VwGH vom 31.08.2016, 2013/17/0789

VwGH vom 31.08.2016, 2013/17/0789

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamminger, über die Beschwerden der H GmbH in G, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung jeweils vom , betreffend 1. Kriegsopferabgabe, IIIa-241.188 (hg 2013/17/0792), und 2. Gemeindevergnügungssteuer, IIIa-242.031 (hg 2013/17/0789), jeweils für den Zeitraum September 2011 bis März 2012, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 668,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Bürgermeister der Gemeinde A als Abgabenbehörde erster Instanz setzte einerseits mit Bescheid vom auf Grundlage der §§ 2 Abs 4, 3 Abs 4 und 6 Abs 6 Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz (im Folgenden: KriegsopferabgabeG) und andererseits mit Bescheid vom auf Grundlage der §§ 1 Abs 3, 2 Abs 3 lit l, 4 Abs 2, 6 Abs 1 und 9 Abs 5 Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz (im Folgenden: GemeindevergnügungssteuerG) und der Verordnung der Gemeinde A über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Wettterminals vom (im Folgenden: Verordnung) die von der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zu entrichtende Kriegsopferabgabe und Vergnügungssteuer für das Aufstellen bzw den Betrieb eines Wettterminals am Standort B im Zeitraum September 2011 bis März 2012 mit jeweils EUR 4.900,-- (= sieben Monate mal EUR 700,--) fest.

1.2. Der Bürgermeister führte begründend aus, die S P GmbH sei mit der Beschwerdeführerin als übernehmender Gesellschaft verschmolzen worden; die S P GmbH sei damit erloschen und die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in deren Rechtsstellung eingetreten.

Die S P GmbH habe im Abgabenzeitraum ein Wettterminal am Standort aufgestellt gehabt und dafür eine Bewilligung nach § 2 Vorarlberger Wettengesetz (im Folgenden: WettenG) benötigt. Sie habe aber weder über eine solche Bewilligung noch über eine Gewerbeberechtigung (zur Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Wettannahme) für den konkreten Standort verfügt.

Laut dem Aufstellungsvertrag sei die S P GmbH Aufstellerin und Eigentümerin - später wurde vorgebracht, die A G I GmbH sei Eigentümerin und die S P GmbH bloß Mieterin - sowie im Wege des Aufstellungspartners auch Betreiberin des Wettterminals gewesen. Die S P GmbH habe über eine Buchmacherkonzession für die Zentrale in Wien verfügt, die es ihr ermögliche, Wetten anzubieten und entgegenzunehmen. Sie habe dafür ein System zur dezentralen Entgegennahme über ein Terminal entwickelt, an dem die Kunden Quoten abrufen und Wetten an die Zentrale weiterleiten könnten. Der Aufstellungspartner vor Ort übernehme das Terminal zu treuen Handen, sorge für Strom und Bespielbarkeit und zahle die Gewinne aus; uneingeschränkte Eigentümerin des Terminals und des Kasseninhalts sowie Betreiberin sei aber die S P GmbH, die auch für die nötigen Anmeldungen und Genehmigungen für den Betrieb zu sorgen habe. Als Entgelt für die Gestattung der Aufstellung und die erbrachten Dienstleistungen erhalte der Partner 40 % vom kalkulatorischen Gewinn.

Die S P GmbH habe ferner einen Kooperationsvertrag mit der A S GmbH abgeschlossen, eine Vermittlung von Wetten durch jene an die S P GmbH gehe daraus freilich nicht hervor. Im Vertrag sei lediglich festgehalten, dass die A S GmbH unter anderem Inhaberin eines Gewerbescheins sei, der es ihr ermögliche, das Gewerbe der Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit auszuüben. Ihre Hauptleistungspflicht laut dem Vertrag bestehe darin, einen neuen Standort der Gewerbebehörde anzuzeigen und die Gewerbeberechtigung zur Verfügung zu stellen, über eine Vermittlung von Wettkunden zur S P GmbH sei nichts festgehalten. Auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die einzige Aufgabe der A S GmbH gewesen, den Gewerbeschein zur Verfügung zu stellen und den jeweiligen Standort beim Gewerbeamt anzuzeigen; ein Auftreten als Vermittler von Wettkunden sei nicht erfolgt.

