VwGH vom 15.09.2011, 2009/04/0189

VwGH vom 15.09.2011, 2009/04/0189

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/04/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, I. über die (zur hg. Zl. 2009/04/0189 protokollierte) Beschwerde der X in Y, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64 - 797/2009, betreffend Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen. II. in der (zur hg. Zl. 2009/04/0190 protokollierten) Beschwerdesache des A in Y, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24/17, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64 - 797/2009, betreffend Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die zu den hg. Zlen. 2009/04/0189 und 2009/04/0190 protokollierten Beschwerdesachen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Beschlussfassung zu verbinden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte im gewerberechtlichen Verfahren (Spruchpunkt I.), im veranstaltungsrechtlichen Verfahren (Spruchpunkt II.) und im Bauverfahren (Spruchpunkt III.), alle betreffend ein näher bezeichnetes Lokal in 1010 Wien, entschieden.

Die zu den vorliegenden Zlen. 2009/04/0189 und 0190 protokollierten Beschwerden beziehen sich alleine auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurden bereits mit hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/05/0194, 0195, entschieden. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sind hg. unter den Zlen. 2011/02/0217, 0218 (früher: 2009/17/0136, 0137) protokolliert.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liegt folgendes Verfahren zugrunde:

Mit Schreiben an das Magistratische Bezirksamt für den 1./8. Bezirk (MBA) vom gab der Beschwerdeführer zur Zl. 2009/04/0190 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin zur Zl. 2009/04/0189 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) bekannt, dass ihn diese als Bezirksvorsteherin für den 1. Bezirk in Wien in einer näher bezeichneten Angelegenheit (betreffend näher bezeichnetes Lokal in 1010 Wien) im Rahmen der beiliegenden Vollmacht ermächtigt habe und beantragt werde, ihm Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Akten zu gewähren und alle erbetenen Auskünfte zu erteilen sowie die Möglichkeit einzuräumen Kopien herzustellen.

Nach der diesem Schreiben beiliegenden Vollmacht vom bevollmächtigte die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer "im Rahmen meiner Mitwirkungsrechte bei der Vollziehung der Gewerbeordnung (§ 103h Abs. 1 Z. 13 WStV) und bei Maßnahmen zur Wahrnehmung unbefugter Gewerbeausübung (§ 103h Abs 1 Z. 14 WStV) als Bezirksvorsteherin in vorbezeichneten Verfahren Rechte in meinem Namen wahrzunehmen". Die Erstbeschwerdeführerin ermächtige den Zweitbeschwerdeführer daher, Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Aktenstücke, d.h. in alle Aktenstücke, insbesondere Pläne, Bescheide, Verhandlungsprotokolle, Aktenvermerke, Schriftsätze, Anträge von Parteien und Verfahrensbeteiligten der vorbezeichneten Verfahren sowie in mit den vorbezeichneten in sinngemäßem Zusammenhang stehende (allenfalls vorausgehende) Verfahren, zu nehmen, Kopien anfertigen zu lassen und Auskünfte aus den Akten für sie zu verlangen.

Mit Bescheid des MBA vom wurde dem Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom , ihm die Einsicht in die Akten des MBA zu gewähren, die sich auf ein Lokal im 1. Bezirk bezögen, keine Folge gegeben. Dieser Bescheid erging lediglich an den Zweitbeschwerdeführer.

Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer Berufung.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen (1.) und die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen sowie der erstinstanzliche Bescheid des MBA mit der Maßgabe bestätigt, dass gemäß § 103h Abs. 1 Z. 13 iVm Abs. 3 der Wiener Stadtverfassung (WStV) der Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom betreffend Akteneinsicht in die Akten zum Verfahren nach der Gewerbeordnung betreffend ein näher bezeichnetes Lokal in Wien 1. zurückgewiesen wurde (2.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, eine Anwendung der Bevollmächtigungsregeln der §§ 1002 ff ABGB komme für die Ausübung der Mitwirkungspflicht eines Bezirksvorstehers gemäß § 103h Abs. 1 WStV von vornherein nicht in Betracht. Der Bezirksvorsteher sei auf Grund der WStV nur befugt, in bestimmten Verwaltungsverfahren im Sinne des § 103k Abs. 1 WStV als Organ der Gemeinde zur Wahrnehmung von Interessen des Bezirkes mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasse keine Parteirechte, insbesondere kein Recht zur Akteneinsicht. Daraus ergebe sich, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom MBA zu Recht dem Zweitbeschwerdeführer zugerechnet worden sei. Nachdem für die vom Zweitbeschwerdeführer beantragten Verfahrenshandlungen keine Rechtsgrundlage bestehe, sei sein Antrag zurückzuweisen gewesen.

Die Berufung der Erstbeschwerdeführerin sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da sich der erstinstanzliche Bescheid ausschließlich an den Zweitbeschwerdeführer gerichtet habe. Der Erstbeschwerdeführerin komme daher keine Parteistellung in diesem erstinstanzlichen Verfahren und damit auch kein Berufungsrecht zu.

Zu I.:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen wesentlichen Umständen jenem, der bereits mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/05/0194, 0195, entschieden worden ist.

Aus den im zitierten Erkenntnis vom angeführten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war daher die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.

Zu II.:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2011/16/0013, mwN).

In der (zur hg. Zl. 2009/04/0190 protokollierten) Beschwerde macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften" verletzt.

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen (vgl. für viele den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/15/0163, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz bleibt der Entscheidung in den zu den hg. Zlen. 2011/02/0217 und 0218 protokollierten Beschwerdeverfahren (betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) vorbehalten.

Wien, am