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VwGH vom 19.07.2021, Ra 2020/14/0574

VwGH vom 19.07.2021, Ra 2020/14/0574

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofrätinnen Mag. Schindler und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des A B, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W184 2212255-2/6E, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie rechtlich davon abhängende Aussprüche nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2Mit Bescheid vom erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem minderjährigen Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 abgeleitet von seinem Vater zu.

3Am wurde das BFA von einer polizeilichen Anzeige gegen den Revisionswerber bei der zuständigen Staatsanwaltschaft unterrichtet. Mit Aktenvermerk vom leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein. Nach Verständigung von der Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft Wien wurde der Revisionswerber im Beisein seines Vaters als gesetzlichen Vertreter am vor der Behörde vernommen.

4Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Revisionswerber rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Mittäter nach § 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, § 12 StGB sowie wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Diebstahls nach § 127 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antiaggressionstrainings angeordnet.

5In weiterer Folge wurde dem Revisionswerbers mit Bescheid des BFA vom der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen.

6Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom - ohne Durchführung einer Verhandlung - ersatzlos mit der Begründung behoben, dass die begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 einzustufen sei. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

7Nach Verständigung des BFA am durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, dass über den Revisionswerber die Untersuchungshaft wegen des Verdachts von neuerlichen Straftaten verhängt worden sei, wurde das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom BFA „fortgeführt“. Eine neuerliche Einvernahme des Revisionswerbers durch das BFA erfolgte nicht.

8Der Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom rechtskräftig als Mittäter (§ 12 StGB) wegen der Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, des schweren Raubes nach § 142, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB, der Entfemdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB sowie des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a, 15 StGB nach § 143 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 4 JGG und Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und von den anderen Anklagepunkten gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die Probezeit in Bezug auf die erste Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Darüber hinaus wurde der Revisionswerber gemeinsam mit den beiden anderen Mitangeklagten zur Zahlung näher bestimmter Beträge an die Privatbeteiligten für schuldig erkannt. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Verletzung der Opfer beim Raub gewertet. Als mildernd wurde das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Raubbeute angesehen.

9Mit Bescheid des BFA vom wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Die Behörde erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest, legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und erließ gegen den Revisionswerber ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren.

10Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er unter anderem ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Das BFA habe seinem Bescheid eine mehr als zwei Jahre alte Einvernahme des Revisionswerbers aus August 2018 zu Grunde gelegt. Der Revisionswerber habe nunmehr erstmals das Haftübel verspürt. Dieser sei bei der Begehung der Taten, die zur letzten Verurteilung geführt hätten, erst 16 Jahre alt gewesen. Er sei zu allen Tatvorwürfen umfassend geständig gewesen und habe an der Wahrheitsfindung im Rahmen des Strafverfahrens mitgewirkt. Der Revisionswerber sei nunmehr in der Justizanstalt für Jugendliche in Gerasdorf untergebracht, wo er einen Kurs zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses beginnen werde. Er besuche regelmäßig ein Anti-Gewalttraining der Männerberatung. Das BFA habe es verabsäumt, einen Einblick in die sehr schwierige familiäre Situation des Revisionswerbers zu nehmen, der ab Dezember 2019 aufgrund von Streitigkeiten und Differenzen mit seinem Bruder und seinem Vater zunächst in einer Notschlafstelle und dann in einem Kriseninterventionszentrum untergebracht gewesen sei. In dieser schwierigen pubertären Phase habe er die Taten, für die er im Juli 2020 verurteilt worden sei, begangen. Der Revisionswerber erhalte nun in der Haft die engmaschige Betreuung, die ein Jugendlicher mit einem so schwierigen familiären Hintergrund bekommen sollte. Er habe seine Taten reflektiert und bereue diese von ganzem Herzen. Sein Bruder habe ihn in der Justizanstalt besucht, das Verhältnis habe sich in der Zwischenzeit stabilisiert. Für die Zeit nach der Entlassung aus der Haft, beabsichtigten der Bruder und der Vater des Revisionswerbers ihn nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen. Zur Erstellung einer aktuellen Gefährdungsprognose und zur Beurteilung einer Gemeingefährdung beantragte er auch die Einvernahme seines Bruders, seines Vaters sowie der Bewährungshelferin. Weiters legte er in diesem Zusammenhang diverse Urkunden, darunter ein Schreiben des Vereins Neustart, vor.

