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VwGH 16.03.2016, 2013/17/0753

VwGH 16.03.2016, 2013/17/0753

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
LustbarkeitsabgabeG Stmk 2003 §1 Abs2 Z3 idF 2011/034;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a;
VeranstaltungsG Stmk 2012;
VwRallg;
RS 1
§ 1 Abs 2 Z 3 Steiermärkisches Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 bedient sich einer statischen Verweisung auf das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 1969. Spätere Abänderungen oder auch die Aufhebung des § 5a Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 1969 durch das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012 ändern nichts am Inhalt der Verweisung (vgl ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der H GmbH in G, vertreten durch die Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Kalchberggasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , A8/2-U-12/06/0829-2013, betreffend Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 1, 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz (Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 2003) iVm § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) ua für das Halten eines Geldspielapparates an einem näher bezeichneten Standort für die Monate Dezember 2012 und Jänner 2013 jeweils Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von EUR 370,-- vorgeschrieben.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung und brachte im Wesentlichen vor, bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät handle es sich weder um einen Geld- noch um einen Glücksspielapparat, sondern lediglich um einen Eingabeterminal.

3 Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag.

4 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, an dem gegenständlichen Standort befinde sich ein Fernbedienterminal Version Royal Win, der von der beschwerdeführenden Partei gehalten werde. Laut Sachverständigengutachten bestehe das System aus den Spielterminals, den Serverautomaten, dem Server, welcher die Verbindungen zwischen Spielterminals und Serverautomaten verwalte und auf welchem administrative Operationen wie "Sperren von Terminals", "Software updates" etc durchgeführt werden könnten und einem Arbeitsplatz zur Administration des Servers, lokal oder über eine abgesicherte Verbindung via Internet. Die Spielterminals seien interaktive "Video Terminals", auf welchen der Ein- und Ausgabeteil der Spielsoftware laufe. Sie bestünden aus einem Touchscreen, einem optionalen Zusatzbildschirm, aus Tasten und aus einem Banknotenleser. Serverautomaten bestünden aus der gleichen Hardware wie Spielterminals, jedoch unterschieden sie sich durch die Software von Spielterminals. Sie könnten auch einem Spielterminal als Datenquelle dienen. Der Server beheimate logische Abbilder der im System vorhandenen Spielterminals und Serverautomaten. Er verwalte alle Geldbewegungen in einer Datenbank. Am Spielterminal würden die verfügbaren Serverautomaten angezeigt. Der Spieler könne daraus einen der Serverautomaten auswählen. Dieser werde dann für den Spieler reserviert. Das Spielterminal verbinde sich logisch mit dem gewählten Serverautomaten, sodass dieser als benützt markiert werde. Das Terminal melde dem Serverautomaten jede Spieleraktion, um danach das vom Serverautomaten berechnete Resultat anzuzeigen. Mit dem Terminal trete der Spieler direkt in Kontakt, da das Terminal Benutzeranforderungen mittels Touchscreen oder Tasten entgegennehme und die Resultate anzeige. Das Terminal stehe, wenn gespielt werde, in permanenter Verbindung mit dem Server. Der Server nehme vom Terminal die Befehle des Spielers entgegen. Im Server erfolgten der Spielablauf, die Spielentscheidung und die Spielsteuerung. Ein Serverautomat könne nur von einer Seite bespielt werden; entweder direkt oder von der Ferne (online) über genau einen Spielterminal. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, würden beim "Royal Win Online-Fernbedienterminal System" keine Spielentscheidungen in der Software auf den Spielterminals getroffen, ebenso würden keine Spielentscheidungen am Server getroffen. Sämtliche entscheidende Spielfunktionen würden auf den Serverautomaten ausgeführt. Das Spielterminal werde als Eingabe- und Ausgabegerät verwendet.

5 In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, abgabepflichtig nach der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 2003 und dem Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 (LAG) sei einerseits das Halten von Spielapparaten gemäß § 5a Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz (StVAG), LGBl Nr 192/1969 idF LGBl Nr 81/2010, andererseits das Halten von dem Glücksspielgesetz unterliegenden Glücksspielautomaten. Somit sei zunächst zu prüfen, ob der Royal Win Online-Fernbedienterminal ein Spielapparat iSd § 5a StVAG sei.

6 Spielapparate nach § 5a StVAG seien Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt seien und gegen Entgelt betrieben würden. Das gegenständliche Terminal diene der Durchführung von Spielen. Wie sich aus einem Sachverständigengutachten vom ergebe, stellten weder der Server allein noch die Serverautomaten zusammen mit allen Endgeräten einen einheitlichen Spielapparat dar, sondern jedes Terminal sei für sich ein Spielapparat, denn das Terminal ermögliche mit Hilfe von Software die Durchführung von Spielen. Es sei rechtlich unerheblich, dass die Spiele im Server abliefen und nur das Ergebnis an das Terminal übermittelt werde. Das Terminal sei nicht bloß ein Hilfsmittel, der lediglich zur Bedienung eines Spielapparates diene, sondern vielmehr eine erforderliche Vorrichtung, deren technische Einrichtung erst die Spielabwicklung ermögliche. Entscheidungswesentlich für das Vorliegen eines "Spielapparates" iSd § 5a StVAG sei allein, dass ein Spiel durch eine den Apparatebegriff erfüllende Vorrichtung ermöglicht werde. Durch die Inbetriebnahme des Terminalgerätes werde ein Spiel ermöglicht und der Abgabentatbestand nach der Grazer Lustbarkeitsabgabenordnung bzw dem Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 sei damit erfüllt.