Die S P GmbH habe direkt (ohne Dazwischentreten eines Vermittlers) im Wege des Terminals Wettverträge mit den Kunden abgeschlossen, wobei sich diese die Wetten am Terminal selbst zusammenstellen und den Einsatz definieren konnten. Das Wettangebot sei dann nach Wien übermittelt worden, wo die S P GmbH über eine Buchmacherbewilligung verfüge und über die Annahme entschieden habe, bei Annahme sei ein Wettschein ausgedruckt worden. Unter den dargelegten Umständen könne keine Rede davon sein, dass die S P GmbH nur von der ihr zur Verfügung gestellten Gewerbeberechtigung Gebrauch gemacht habe. Sie habe auch nicht vorgebracht, dass sie die Kunden bloß vermittelt habe, was zwingend nur an dritte Personen geschehen könnte. Aus dem Vorbringen und den Verträgen ergebe sich vielmehr, dass sie die Kunden an sich selbst als Buchmacherin "vermittelt" habe, was aber nicht möglich sei, weil es an einem dazwischen tretenden Vermittler fehle. Eine solche Tätigkeit sei daher nicht als Vermittlung von Wettkunden zu erachten, sondern sei bereits Teil der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs. Auf die Entscheidung über die Wettannahme in Wien komme es nicht an.

Folglich hätte die S P GmbH eine Bewilligung nach § 2 WettenG benötigt und unterliege der Abgabenpflicht nach dem KriegsopferabgabeG und dem GemeindevergnügungssteuerG in Verbindung mit der Verordnung.

2.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Bescheide Berufungen und brachte vor, die A S GmbH habe den Gewerbeschein zur Verfügung gestellt und folglich die gewerbliche Vermittlung der Wettabschlüsse an sie besorgt. Eine Bewilligung nach dem WettenG sei dafür nicht notwendig gewesen und auch nicht vorgelegen, sodass keine Abgabenpflicht bestehe.

In der Berufung gegen die Vorschreibung der Kriegsopferabgabe brachte die Beschwerdeführerin ferner vor, sie habe einen Standort für ein Wettterminal gewählt und den Aufstellungsvertrag abgeschlossen. Die A S GmbH habe daraufhin die Anzeige bei der Gewerbebehörde getätigt und in der Folge die Wettangebote an die Beschwerdeführerin vermittelt. Der Kunde könne die Wette am Terminal selbst zusammenstellen und den Einsatz definieren, das Wettangebot werde durch die A S GmbH an die Zentrale der Beschwerdeführerin in Wien übermittelt, wo diese über die Annahme entscheide.

2.2. Die Abgabenkommission der Gemeinde A gab mit Beschluss vom , ausgefertigt mit Bescheid vom , der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer keine Folge. Sie führte begründend im Wesentlichen aus wie der Bürgermeister im Bescheid vom (vgl oben Punkt 1.2.).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor wie in ihren Berufungen (vgl oben Punkt 2.1.).

3.1. Mit den nunmehr angefochtenen - im Wesentlichen gleichlautend begründeten - Bescheiden gab die belangte Behörde einerseits der Berufung gegen den Abgabenbescheid betreffend die Vorschreibung der Kriegsopfergabe und andererseits der Vorstellung gegen den Berufungsbescheid betreffend die Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer keine Folge.

3.2. Im Rahmen der Feststellungen verwies die belangte Behörde auf die vorangehenden - ebenso die Beschwerdeführerin und das gegenständliche Terminal betreffenden jedoch auf frühere Abgabenzeiträume bezogenen - Verfahren wegen Vorschreibung der Kriegsopferabgabe (vgl das hg Erkenntnis vom , 2013/17/0415, 2013/17/0417 bis 0418, 2013/17/0422, mit welchem die Beschwerden gegen die dortigen Bescheide der belangten Behörde abgewiesen wurden).

Wiederholend bzw zusammenfassend hielt sie Folgendes fest:

Am sei die Verschmelzung der S P GmbH mit der Beschwerdeführerin als übernehmender Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen worden; damit sei die S P GmbH untergegangen und die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in deren Rechtsstellung eingetreten.

Die S P GmbH habe im Abgabenzeitraum eine Bewilligung für den Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung) an ihrem Sitz (der Zentrale) in Wien aufgewiesen, nicht jedoch für einen Standort in Vorarlberg. Sie habe für einen dortigen Standort auch über keine Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Wettannahme verfügt.

