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VwGH vom 22.11.2011, 2009/04/0170

VwGH vom 22.11.2011, 2009/04/0170

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/04/0245

2011/04/0032

2010/04/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerden der X GmbH in Y, jeweils vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 1, gegen die Bescheide des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich, diese in den Verfahren zu den Zlen. 2009/04/0170, 2009/04/0245 und 2010/04/0047 vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, vom 1.) , Zl. ReOrg 242-5/08/Wa/TM (angefochten zur Zl. 2009/04/0170), 2.) , Zl. ReOrg 242-8/07/Wa/TM (angefochten zur Zl. 2009/04/0245),

3.) , Zl. ReOrg 242-4/09/Wa/TM (angefochten zur Zl. 2010/04/0047), und 4.) , Zl. ReOrg 242- 3/10/Wa/TM (angefochten zur Zl. 2011/04/0032), alle betreffend Grundumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz (jeweils weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Wirtschaftskammer Österreich in den Verfahren zu den Zlen. 2009/04/0170, 2009/04/0245 und 2010/04/0047 jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60, sohin insgesamt EUR 1.831,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem zur hg. Zl. 2009/04/0170 angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Niederösterreich (WKNÖ) vom , in welchem gemäß § 128 Wirtschaftskammergesetz festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, als Grundumlage für 2008 einen Betrag von EUR 174.138,00 zu entrichten, gemäß § 128 Abs. 3 Wirtschaftskammergesetz, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2006 (WKG), abgewiesen und der genannte Bescheid der WKNÖ bestätigt. Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung/Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung der "EU-Kommission" über die "Klage" der STRABAG AG gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 128 Abs. 1 und 123 Abs. 4 und 5 WKG im Wesentlichen aus, die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Fachgruppe auf Grund der im Bescheid der WKNÖ genannten Gewerbeberechtigungen werde nicht bestritten. Die maßgeblichen Grundumlagebeschlüsse seien vom jeweils zuständigen Organ gefasst und im Mitteilungsblatt der WKNÖ veröffentlicht worden. Nach dem von der Beschwerdeführerin ausschließlich angesprochenen Grundumlagenbeschluss im Bereich der Sägeindustrie sei die Grundumlage unter anderem mit 2,48 Promille von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme 2007 und EUR 0,22 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres festgelegt worden. Davon ausgehend seien auf Grund der angenommenen Brutto-Lohn-und Gehaltssumme 2007 der Beschwerdeführerin ein Beitrag von EUR 9.926,00 sowie auf Grund der gemeldeten Festmeteranzahl ein Beitrag von EUR 164.142,00 als Grundumlagen 2008 berechnet worden. Die Vorhaltung aller Beitragsgrundlagen und die Berechnung der Umlagen daraus seien nicht bestritten worden. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Bemessungsgrundlage des Beschlusses vom der Fachgruppe Niederösterreich der Holzindustrie über die Grundumlage 2008 wende (wonach pro Mitglied für Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres EUR 0,22 als Grundumlage festgelegt worden sei), seien letztlich die Frage der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagenbeschlusses angesprochen worden, über welche die belangte Behörde nicht zu befinden berufen sei. Soweit die Beschwerdeführerin die Aussetzung/Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung der "EU-Kommission" über die "Klage" der STRABAG AG gegen die Zwangsmitgliedschaft der Wirtschaftskammer beantragt habe, sei die belangte Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen. Die belangte Behörde sei damit wohl berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein bei ihr anhängiges Verfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen. Die Notwendigkeit einer Verfahrensaussetzung liege nicht vor, weil einerseits nach herrschender Auffassung die Pflichtmitgliedschaft in Kammern mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und andererseits selbst dann, wenn die Kammern und Fachorganisationen rechtswidrige Beihilfen vergeben würden, auf Grund des fehlenden besonderen Zusammenhangs zwischen Erhebung und Verwendung der Umlagen die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Sistierung der Umlagenerhebung nicht gegeben wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/04/0170 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Kostersatz.

