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VwGH vom 06.03.2015, 2013/17/0759

VwGH vom 06.03.2015, 2013/17/0759

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , UVS-06/21/8933/2012-49, UVS-06/V/21/10003/2012, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. H GmbH in S, vertreten durch Dr Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, und 2. A GmbH in G, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde gegenüber der erstmitbeteiligten Partei als Veranstalterin und der zweitmitbeteiligten Partei als Eigentümerin die Beschlagnahme von zwölf Glücksspielgeräten angeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen jeweils Folge und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der erstmitbeteiligten Partei sei mit sechs Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom gemäß § 9 und § 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes jeweils die Konzession für den Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten an der näher genannten Adresse für die Dauer von zehn Jahren ab dem erteilt worden.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen anlässlich einer Kontrolle am beanstandeten Glücksspielgeräten um jene handle, die von den Konzessionsbescheiden erfasst seien. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs 25 GSpG in der Fassung BGBl I Nr 73/2010 würden für alle beschlagnahmten Glücksspielgeräte "rechtskräftige Bescheide" nach landesgesetzlichen Bestimmungen vorliegen, weshalb für den Fall, dass eine Veränderung der mit den Glücksspielgeräten zu spielenden Spiele ausgeschlossen werden könne, ein ursprünglich gegebener Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz als ausgeräumt zu betrachten sei. Es könne auch kein Zweifel darüber bestehen, dass die Glücksspielgeräte anlässlich der Kontrolle so in Betrieb gewesen seien, wie von der Konzession umfasst.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , 2013/17/0685, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Auch im gegenständlichen Bescheid verkannte die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie davon ausging, dass die gegenständlichen Geräte trotz des Ablaufes der Bewilligung während der Übergangszeit aufgrund der Bestimmung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG weiterhin hätten betrieben werden dürfen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob ausreichende Feststellungen zur Beurteilung der Einhaltung der landesgesetzlichen Bewilligungen vorliegen.

Weiters wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom , 2012/17/0507, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Beschlagnahme nur dann besteht, wenn auf dem jeweiligen Glücksspielgerät keine Möglichkeit zur Überschreitung eines Höchsteinsatzes von EUR 10,-- gegeben war.

Auch im angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde keine Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen an den jeweiligen Glücksspielgeräten, sondern stellte erkennbar lediglich den Höchsteinsatz im Hinblick auf die gespielten Probespiele fest. Dem angefochtenen Bescheid ist zudem auch nicht zu entnehmen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit den möglichen Höchsteinsätzen dem Würfelspiel (vgl ) oder den Actiongames zukam.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang aufzuheben war. Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-87076