden. Im Rahmen der Ermittlung der Flächen (Bewertungseinheiten) sei den beschwerdeführenden Parteien im Abgabenfestsetzungsverfahren ein Mitwirkungsrecht (auf Ankündigung und Beiziehung zum Augenschein) eingeräumt worden, wobei der Augenschein aus in der Sphäre der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Gründen nicht stattgefunden habe. Für die Vorstellungsbehörde sei durch die Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien in deren Vorstellungen hinreichend erkennbar, dass - entgegen dem ersten Vorstellungsverfahren - das Flächenausmaß des Objektes, wie es am erhoben worden sei, nunmehr unstrittig sei. Beide beschwerdeführenden Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass "die Wohnflächen (Nutzflächen und deren Flächenausmaß) niemals beanstandet, falsch oder unrichtig erklärt oder beeinsprucht worden" seien. Gleiches gelte hinsichtlich der Feststellung, dass das Haus über eine Garage verfüge, weil dieses Sachverhaltselement ebenfalls nicht bestritten werde. Strittig sei zwar nach wie vor die Zahl der festgesetzten Bewertungseinheiten, dies jedoch aus Gründen, die nicht im Sachverhalt (Flächenausmaß) ihren Ursprung hätten, sondern im Multiplikator, der in der Anlage zu § 13 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) enthalten sei. Da das Flächenausmaß nicht (mehr) in Abrede gestellt werde, komme dem Umstand, dass der beabsichtigte Ortsaugenschein im Hinblick auf eine falsche Adresse angekündigt worden sei, keine Bedeutung zu.

10 In rechtlicher Hinsicht begegnete die belangte Behörde dem Vorstellungsvorbringen zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom und zur Verfassungswidrigkeit des K-GKG im Wesentlichen damit, dass weder den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde noch der Vorstellungsbehörde eine Befugnis zukomme, die Verfassungswidrigkeit des K-GKG oder die Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu prüfen. Die Abgabenbehörden hätten sich bei der Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben an die bestehenden Gesetze und Verordnungen zu halten.

11 Nach den §§ 11 ff K-GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Verordnung des Gemeinderates bestehe die Möglichkeit der Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages zur Deckung der Kosten der Errichtung einer Kanalisationsanlage. Der Höchstbeitragssatz für den Kanalanschlussbeitrag werde in Entsprechung des § 8 Abs 5 F-VG vom Landesgesetzgeber festgelegt. Das K-GKG trage auch den anderen Anforderungen des § 8 Abs 5 F-VG Rechnung und bestimme "die wesentlichen Merkmale der Abgaben". Diese wesentlichen Merkmale einer Abgabe seien neben dem Abgabengegenstand und der Bemessungsgrundlage die Regelung der Abgabenschuldnerschaft und das zulässige Höchstausmaß der Abgabe. Diesen Anforderungen werde das K-GKG gerecht. Dass die beschwerdeführenden Parteien die Auffassung verträten, der Höchstbeitragssatz müsse für jede Gemeinde anders gestaltet werden und die Wohnnutzflächen müssten im Verhältnis zu Schul- oder Geschäftsräumlichkeiten anders bewertet werden, vermöge an den gesetzlichen Grundlagen, an die sich die Behörde bei der Abgabenvorschreibung zu halten habe, nichts zu ändern. Schließlich habe der Gesetzgeber dem Umstand, dass in einer Garage geringere Abwassermengen anfielen, durch einen "kleineren" Multiplikator Rechnung getragen. Auch hinsichtlich der Ermittlung der Nutzfläche nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz könne keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. Die Flächenberechnung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz könne nicht deshalb unsachlich sein, weil bestimmte Bauvorhaben nach diesem Gesetz Förderungen erhalten würden.