2. Mit dem zur Zl. 2009/04/0245 angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der WKNÖ vom , in welchem festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, als Grundumlage für 2007 einen Betrag von insgesamt EUR 144.040,00 zu entrichten, abgewiesen und der genannte Bescheid der WKNÖ bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend wie im genannten Bescheid vom aus, die Zuordnung zu den gegenständlichen Fachgruppen auf Grund der im Bescheid der WKNÖ genannten Gewerbeberechtigungen sowie die Vorhaltung aller Beitragsgrundlagen und die Berechnung der gegenständlichen Umlagen würden nicht bestritten. Einwände gegen die Bemessungsgrundlage des Beschlusses vom der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich über die Grundumlage 2007 (wonach pro Mitglied für Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres EUR 0,22 als Grundumlage festgelegt worden sei) berührten die Frage der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagen-Beschlusses, über welche zu befinden die belangte Behörde nicht berufen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/04/0245 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Kostersatz.

3. Mit dem zur Zl. 2010/04/0047 angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der WKNÖ vom , mit welchem festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, als Grundumlage für 2009 einen Betrag von insgesamt EUR 148.322,00 zu entrichten, abgewiesen und der Bescheid der WKNÖ bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend mit dem genannten Bescheid vom aus, die Zuordnung zu den gegenständlichen Fachgruppen auf Grund der im Bescheid der WKNÖ genannten Gewerbeberechtigungen sowie die Vorhaltung aller Beitragsgrundlagen und die Berechnung der gegenständlichen Umlagen würden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Einwände gegen die Bemessungsgrundlage des Beschlusses vom der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich über die Grundumlage 2009 (wonach pro Mitglied für Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres EUR 0,22 als Grundumlage festgelegt worden sei) berührten die Frage der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagen-Beschlusses, über welche die belangte Behörde zu befinden nicht berufen sei.

Das Institut der Pflichtmitgliedschaft widerspreche nicht der Niederlassungsfreiheit, auch werde durch die mit ihr verbundene Grundumlagepflicht der freie Warenverkehr nicht behindert. Mit der Dienstleistungsfreiheit bestehe offensichtlich kein Zusammenhang, was auch für die Kapitalverkehrsfreiheit gelte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, es liege eine Abgabe zollgleicher Wirkung vor, sei darauf hinzuweisen, dass bei der gegenständlichen Umlage nicht die Ware (die eingekaufte Holzmenge), sondern der Wertschöpfungsvorgang des Sägens belastet werde, woraus die Unvergleichbarkeit mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten "UCAL" deutlich werde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 11 EMRK berufe, werde festgehalten, dass diese Bestimmung der Schaffung von Kammern mit Pflichtmitgliedschaft nicht entgegen stehe. Auch lägen die im Übrigen nur behaupteten und in keiner Weise substantiierten Verletzungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2010/04/0047 hg. protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Kostenrsatz.

4. Mit dem zur Zl. 2011/04/0032 angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung gegen den Bescheid der WKNÖ vom , in welchem gemäß § 128 Abs. 1 WKG festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, als Grundumlage für 2010 einen Betrag von insgesamt EUR 150.460,00 zu entrichten, abgewiesen und der Bescheid der WKNÖ bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 128 Abs. 1, 123 Abs. 3 und 7 sowie 127 Abs. 1 WKG und unter Bezug auf den Beschluss der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom über die Grundumlage 2010 (wonach wiederum pro Mitglied für Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres EUR 0,22 als Grundumlage festgelegt worden sei) im Wesentlichen gleichlautend wie im genannten Bescheid vom aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/04/0032 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, ohne jedoch Kosten zu beantragen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen die Verfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden. Er sodann erwogen:

1. Rechtslage:

Die in den vorliegenden Beschwerdefällen maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103 (WKG; soweit andere Fassungen maßgeblich sind, sind diese bei den zitierten Bestimmungen angeführt), lauten:

"Zweck

§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.

(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken."

"§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind. …"

"Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen."

(BGBl. I Nr. 153/2001)

"Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner

2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(4) Die Grundumlage ist von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(8) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,


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2.
in einem festen Betrag,
3.
in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach
Z 1 und Z 2.

(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 8 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 8 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

…"

(BGBl I Nr. 153/2001)

"Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner

3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2. in einem festen Betrag,

3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach

Z 1 und Z 2.

(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

…"

(BGBl. I Nr. 78/2006)

"Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen (…)

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2 (…) steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist."

(BGBl. I Nr. 153/2001)

"Gebarungsgrundsätze

§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden."

