VwGH vom 28.02.2012, 2011/09/0054
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dr. HJ in W, vertreten durch Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 83/8-DOK/2010, betreffend Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer, der bis zum Jahr 2009 für seine Tätigkeit im C (einer Sportorganisation, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) dienstfreigestellt gewesen war, gemäß § 112 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) vom Dienst suspendiert. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet (Schreibfehler im Original):
"Vorab ist dem BW zuzugestehen, dass der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Beweiswürdigung, welche Tatvorwürfe gegen den BW konkret im Raum stehen und auf welche Verdachtsmomente sich der gegen den BW im Raum stehende Tatverdacht stützt, vermissen lässt. Damit ist aber für den BW nichts gewonnen, da nach der Aktenlage der gegen den BW erhobene Tatvorwurf der Untreue jedenfalls hinreichend substantiiert ist:
Der BW bestreitet (laut Prüfbericht) selbst nicht, einen Betrag von über EUR 72.285,17 von Mitteln des C zumindest teilweise für private Zwecke (seine Lebensversicherung etc.) verwendet zu haben, eine Schadensgutmachung erfolgte erst im Umfang von EUR 18.750,47 Seite 12f und Seite 29 des Prüfberichts. Insgesamt sind diese vom BW getätigten mit Mitteln es C nicht nachvollziehbar, der potentielle Gesamtschaden, den der BW laut Prüfbericht zu vertreten hat, übersteigt die Summe von EUR 70.000,-
-. Dadurch steht insgesamt der Verdacht einer Begehung eines Delikts nach § 153 StGB hinreichend konkret im Raum, bei dem aufgrund der Schadenshöhe im Falle einer Verurteilung des BW der Amtsverlust nach § 27 StGB im Raum steht.
Soweit die erstinstanzliche Disziplinarbehörde auf den Umstand verweist, dass der BW auf seinem Arbeitsplatz mit der Vergabe von Sportförderungen unter anderem an das C befasst ist, sodass im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung des BW (wenn dann nicht die Rechtsfolge des § 27 StGB eintreten sollte) jedenfalls von einem besonderen Funktionsbezug und damit vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges auszugehen wäre, kann dem nicht entgegengetreten werden. Der BW hat aber ungeachtet dessen im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung ein Verhalten gesetzt, dass über den besonderen Funktionsbezug hinaus auch im Sinne eines allgemeinen Funktionsbezuges vorwerfbar wäre und geeignet ist, dass Ansehen des Dienstes iSd 3 43 Abs. 2 BDG massiv zu schädigen, da ein strafbares Fehlverhalten in dieser Größenordnung bei jedem Beamten, gleich in welcher Funktion und ungeachtet der außerdienstlichen Begehung disziplinär vorwerfbar wäre und den Verdacht gravierendster Dienstpflichtverletzungen begründet. Eine Belassung des BW im Dienst würde darüber hinaus auch wesentlichen dienstlichen Interessen widersprechen, da ein Beamter, der im begründeten Verdacht steht, derartige Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, der Dienstbehörde gleichgültig an welchem Arbeitsplatz bzw. in welcher Verwendung unzumutbar ist. Insgesamt reicht für die Verhängung der Suspendierung die objektive Schwere der dem BW angelasteten Vergehen, aus denen bereits eine negative Zukunftsprognose für seine weitere Dienstverrichtung ableitbar ist, dies auch im Hinblick auf den Verdacht der wiederholten Begehung der angelasteten Verfehlungen durch den BW über einen längeren Zeitraum mehrerer Jahre (2005 bis 2008) hinweg. Da, wie ausgeführt der BW nach wie vor im Verdacht steht, in gravierende Straftaten begangen zu haben, ist angesichts der Schwere der Tatvorwürfe eine weitere Dienstverrichtung durch den BW bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes bzw. dem rechtskräftigen Abschluss des Straf- und Disziplinarverfahrens der Dienstbehörde nicht zumutbar. Es ist dem BW aber durchaus zuzubilligen, dass im Falle einer (Teil-) Einstellung des Strafverfahrens oder eines Freispruches (durch das Strafgericht) die Frage der Notwendigkeit der Suspendierung des BW unverzüglich neuerlich zu prüfen wäre, da die Suspendierung des BW lediglich im Hinblick auf den Verdacht der Begehung der oa. strafrechtlich relevanten Delikte gerechtfertigt ist."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 112 BDG 1979 (Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 137/1983, Abs. 4 Satz 1 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1987 und des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 (Ersetzung des Wortes "Haushaltszulage" durch "Kinderzulage") und Abs. 6 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) lautet auszugsweise:
"Suspendierung
§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -
auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. ...