12 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

13 Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Kärntner Landesregierung in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in dem als "Gegenschrift" bezeichneten Vorlageschreiben, in dem ohne eigene Ausführungen zur Beschwerde bloß auf den angefochtenen Bescheid und auf "das Schreiben der Kärntner Landesregierung vom " verwiesen wird, die Abweisung der Beschwerde und die Zuerkennung der Pauschbeträge für Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

14 Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

15 Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften relevieren die beschwerdeführenden Parteien ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Entgegen der im aufhebenden Vorstellungsbescheid vertretenen Rechtsmeinung seien keine weiteren Ermittlungstätigkeiten seitens der Abgabenbehörde zur Feststellung der maßgeblichen Bewertungseinheiten erkennbar. Der für den anberaumte Augenschein sei nämlich nicht für das verfahrensgegenständliche Objekt anberaumt worden, weil darin eine andere Adresse genannt sei. Dass die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens aus in der Sphäre der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Gründen nicht stattgefunden habe, sei schon deshalb unrichtig, weil in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Objekt keinerlei Befundaufnahme seitens der mitbeteiligten Gemeinde angeordnet worden sei, sodass die unterbliebene Ermittlung des Sachverhalts ausschließlich auf einem Behördenfehler beruhe.

16 Damit gelingt es der Beschwerde aber - abgesehen davon, dass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird - nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen: Wie sich dem Anberaumungsschreiben entnehmen lässt, sollte der für den anberaumte Augenschein - in Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im aufhebenden Bescheid vom - der Ermittlung der Zahl der Bewertungseinheiten dienen. Die Durchführung des anberaumten Augenscheins scheiterte unbestritten daran, dass der Zweitbeschwerdeführer das Betreten des Grundstückes durch Organwalter der mitbeteiligten Stadtgemeinde verhinderte. Die Durchführung eines Augenscheins war zuvor bereits - in Reaktion auf die Anberaumung des Augenscheins - von beiden beschwerdeführenden Parteien schriftlich verboten worden. Gleichzeitig wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass die Flächen, welche im Jahr 2004 ermittelt worden seien und Berechnungsgrundlage für den Abgabenbescheid vom gebildet hätten, mit den heute vorhandenen Flächen übereinstimmten. Die Flächen seien in keinem Schreiben in Frage gestellt worden.

17 Vor diesem Hintergrund in Verbindung mit den die ermittelten Nutzflächen und das Flächenausmaß bestätigenden Ausführungen in den Vorstellungen nahm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid an, dass das Flächenausmaß des Objektes, wie es am erhoben worden war, unstrittig sei.

18 Ausgehend von der Verhinderung des Augenscheins auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien durch diese selbst und von der mehrmaligen schriftlichen Bestätigung, dass die 2004 ermittelten Flächen den Tatsachen entsprächen, kann der Verwaltungsgerichtshof einen der Abgabenbehörde unterlaufenen, von der belangten Behörde nicht aufgegriffenen, Ermittlungsmangel nicht erkennen. Im Übrigen bestreitet auch die Beschwerde das der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegte Flächenausmaß nicht.

19 Der Umstand, dass die Berufungsbehörde den Augenschein im Rahmen der Festlegung von Ort und Zeit nicht für das Objekt der beschwerdeführenden Parteien anberaumte, sondern für eine andere Adresse (mit gleicher Hausnummer), steht dieser Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil für die beschwerdeführenden Parteien bereits anhand der einleitenden Darlegung des Verfahrensgegenstandes, der die richtige Objektadresse anführte, erkennbar war, dass ihr Grundstück gemeint war, was sich schon dadurch bestätigt, dass die beschwerdeführenden Parteien auf die Anberaumung des Augenscheins mit der Untersagung desselben in ihrem Objekt reagierten und der Zweitbeschwerdeführer zum in der Ankündigung des Augenscheins angegebenen Zeitpunkt die amtshandelnden Organwalter tatsächlich am Betreten hinderte.

20 Im Übrigen lässt sich der Bestimmung des § 182 BAO, wonach die Abgabenbehörde zur Aufklärung der Sache auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen kann, nicht entnehmen, dass ein solcher Augenschein vorher den Beteiligten gegenüber anzukündigen wäre. Auch deshalb kann der geltend gemachte Verfahrensmangel des "Nichtanberaumens am verfahrensgegenständlichen Objekt" nicht vorliegen.

