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VwGH vom 20.04.2015, 2013/17/0730

VwGH vom 20.04.2015, 2013/17/0730

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der C Limited in B, vertreten durch Mag Martin Paar und Mag Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Senat-NK-12-0032, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme von drei näher angeführten Glücksspielgeräten und einem Media PC gemäß § 50 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 sowie § 53 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 3 GSpG angeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung unter Modifikation des Spruches ua durch Ergänzung der Rechtsgrundlage "§ 53 Abs. 1 Z 1 lit. a" durch "und lit. b" keine Folge. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, Organe des Finanzamtes N hätten bei einer Kontrolle am festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Vorliegen einer glücksspielrechtlichen Bewilligung oder Konzession Ausspielungen an drei näher bezeichneten und in der Folge beschlagnahmten Geräten (mit den Nummern 1 bis 3) veranstaltet habe. An diesen Geräten hätten Wetten auf in der Vergangenheit stattgefundene Hunderennen platziert werden können. Es liege ein hinreichend substantiierter Verdacht vor, dass mit den dadurch ermöglichten verbotenen Ausspielungen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde, sodass sich die auf § 53 Abs 1 lit a GSpG gestützte Beschlagnahme als rechtmäßig erweise.

Bei derselben Kontrolle am sei auch festgestellt worden, dass auf dem in der Folge ebenso beschlagnahmten Media PC (Gerät Nr 4) Buttons ersichtlich gewesen seien. Mit einem dieser Buttons habe "Power Races" beeinflusst werden können. Diese Buttons seien jedoch im Laufe der Kontrolle verschwunden und auf dem Quotenblatt sei der Hinweis "No goal" erschienen. Die Beschlagnahme des Media PC sei somit gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit b GSpG zulässig gewesen, weil dieser ein technisches Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spielablaufs darstelle.

Mit Beschluss vom , B 952/2013, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde unter einem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Verwaltungsakten in Kopie vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der vom Beschlagnahmebescheid umfassten Glücksspielgeräte (Nummern 1 bis 3) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu den auf den Geräten möglichen Höchsteinsätzen getroffen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Beschlagnahme des Media PC als technisches Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spielablaufs iSd § 52 Abs 1 Z 7 GSpG. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin zu Recht die Verletzung des Parteiengehörs rügt, vermögen auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen fragmentarischen Feststellungen über diesen Media PC dessen Beschlagnahme nicht in einer Weise zu begründen, die eine Beurteilung dahingehend erlauben würde, dass die belangte Behörde zu Recht vom Verdacht ausgegangen ist, dass durch die Verwendung dieses Media PC als technisches Hilfsmittel fortgesetzt und wiederholt gegen § 52 Abs 1 Z 7 GSpG verstoßen wurde. Somit erweist sich der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-87054