(BGBl. I Nr. 153/2001)

2. Zur Bemessungsgrundlage der vorliegenden Grundumlagen:

2.1. Die Beschwerden wenden sich zunächst gegen die der jeweiligen Grundumlage zu Grunde liegenden Beschlüsse der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich.

Nahezu übereinstimmend wenden die Beschwerden gegen diese Beschlüsse ein, diese gingen bei der Berechnung der Grundumlage von zwei Bemessungsgrundlagen, nämlich der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme einerseits und dem Rohstoffeinsatz (Rundholzjahreseinschnitt des Vorjahres) andererseits aus. Von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme seien der Beschwerdeführerin 2,48 Promille, vom Rundholzjahreseinschnitt des jeweiligen Vorjahres EUR 0,22 pro Festmeter vorgeschrieben worden. Diese Berechnung widerspreche § 123 Abs. 8 WKG (idF BGBl. I Nr. 153/2001) bzw. (betreffend den viertangefochtenen Bescheid) § 123 Abs. 10 WKG (idF BGBl. I Nr. 78/2006). Nach diesen Bestimmungen dürften nur die Varianten der Z 1 und der Z 2 miteinander kombiniert werden, nicht jedoch zwei Bemessungsgrundlagen nach Z 1. Die angefochtenen Bescheide beruhten somit auf einer gesetzwidrigen Verordnung.

Weiters bringen die Beschwerden vor, entsprechend den in § 123 Abs. 10 WKG (idF BGBl. I Nr. 153/2001) festgelegten Höchstgrenzen sei die zweite variable Bemessungsgrundlage, nämlich der Rohstoffeinsatz (Rundholzjahreseinschnitt des Vorjahres), mit 4 vT der Summe der Gesamtumsätze begrenzt, sodass die Grundumlage mit einem derart hohen Betrag habe festgesetzt werden können. Dabei seien aber die Bestimmungen des § 121 Abs. 2 WKG und des § 131 WKG nicht berücksichtigt worden: Die lineare Vorschreibung der Grundumlage ausgehend von den genannten EUR 0,22 pro Festmeter Rundholzjahreseinschnitt führe zu einer Grundumlage, die ohne Bedachtnahme auf die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Unternehmen erfolge. Die Entwicklungen in der Branche der letzten Jahre hätten zur Folge, dass ein höherer Rundholzeinschnitt pro Jahr einen wesentlich geringeren Gewinn erwarten lasse, sodass der Jahresrundholzeinschnitt pro Festmeter vor Jahren möglicherweise noch sachlicher Anknüpfungspunkt für die Festlegung der Grundumlage gewesen sei, dies heute und künftig jedoch nicht mehr sein könne. Dies insbesondere deshalb, weil die Heranziehung des Rohstoffeinsatzes als Bemessungsgrundlage praktisch keine Höchstgrenze vorsehe, zumal diese vom Gesamtumsatz abhänge und degressiv gestaltet sei. Dies könne dazu führen, dass bei einem enorm hohen Umsatz eine unfinanzierbare Grundumlage vorgeschrieben werde und sich andererseits der Nutzen der Umlage für die Kammermitglieder nicht linear zum Umsatz (Jahresrundholzschnitt) erhöhe. Es sei notorisch, dass nicht die Großbetriebe, sondern die Klein- und Mittelbetriebe der Kammer höhere Kosten verursachten, da sie die Leistungen der Kammer stärker in Anspruch nähmen. Die Beschwerdeführerin habe als Großunternehmerin keinen größeren Nutzen von der Kammer, obwohl ihr eine überdurchschnittlich hohe, linear berechnete Grundumlage vorgeschrieben werde. Somit liege eine unverhältnismäßige Lastenverteilung vor. Daher seien zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Unternehmen andere Parameter als der Jahresrundholzeinschnitt heranzuziehen, andernfalls bewirke die Vorschreibung der Grundumlage eine unsachliche Belastung der Unternehmer und entspreche nicht den Vorgaben des WKG.

2.2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0165, bereits mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die gleichlautende Bemessungsgrundlage von EUR 0,22 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes (dort betreffend die Grundumlage 2006) auseinandergesetzt hat.