11Mit dem bekämpften Erkenntnis vom wies das BVwG die Beschwerde - ohne Durchführung einer Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt werde. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

12Das BVwG stellte die strafbaren Handlungen des Revisionswerbers insofern näher dar, als es die in den beiden genannten Strafurteilen festgestellten Sachverhalte wiedergab sowie die vom Landesgericht für Strafsachen Wien bei der Strafbemessung jeweils als mildernd und erschwerend gewerteten Umstände im Detail anführte. Weiters traf es im Vergleich zum Bescheid des BFA zusätzliche Feststellungen dahingehend, dass zur sozialen Situation des Revisionswerbers ausgeführt werde, dass dieser zuletzt in einem Krisenzentrum gelebt habe und einen Pflichtschullehrgang besucht habe. In der rechtlichen Beurteilung ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber wegen besonders schwerer Verbrechen verurteilt worden sei und eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Die Gemeingefährlichkeit ergebe sich durch die Höhe der verhängten Strafe trotz Minderjährigkeit und der schnellen und schweren Rückfälligkeit trotz Bewährungshilfe und Anti-Gewalt-Trainings. Das Strafgericht habe die einschlägigen Vorstrafen, die Vielzahl der Straftaten sowie die mit massiver, zur Tatvollendung völlig unnötiger Gewaltausübung verbundene Tatausführung bei den Raubüberfällen hervorgehoben. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiege angesichts des erst sechsjährigen Aufenthaltes des Revisionswerbers. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung führte das BVwG aus, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren sei dem Revisionswerber ausreichend Parteiengehör eingeräumt worden. Die Beschwerde zeige nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könne.

13Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

14Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht abgewichen. Der Revisionswerber habe bereits in der Beschwerde auf eine Verletzung der Ermittlungspflicht der Behörde dadurch hingewiesen, dass diese ohne vorherige Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme entschieden habe und die letzte Einvernahme des Revisionswerbers bereits vor zwei Jahren erfolgt sei. Die Gefährdungsprognose erschöpfe sich in einer Auflistung der durch den Revisionswerber verübten Taten und die Höhe der verhängten Strafen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Revisionswerbers und den Umständen der Tatbegehung sei nicht erfolgt. Sowohl die Sozialbetreuerin als auch die Bewährungshelferin hätten Auskunft über die Verhältnisse, die zur Tatbegehung geführt hätten, sowie zu den Zukunftsperspektiven geben können. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe vor diesem Hintergrund nicht als geklärt angesehen werden können.

15Die Revision ist zulässig und begründet.

16Der Status des Asylberechtigten ist nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des (im gegenständlichen Fall maßgeblichen) § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa ; , Ra 2017/18/0419, mwN).

17Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend , 0018).

18Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und bei der Verhängung eines Einreiseverbotes (vgl. , mwN).

19Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung lagen im gegenständlichen Fall nicht vor.

20Der Revisionswerber ist in seiner Beschwerde der Gefährdungsprognose mit näheren Argumenten substantiiert entgegengetreten und hat dazu die Einvernahme von namentlich genannten Zeugen beantragt und Urkunden vorgelegt. Die Revision rügt darüber hinaus zu Recht, dass sich das BVwG einen persönlichen Eindruck vom minderjährigen Revisionswerber hätte verschaffen müssen, um eine gesicherte und aktuelle Beurteilungsgrundlage für die Gefährdungsprognose zu haben, zumal die vom BFA durchgeführte Einvernahme mit dem damals 14-jährigen Revisionswerber noch vor dessen erster Verurteilung, zwei Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt, stattfand.

21Da es das BVwG entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG unterließ, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

22Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.

23Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140574.L02

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