21 Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides regen die beschwerdeführenden Parteien sowohl die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens als auch eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an. Im Hinblick auf das angeregte Verordnungsprüfungsverfahren machten die beschwerdeführenden Parteien geltend, die mitbeteiligte Gemeinde habe den im § 14 K-GKG festgesetzten Höchstsatz von EUR 2.543,55 in ihre Verordnung übernommen. Bei der gesetzlichen Regelung handle es sich jedoch um einen Höchstbeitragssatz. Der Verordnung könne aber in keiner Weise entnommen werden, in welchem Verhältnis dieser Beitragssatz zu den tatsächlichen Errichtungskosten und allfälligen, der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährten Beiträge sowie sonstigen Eigenleistungen der Gemeinde stehe. Die Verordnungsermächtigung sei dadurch überschritten worden.

22 Alleine der Umstand, dass in der Gemeindeverordnung der laut K-GKG zulässige Höchstbeitragssatz festgesetzt wurde, erweckt in Verbindung mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien beim Verwaltungsgerichtshof noch keine Bedenken gegen die verfahrensgegenständlich angewandte Verordnung. Ebensowenig führt der Umstand, dass die Verordnung selbst die zu ihrer Erlassung führenden Grundlagen nicht offenlegt, zu keinen Bedenken. Konkrete Umstände der Verordnungserlassung, die geeignet wären, allenfalls Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verordnung entstehen zu lassen, legt die Beschwerde nicht offen.

23 Ähnlich verhält es sich mit der Begründung der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des gewünschten Gesetzesprüfungsverfahrens, insbesondere zu § 13 Abs 2 K-GKG und zur Anlage zum K-GKG. Die beschwerdeführenden Parteien halten den Bewertungsschlüssel für willkürlich gewählt, weil der Gesetzgeber im Wesentlichen den privaten Wohnraum am massivsten mit Kanalanschlussbeiträgen belaste, dies in Relation etwa zu verschiedenen Geschäftsräumlichkeiten, obwohl letztere regelmäßig ständig von mehreren Personen frequentiert würden und dort naturgemäß auch die Möglichkeit zur Einkommenserzielung gegeben sei. Auch die Berücksichtigung von Garagen sei willkürlich, weil solche regelmäßig über gar keinen Wasseranschluss und keine Zuflussleitungen in das öffentliche Kanalsystem verfügten, während im Gegensatz dazu etwa Annehmlichkeiten wie private Schwimmbecken trotz einer Belastung der öffentlichen Kanalisationsnetze äußerst maßvoll bewertet würden.

24 Dass privater Wohnraum gegenüber beispielsweise Geschäftsräumlichkeiten höher belastet wird, erscheint vor dem Hintergrund eines anderen Nutzungszwecks nicht unsachlich. Dem geltend gemachten Umstand, dass eine Garage bzw ein Stellplatz im Hinblick auf den zu erwartenden Wasserverbrauch weniger genutzt wird, ist durch die niedrigere Bewertung eines Stellplatzes gegenüber Wohnraum Rechnung getragen. Der allgemeinen Beschwerdeausführung der bloß "maßvollen" Belastung privater Schwimmbecken kann ein Missverhältnis zu Garagen nicht konkret entnommen werden. Es kann somit insgesamt nicht erkannt werden, inwiefern die Festlegung der Bewertungseinheiten in der Anlage zu § 13 Abs 2 K-GKG verfassungswidrig sein sollte. Den Anregungen der beschwerdeführenden Parteien auf Anhängigmachung eines Verordnungsbzw Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof wird daher nicht gefolgt.

25 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Ihre Durchführung war auch nicht unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 EMRK erforderlich, weil die vorliegende Abgabensache keine "civil rights" betrifft (vgl , mwN).

26 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Da sich die Ausführungen im Vorlageschreiben des Landesverwaltungsgerichts vom in einem bloßen Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids sowie auf ein (diesem Schreiben nicht einmal angeschlossenes)

27 "Schreiben der Kärntner Landesregierung vom " erschöpfen, war kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Wien, am