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VwGH vom 26.03.2015, 2013/17/0763

VwGH vom 26.03.2015, 2013/17/0763

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Maga Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag Straßegger und Hofrätin Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der G GmbH in Wien, vertreten durch Dr Martin Brenner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 120-124/5.1, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl 100 Jv 9537/12k-33a, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft die aus Amtsgeldern ausbezahlte Sachverständigengebühr zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG zur Zahlung vorgeschrieben worden war, nicht Folge. Dabei ging sie sachverhaltsmäßig davon aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage gegen zwei Unternehmer eingebracht habe und der erstbeklagten Partei die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, sodass die Sachverständigengebühr für ein eingeholtes Gutachten vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt worden sei. Mit Urteil vom sei die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß § 41 Abs 1 ZPO zum Ersatz der gesamten Kosten des Verfahrens verpflichtet worden.

Rechtlich führte die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - aus, dass gemäß § 197 IO Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hätten, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit hätten, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche, habe das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden. Über die Höhe der Forderung könne daher nur vom zuständigen Insolvenzgericht gemäß § 197 IO, nicht aber vom Kostenbeamten im Verwaltungsverfahren entschieden werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Zum Sachverhalt brachte sie unter anderem vor, das Handelsgericht Wien habe am über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und die Anmeldefrist für die Konkursforderungen bis zum festgesetzt. Die Forderung auf Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühr sei nicht angemeldet worden. Am sei der Sanierungsplan mit einer binnen 24 Monaten zu zahlenden Quote von 20 % angenommen worden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Da sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten keine genauen Daten über das Insolvenzverfahren der beschwerdeführenden Gesellschaft ergeben, waren gemäß § 38 Abs 2 VwGG die in der Beschwerde dazu aufgestellten Behauptungen dem Erkenntnis zu Grunde zu legen.

Gemäß § 156 Abs 1 IO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Nach Abs 4 leg cit können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.

§ 197 Abs 1 IO regelt, dass Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit haben, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, und dass § 156 Abs 4 IO unberührt bleibt. Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat gemäß Abs 2 leg cit das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

Soweit die belangte Behörde von der Anwendbarkeit des § 197 IO ausgeht, steht dem bereits der Umstand entgegen, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um eine GmbH, also eine juristische Person handelt. Gemäß § 181 IO gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 leg cit festgelegten Besonderheiten aber nur, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist. Für das die beschwerdeführende Gesellschaft betreffende Sanierungsverfahren haben jene Bestimmungen, die auf das Schuldenregulierungsverfahren abstellen, auch sonst keinesfalls Bedeutung ( Mohr , IO12 (2012) Anm 2 zu § 181).

Die beschwerdeführende Gesellschaft macht geltend, die belangte Behörde hätte die von der beschwerdeführenden Gesellschaft zu zahlende Sachverständigengebühr gemäß § 156 Abs 1 IO auf die Quote von 20 % anpassen müssen.

Dem steht allerdings entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz als Justizverwaltungsbehörde im Berichtigungsverfahren nach § 7 Abs 3 GEG nur zu prüfen hat, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entsprach und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben wurde. Die Frage, wann und auf welche Weise der Zahlungspflichtige die Gebührenschuld bzw die Kostenforderung zu befriedigen hat, kann nicht im Verfahren über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entschieden werden. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner gemäß § 156 Abs 1 IO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl , mwN).

Nichts anderes kann für die Einbringung von vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren und den Sanierungsplan gelten. Auch im Beschwerdefall hatte daher die belangte Behörde lediglich darüber abzusprechen, ob die Festsetzung der zu ersetzenden Sachverständigengebühr dem Gesetz entsprach, nicht jedoch darüber, auf welche Weise die beschwerdeführende Gesellschaft zufolge des rechtskräftig bestätigten Sanierungsplanes diese Gebühr zu entrichten hat. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft begehrte Herabsetzung der Vorschreibung auf die dem Sanierungsplan entsprechende Quote von 20 % nahm die belangte Behörde daher - im Ergebnis - zutreffend nicht vor.

Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008 (§ 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am