Die A S GmbH weise seit Juli 2009 eine Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit für einen Standort in Salzburg sowie seit April 2011 eine derartige Berechtigung auch für den konkreten Standort auf.

Die Beschwerdeführerin schließe mit den jeweiligen Lokalbetreibern Aufstellungsverträge für die Wettterminals ab. In Bezug auf das hier gegenständliche - im Eigentum der A G I GmbH stehende und durch diese (an die S P GmbH) vermietete - Terminal liege ein Aufstellungsvertrag vom 17. Februar/ für den konkreten Standort vor.

Am sei ein Kooperationsvertrag (der S P GmbH) mit der A S GmbH über die Vermittlung von Wetten (samt Provisionsvereinbarung vom ) geschlossen worden.

Laut den Angaben des Geschäftsführers der A S GmbH gegenüber der belangten Behörde am vermittle jene GmbH auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung die Wetten an die Beschwerdeführerin. Die "Vermittlung" bestehe aber ausschließlich darin, dass die A S GmbH der Beschwerdeführerin ihre Gewerbekonzession zur Verfügung stelle. Bei den Wettterminals handle es sich um Selbstbedienungsgeräte.

Laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom finde diese die Standorte auf und schließe die Verträge ab. Die A S GmbH nehme dann unter Zurverfügungstellung ihrer Gewerbeberechtigung die Anmeldung beim Gewerbeamt vor, zudem fungiere sie als Dienstleisterin hinsichtlich der Lieferung von Quoten, Resultaten etc für den Wettbetrieb. Der Wettvertrag selbst werde zwischen dem Kunden und der Beschwerdeführerin abgeschlossen, wobei sich der Kunde die Wette am Terminal selbst zusammenstelle und den gewünschten Einsatz definiere. Das Wettangebot werde an die Zentrale der Beschwerdeführerin in Wien übermittelt, wo diese im Rahmen ihrer Buchmacherbewilligung über die Annahme entscheide; im Fall der Annahme werde zur Bestätigung ein Wettschein ausgedruckt.

3.3. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, die Beschwerdeführerin bestreite, die Betreiberin des gegenständlichen Terminals zu sein. Der Einwand, sie sei nicht die Abgabenschuldnerin, weil sie die Wettabschlüsse bloß vermittelt erhalten habe, wofür sie keine Bewilligung nach dem WettenG benötigt habe, sei aber nicht berechtigt.

Laut dem Aufstellungsvertrag sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin und mittels des (Vertrags)Partners auch Betreiberin des Wettterminals am konkreten Standort. Sie verfüge über eine Buchmacherkonzession (am Sitz in Wien), die es ihr ermögliche, Sportwetten anzubieten bzw entgegenzunehmen; sie habe dafür ein System zur dezentralen Entgegennahme der Wetten über ein Terminal entwickelt, an dem die Kunden Quoten abrufen und Wetten an die Zentrale weiterleiten könnten. Im Vertrag heiße es ferner, dass der (Vertrags)Partner an der Aufstellung und am Betrieb des Terminals interessiert sei, das Gerät zu treuen Handen übernehme, für Strom und Bespielbarkeit sorge und die Gewinne im Namen der S P GmbH auszahle. Uneingeschränkte Eigentümerin des Terminals und des Kasseninhalts sei jedoch die S P GmbH, die auch für die nötigen Anmeldungen und Genehmigungen für den Betrieb zu sorgen habe. Als Entgelt für die Gestattung der Aufstellung und die erbrachten Dienstleistungen erhalte der Partner 40 % vom kalkulatorischen Gewinn.

Wie der belangten Behörde bereits aus den vorangehenden Verfahren (vgl oben Punkt 3.2.) bekannt sei, gehe aus dem Kooperationsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der A S GmbH die behauptete Vermittlung von Wetten an die Beschwerdeführerin nicht hervor. Dort sei lediglich festgehalten, dass die A S GmbH Inhaberin eines Gewerbescheins sei, der es ihr ermögliche, die Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit auszuüben. Über eine Vermittlung von Wettkunden sei im Vertrag aber nichts festgehalten, Vermittlungshandlungen seien auch nicht näher definiert. Die einzige Aufgabe bzw Hauptleistungspflicht der A S GmbH bestehe vielmehr darin, einen neuen Standort (der Beschwerdeführerin) der Gewerbebehörde ungesäumt anzuzeigen und die Gewerbeberechtigung zur Verfügung zu stellen. Auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei dies die einzige Aufgabe der A S GmbH gewesen, diese sei daher nicht als Vermittlerin von Wettkunden aufgetreten.

