zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 15.12.2016, 2013/17/0760

VwGH vom 15.12.2016, 2013/17/0760

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätin Mag.a Dr. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde 1. des Dr. A K, 2. der G O, beide in L, 3. der K K in L, 4. der E-M K in Wien, 5. des Dr. J K und 6. der R K, beide in S, alle vertreten durch Jaeger Loidl Welzl Schuster Schenk Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Hauptplatz 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , IKD(BauR)-014575/1-2013-La, betreffend Verkehrsflächenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom wurde der W Liegenschaftsverwaltungs GesmbH die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus "eines Betriebsgebäudes mit Büros, Verkaufsbereich sowie Lager für Werkzeugartikel, Baumaschinen und Bauprodukte" auf einem Grundstück in Linz erteilt.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück steht im Eigentum der Beschwerdeführer.

2 Mit Bescheid vom des Magistrats der Landeshauptstadt Linz wurde den Beschwerdeführern als Eigentümer des Grundstücks, welches an die öffentlichen Verkehrsflächen F-Weg und D-Straße grenzt, aus Anlass der Erteilung der genannten Baubewilligung gemäß §§ 19 und 20 Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl Nr 66/1994, ein Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von EUR 5.169,94 vorgeschrieben. Der bereits früher vorgeschriebene und entrichtete Aufschließungsbeitrag in Höhe von EUR 4.659,10 wurde indexgesichert in der Höhe von EUR 4.892,06 angerechnet.

3 Eine gegen diese Vorschreibung durch die Beschwerdeführer (und die W Liegenschaftsverwaltungs GesmbH) erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom abgewiesen. Über Vorstellung der Beschwerdeführer (und der W Liegenschaftsverwaltungs GesmbH) erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem in Spruchpunkt I. die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die von der W Liegenschaftsverwaltungs GesmbH erhobene Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen.

4 Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die von den Beschwerdeführern genannte Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 2 Z 4 Oö BauO 1994, nach der sich die Abgabe bei "Gebäuden von Klein- und Mittelbetrieben" um 60 % vermindere, nicht eingreife. Die Baubewilligung sei zwar der W Liegenschaftsverwaltungs GesmbH erteilt worden, welche nach den Feststellungen der Erstbehörde ein Klein- oder Mittelbetrieb sei; aus der Aktenlage ergebe sich jedoch nicht, dass diese das Gebäude auch nutze. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Z 4 Oö BauO 1994 komme es auf die Erteilung der Baubewilligung an, erkennbarer Zweck der Norm sei die Begünstigung von Klein- und Mittelbetrieben, die eine Bautätigkeit entfalten. Zur Verwirklichung des Ermäßigungstatbestandes sei es einerseits erforderlich, dass der Träger der abgabenbegründenden Baubewilligung ein Klein- oder Mittelbetrieb sei und dass dieser Klein- oder Mittelbetrieb das den Gegenstand der Baubewilligung bildende Gebäude betrieblich nutze.

5 Gegen diesen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

6 Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch die mitbeteiligte Landeshauptstadt Linz hat eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

8 Die §§ 19 und 21 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl Nr 66/1994 (§ 19 Abs 4 leg cit in der Fassung durch die Novelle LGBl Nr 70/1998) lauten wie folgt (auszugsweise):

"§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-

, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

...

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 21

Ausnahmen und Ermäßigungen

(1) ...

(2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60 %, wenn

die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von

1. ...

...

4. Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben.

(3) ..."

9 Strittig ist im Beschwerdefall, ob es - wie die Beschwerdeführer meinen - für die Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs 2 Z 4 Oö BauO 1994 ausreicht, dass die Baubewilligung einem Klein- und Mittelunternehmen erteilt wurde. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass der Tatbestand nur eingreife, wenn die Baubewilligung einem Klein- oder Mittelbetrieb erteilt worden sei und überdies dieser Klein- oder Mittelbetrieb das Gebäude betrieblich nutze.

10 Die belangte Behörde ist mit dieser Auffassung grundsätzlich im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde genannten Erkenntnis vom , 2008/17/0055, ausgeführt hat, soll die streitgegenständliche Ermäßigung um 60 % nach dem Wortlaut des Gesetzes dann in Betracht kommen, "wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben". Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es auf die Erteilung der Baubewilligung (und somit auf die betriebliche Nutzung des Gebäudes) im Zusammenhang mit Klein- oder Mittelbetrieben an. Erkennbarer Zweck dieser Bestimmung sei die Begünstigung von Klein- und Mittelbetrieben, die (Argument: "Baubewilligung") eine Bautätigkeit entfalten. Die Förderung eines Klein- oder Mittelbetriebes, der selbst keine Bautätigkeit entfalte, sei nicht von der erkennbaren Förderungsabsicht des Gesetzgebers umfasst.

11 Wenn die beschwerdeführenden Parteien einwenden, dass im Unterschied zu dem dem genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall im Beschwerdefall die Baubewilligung der W Liegenschaftsverwaltungs GesmbH erteilt worden sei, die die Liegenschaft auch im Rahmen ihres Gewerbebetriebes nutze, so übersieht sie, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis davon ausgegangen ist, dass die Ermäßigung dann eingreift, wenn eine betriebliche Tätigkeit in dem Gebäude durch den Klein- oder Mittelbetrieb entfaltet wird, dem die Baubewilligung erteilt wurde. Die beiden in dem Erkenntnis genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dass einem Klein- oder Mittelbetrieb eine Baubewilligung für ein Gebäude, das von dem Betrieb sodann vermietet wird, erteilt wird, fällt daher nicht unter den in Rede stehenden Ausnahmetatbestand. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass im vorliegenden Fall die Baubewilligung im Gegensatz zu dem genannten Vorerkenntnis einem Klein- und Mittelbetrieb erteilt worden sei, begründet für sich allein noch nicht das Eingreifen des § 21 Abs 2 Z 4 Oö BauO 1994.

12 Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am