7 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 1 des Lustbarkeitsabgabengesetzes 2003 (LAG), LGBl Nr 50/2003 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 34/2011, lautet:

"§ 1

Abgabegegenstand

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeordnung) von den Veranstaltungen eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben.

(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind

...

3. das Halten von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, sowie dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumen oder in Privaträumen (z. B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.

..."

§ 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 2003 - LustAbgO lautet:

"§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die in Graz abgehaltenen Veranstaltungen wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG), LGBl. Nr. 50/2003, eine Lustbarkeitsabgabe eingehoben.

(2) Nachstehende Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs 2 und 3 LAG sind abgabepflichtig:

...

5. das Halten von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glücksspielgesetz unterliegenden Glücksspielautomaten.

..."

§ 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes (StVAG), LGBl Nr 192/1969 in der Fassung LGBl Nr 87/2005, lautete:

"§ 5a

Spielapparate

(1) Spielapparate (Geldspielapparate und Unterhaltungsspielapparate) dürfen nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden ...

(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden (...)

(3) Geldspielapparate (Bagatellglücksspielautomaten und Geschicklichkeitsapparate) sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. (...)

..."

§ 31 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012,

LGBl Nr 88/2012, lautet:

"§ 31

Übergangsbestimmung

...

(5) Das Veranstaltungsgesetz 1969 ist für Geld- und Unterhaltungsspielapparate, Spielsalons und Spielstuben mit folgenden Einschränkungen bis zum weiter anzuwenden:

1. Die Erteilung von Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielapparaten ist nicht mehr zulässig.

2. Die Erteilung von Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten ist nur befristet bis zum zulässig.

3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten (§ 5a) bleiben längstens bis zum Ablauf des aufrecht.

4. Die Anzeige von Geldspielapparaten ist nicht mehr zulässig; für diese Apparate darf eine neue Bescheinigung für die Aufstellung und den Betrieb, ausgenommen im Rahmen eines Austausches nach § 34 Abs. 9, nicht mehr ausgestellt werden.

5. Die Anzeige von Unterhaltungsspielapparaten ist zulässig; eine neue Bescheinigung für die Aufstellung und den Betrieb dieser Apparate ist jedoch längstens bis zum Ablauf des gültig.

6. Bescheinigungen für die Aufstellung und den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten (§ 34 Abs. 6, 7, 8 und 9), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des . Eine Fristverlängerung nach § 34 Abs. 7 oder ein Austausch nach § 34 Abs. 9 ist bis zu diesem Zeitpunkt zulässig.

7. Die Verordnung über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate, LGBl. Nr. 35/1986, ist bis zum anzuwenden.

8.

Die Neubewilligung von Spielsalons ist nicht mehr zulässig.

9.

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten Spielsalons dürfen - auch im Fall einer zulässigen Verlängerung der Bewilligung - längstens bis zum Ablauf des weiter betrieben werden.

10. Die Neubewilligung von Spielstuben ist nur befristet bis zum zulässig."

9 Die Beschwerde vertritt die Auffassung, der von der belangten Behörde herangezogene § 5a StVAG sei im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden, weil das StVAG durch das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl Nr 88/2012, abgelöst worden und daher in den Abgabenzeiträumen nicht mehr in Kraft gestanden sei. Damit übersieht die beschwerdeführende Partei jedoch, dass § 1 Abs 2 Z 3 LAG sich einer statischen Verweisung auf das StVAG bedient. Spätere Abänderungen oder auch die Aufhebung dieser Bestimmung durch das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012 ändern nichts am Inhalt der Verweisung (vgl ).

10 Darüber hinaus enthält das mit dem in Kraft getretene Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012 in § 31 Abs 5 die Übergangsbestimmung, wonach das StVAG (mit näher angeführten Einschränkungen) bis zum ua für Geld- und Unterhaltungsspielapparate weiter anzuwenden ist.

11 Die beschwerdeführende Partei wendet sich auch gegen die Beurteilung des Eingabeterminals als Spielapparat. Der Beschwerdefall gleicht in dieser Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , 2013/17/0020, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Daraus ergibt sich, dass bei einer Sachlage wie der vorliegenden, nämlich dass über ein Endgerät ("Terminal") die Spielauswahl erfolgt, die konkrete Abwicklung des Spiels aber nicht durch das Terminal selbst, sondern über eine Verbindung zu einer dislozierten Einheit abgewickelt wird, weder eine zentrale Steuerungseinheit allein noch die Steuereinheit zusammen mit allen Endgeräten einen (einheitlichen) Spielapparat darstellt, sondern jedes einzelne Terminal für sich, welches mit Hilfe von Software die Teilnahme an den Spielen ermöglicht. Das Terminal ist insofern nicht bloß Hilfsmittel, das "lediglich zur Bedienung" eines Spielapparats dient, sondern vielmehr eine für die Durchführung des Spiels erforderliche Vorrichtung, deren technische (sowohl hardwaremäßige als auch softwaremäßige) Einrichtung erst die Spielabwicklung ermöglicht.

12 Dem Umstand, dass die auf den Terminals ausgewählten Spiele nicht im Terminal selbst ablaufen, kommt daher auch im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.

13 Die beschwerdeführende Partei rügt weiters, die Behörde sei ihrem Beweisantrag, den Geschäftsführer einzuvernehmen, nicht nachgekommen, unterlässt es aber, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen.

14 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen vermochte.

15 Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
LustbarkeitsabgabeG Stmk 2003 §1 Abs2 Z3 idF 2011/034;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a;
VeranstaltungsG Stmk 2012;
VwRallg;
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170753.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAE-87066