Die Beschwerdeführerin habe nach ihrem Vorbringen direkt - ohne Dazwischentreten eines Vermittlers - im Wege des angemieteten Terminals Wettverträge abgeschlossen. Ein Kunde habe sich die Wette am Terminal zusammenstellen und den Einsatz definieren können, das Wettangebot sei nach Wien übermittelt worden, wo die Beschwerdeführerin über eine Buchmacherbewilligung verfüge und über die Annahme entschieden habe, bei Annahme sei ein Wettschein ausgedruckt worden. Unter diesen Umständen könne aber keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin nur von der ihr zur Verfügung gestellten Gewerbeberechtigung, mit der sie Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure hätte vermitteln dürfen, Gebrauch gemacht habe. Sie habe auch nicht vorgebracht, dass sie die Wettkunden bloß vermittelt habe, was notwendiger Weise nur an dritte Personen geschehen könnte. Aus dem Vorbringen und den Verträgen ergebe sich vielmehr, dass sie die Kunden allein an sich selbst als Buchmacherin "vermittelt" habe, was aber nicht möglich sei, weil es an einem dazwischen tretenden Vermittler fehle. Eine solche Tätigkeit sei nicht als Vermittlung von Wettkunden zu erachten, sondern bereits Teil der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs; auf die Entscheidung über die Wettannahme in Wien komme es nicht an.

Folglich hätte die Beschwerdeführerin eine Bewilligung nach § 2 WettenG für das aufgestellte und betriebene Terminal benötigt. Sie unterliege daher der Abgabenpflicht nach dem KriegsopferabgabeG und der Steuerpflicht nach dem GemeindevergnügungssteuerG in der Höhe von jeweils EUR 700,-- monatlich.

4. Gegen diese Bescheide wenden sich die Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit einem Aufhebungsantrag.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden und die Zuerkennung von Schriftsatz- und Vorlageaufwand beantragte.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6.1. In den gegenständlichen Beschwerdefällen sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

6.2. Nach § 2 Abs 4 KriegsopferabgabeG sowie § 4 Abs 2 GemeindevergnügungssteuerG (in den fallbezogen anzuwendenden Fassungen LGBl Nr 9/2011 und 10/2011 (bis zum ) sowie LGBl Nr 11/2012 und 12/2012 (ab dem )) ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person abgaben- bzw steuerpflichtig, die hierfür eine Bewilligung nach dem WettenG hat oder haben müsste.

Das WettenG in der bis zum geltenden Fassung LGBl Nr 1/2008 regelt den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure (§ 1 Abs 1), wobei die Tätigkeit an einem oder mehreren Standorten im Land einer Bewilligung der Behörde für den jeweiligen Standort (bei Wettautomaten den Aufstellungsort) bedarf (§ 2). Das WettenG in der ab dem geltenden Fassung LGBl Nr 9/2012 regelt den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer (§ 1 Abs 1), das sind Buchmacher, Totalisateure oder Vermittler von Wettkunden (§ 1 Abs 2), wobei die Tätigkeit in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung bedarf (§ 2 Abs 1).

7.1. Die Beschwerdeführerin erstattet in ihren gegenständlichen Beschwerden ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Vorbringen, welches in weiten Teilen jenem Beschwerdevorbringen entspricht, das sie auch schon in den vorangehenden - ebenso das gegenständliche Wettterminal am konkreten Standort betreffenden - Verfahren wegen Vorschreibung von Kriegsopferabgabe bis August 2011 getätigt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem - jene vorangehenden Verfahren betreffenden - Erkenntnis vom , 2013/17/0415, 2013/17/0417 bis 0418, 2013/17/0422, mit dem Vorbringen auseinander gesetzt und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der Kriegsopferabgabe bestätigt. Auf die Erörterungen im soeben angeführten Erkenntnis - die im Hinblick auf die gleichartige Gesetzeslage (vgl dazu oben Punkt 6.2.) auch für die Erhebung der Gemeindevergnügungssteuer gelten - kann verwiesen werden (§ 43 Abs 2 VwGG).