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen die Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."
§ 153 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 136/2004, lautet:
"Untreue
§ 153. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Auf Grund dieser Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist etwa eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Auch reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloße Gerüchte und vage Vermutungen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0231, mwN).
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er jahrzehntelang dienstfreigestellt gewesen sei und es während seiner kurzen Arbeitsphase im Bundesministerium im Jahr 2009 zu keinerlei betriebsklimatischen Problemen gekommen sei. Der nunmehr als Begründung verwendete "Prüfbericht" sei ihm von der Dienstbehörde nicht zur Kenntnis gebracht und nicht vorgehalten und ihm sei diesbezüglich keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, alle wie auch immer gearteten Vorwürfe gegen ihn zu entkräften, weil er sich schlichtweg nichts zuschulden habe kommen lassen, schon gar keine Untreue. Im angefochtenen Bescheid fänden sich gar keine Tatsachen, auf die sich ein den angefochtenen Bescheid begründender Verdacht stützen könne.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der gegen ihn im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen vom Dienst freigestellt war, ändert an der Zulässigkeit der Suspendierung nichts, weil auch in diesem Fall durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet sein können.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Suspendierung des Beschwerdeführers auf einen vom C initiierten Sonderprüfungsbericht der O vom gestützt und insofern auf die Seiten 12 f und die Seite 29 des Prüfberichts verwiesen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer genauer dargestellte Beträge in der Höhe von insgesamt EUR 72.285,17 aus der Verwaltung des C in den Jahren 2008 und 2009 für private Zwecke einbehalten und dann wieder refundiert haben soll.
Die im angefochtenen Bescheid dargestellten Verdachtsmomente sind vor dem Hintergrund des § 112 BDG 1979 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen sowohl ausreichend konkret als auch von ausreichender Schwere.
Die Behörde darf bei Erlassung eines Bescheides auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/09/0230, vom , Zl. 96/21/0227, und vom , Zl. 2001/09/0015, mwN). Aus der in den Akten des Verwaltungsverfahrens einliegenden Berufung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde geht hervor, dass diesem der vom C initiierte Sonderprüfungsbericht vom bekannt war, dies geht bereits aus der Berufung hervor, in der er bloß bemängelt, dass eine detaillierte Erörterung dieses Sonderprüfungsberichtes nicht abgefragt worden sei.
Aus § 45 Abs. 2 und 3 AVG hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet, dass der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme vorzuhalten ist. Ausgenommen davon sind gemäß § 45 Abs. 1 AVG nur Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig (notorisch) sind und für die das Gesetz eine Vermutung aufstellt. Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei besteht weiters hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Teilband, 2005, § 45, Rz 28 f). Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt dieses Sonderprüfungsberichtes vom bekannt gewesen ist, entband die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides konkret vorzuhalten, auf welche Vorwürfe daraus sie die von ihr beabsichtigte Suspendierung stützen wolle (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0110, wonach die Mitteilung eines Gutachtens zur Stellungnahme an die Partei nicht schon entbehrlich ist, wenn es ihr aus einer Vorbegutachtung oder einem anderen Verfahren bekannt gewesen ist, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0168).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde jedoch nur ausgeführt, im angefochtenen Bescheid seien keine Tatsachen ausgeführt, auf die sich ein eine Suspendierung begründeter Verdacht stützen könne und es liege nicht einmal die Andeutung eines Faktums vor. Dies trifft jedoch offensichtlich nicht zu, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Seiten 12 f und die Seite 29 des Prüfberichts verwiesen hat und darin Umstände im Hinblick auf einen ausreichend konkreten Verdacht von ausreichender Schwere dargestellt sind.
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im Beschwerdefall ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht relevant, weil die von der Beschwerde angeführten Umstände auch bei ordnungsgemäßer Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht geeignet gewesen wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am