7.2. Im gegebenen Zusammenhang kann sich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränken, auf einzelne Aspekte wiederholend bzw ergänzend näher einzugehen.

8.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht in Vorarlberg, sondern ausschließlich in Wien (als Buchmacherin) tätig. In Vorarlberg sei nur die A S GmbH als Vermittlerin tätig, indem diese die von den Kunden am Terminal zusammengestellten Wetten nach Wien vermittle, wo die Beschwerdeführerin über die Annahme entscheide. Es sei daher kein Wettterminal, sondern ein Vermittlungsterminal gegeben, das vom WettenG in der Fassung vor LGBl Nr 9/2012 nicht erfasst sei. Das Terminal ermögliche auch keine unmittelbare Wettteilnahme, weil eine Wette nicht unmittelbar angenommen bzw abgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin benötige deshalb keine Bewilligung nach dem WettenG und sei nicht abgaben- bzw steuerpflichtig.

8.2. Im oben zitierten hg Erkenntnis vom wurde bereits erörtert, dass die S P GmbH als Buchmacherin am konkreten Standort in Vorarlberg tätig war, indem sie direkt - ohne Dazwischentreten einer als Vermittler fungierenden dritten Person, wie der A S GmbH - im Wege des am Standort aufgestellten Wettterminals die Wettangebote der Kunden entgegengenommen und darüber dezentral an ihrem Sitz in Wien entschieden hat. Folglich diente aber das aufgestellte Terminal nicht zur Vermittlung von Wettkunden (wofür eine Bewilligung nach dem WettenG erst ab der Novelle LGBl Nr 9/2012 erforderlich gewesen wäre) bzw zum Abschluss eines Vermittlungsvertrags, sondern zur Entgegennahme der Wettangebote und zum Abschluss der Wettverträge unmittelbar durch die Beschwerdeführerin selbst. Dem Vorliegen eines Wettterminals - für das es einzig darauf ankommt, dass der Kunde den Wettgegenstand und den Wetteinsatz am Gerät selbst unmittelbar, mithin ohne Dazwischentreten einer anderen Person, bestimmen kann, was hier unstrittig der Fall ist - und der Qualifizierung des Handelns der Beschwerdeführerin als Buchmachertätigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass über die Annahme des Wettangebots nicht am Aufstellungsort des Terminals, sondern dezentral am Sitz der Beschwerdeführerin in Wien entschieden wurde. Da die Beschwerdeführerin das Wettterminal am konkreten Standort aufgestellt und betrieben hat, indem sie die Wettangebote der Kunden entgegengenommen und darüber gewerbsmäßig als Buchmacherin entschieden hat, benötigte sie für den Standort eine Bewilligung nach § 2 WettenG und unterliegt damit der Kriegsopferabgabe- und Vergnügungssteuerpflicht nach den oben aufgezeigten Bestimmungen.

9.1. Die Beschwerdeführerin releviert, die belangte Behörde sei selbst in einem gleich gelagerten Fall davon ausgegangen, dass bei der Vermittlung von Wettkunden zur Beschwerdeführerin in Wien nicht diese, sondern die A S GmbH abgabenpflichtig sei.

9.2. Auch daraus ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Bescheide in anderen, nicht die konkrete Beschwerdesache betreffenden Verfahren oder geäußerte Rechtsansichten in sonstigen Erledigungen der Behörde vermögen nämlich eine für den Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Bindungswirkung nicht zu erzeugen (). Im Übrigen hat die belangte Behörde in jener anderen Sache eine einzelfallbezogene Beurteilung (zu einem anderen Abgabenzeitraum und Standort) vorgenommen, aus der - umso mehr, als eine Aufhebung wegen schwerer Begründungsmängel ausgesprochen wurde - keine weitergehenden Schlüsse auf den gegenständlichen Fall zu ziehen sind.

10.1. Insgesamt waren daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs 1 VwGG).

10.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, die gemäß § 3 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwenden ist. Da die belangte Behörde zu den beiden Beschwerden im Wesentlichen wörtlich gleichlautende Gegenschriften erstattete, war der Schriftsatzaufwand nur einmal zuzusprechen (vgl ).

Wien, am