In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das (dortige) Beschwerdevorbringen, die Vorschreibung der Grundumlage auf Basis des festgesetzten Betrages von EUR 0,22 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des vergangenen Jahres sei nicht überprüfbar, nicht nachvollzogen werden könne. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, eine Rücksichtnahme auf die unterschiedliche "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen" oder die Berücksichtigung von "außergewöhnlichen Härten" finde im WKG nur im Zusammenhang mit der Erlassung der Umlagenordnung gemäß § 129 Abs. 1 WKG eine Deckung. Auch sei die Einhebung der Grundumlage nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre (vgl. § 127 Abs. 6 WKG). Hingegen sei ein Abstellen auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens im Verfahren nach § 128 Abs. 1 WKG nicht vorgesehen. Soweit sich die Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren gegen die Gesetzmäßigkeit des Umlagenbeschlusses gewendet hatte, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf den die dortige Beschwerde betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 485/07- 7, in welchem der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgeführt hatte, das Beschwerdevorbringen lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), wonach es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Grundumlage anknüpfe (Hinweis auf VfSlg. 14.072/1995), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Ausgehend davon gelingt es den Beschwerden auch vorliegend nicht Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in den vorliegenden Verfahren relevanten Umlagenbeschlüsse auf Grund folgender Erwägungen zu begründen.

Zunächst kann dem Beschwerdevorbringen, § 123 Abs. 8 Z 3 bzw. nunmehr § 123 Abs. 10 Z 3 WKG verbiete eine mehrfache Kombination einer Bemessungsgrundlage nach Z 1 dieser Bestimmung, nicht gefolgt werden.

Diese Bestimmungen sprechen ihrem Wortlaut nach davon, dass die Grundumlage "in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2" festgesetzt werden kann. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, so wäre nicht erklärbar, warum das Gesetz von "mehrfacher Kombination" spricht. Der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend müsste die Norm "Kombination der Varianten nach Z 1 und 2" lauten. Indem das Gesetz jedoch von einer "mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2" spricht, lässt es erkennen, dass auch eine mehrfache Kombination der in Z 1 enthaltenen Variante einer "allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage" zulässig ist (vgl. im Übrigen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen "Mischsystems" das Erkenntnis des , VfSlg. 14.072/1995).

Aber auch ihr Vorbringen, die genannten Grundumlagenbeschlüsse widersprächen § 131 WKG, da sie nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrten, führt die Beschwerden nicht zum Erfolg:

Der von den Beschwerden angesprochene § 131 WKG ist eine Gebarungsrichtlinie, die neben den im Gesetz normierten zulässigen Bemessungsgrundlagen (§ 123 Abs. 8 bzw. 10 WKG) und Höchstgrenzen (§ 123 Abs. 10 bzw. 13 WKG) Determinanten für eine sachgerechte Festlegung der Grundumlage bietet (vgl. so zur inhaltsgleichen Regelung des § 57d Handelskammergesetz - HKG - das Erkenntnis des , VfSlg. 12.175/1989). Insofern sind die Beschwerden im Recht, dass die Grundumlage nur in solcher Höhe festgesetzt werden darf, dass unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass nach den im Gesetz normierten Höchstgrenzen die Grundumlage auch bei einer Kombination der Varianten nach § 123 Abs. 8 bzw. 10 Z. 1 und 2 WKG insgesamt nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen darf.

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, knüpft die Bemessungsgrundlage des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres an den Rohstoffeinsatz in diesem Bereich an, was seine Grundlage in § 123 Abs. 8 bzw. 10 Z. 1 WKG findet. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dies sei auf Grund der linearen Anknüpfung an den Gesamtumsatz und die Entwicklungen in der Branche, insbesondere wegen des wesentlich geringeren Gewinnes, unverhältnismäßig. Dem ist entgegen zu halten, dass das Gesetz selbst vorsieht, dass die Bemessung der Umlage an die "Umsatzsumme" oder den "Rohstoffeinsatz" und nicht an den zu erwartenden Gewinn angeknüpft werden kann. Ausgehend davon, dass die für die Festlegung der Grundumlage gewählte Bemessungsgrundlage zudem (gemäß § 123 Abs. 8 bzw. 10 Z. 1 WKG) "allgemein leicht feststellbar" sein muss, ist somit insgesamt eine Verletzung des § 131 WKG nicht zu erkennen (vgl. zum verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Kriterien für Beiträge zur Finanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation das zitierte Erkenntnis des , VfSlg. 14.072/1995).

3. Zur Unionsrechtskonformität der vorliegend festgestellten Verpflichtung zur Leistung einer Grundumlage:

3.1. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerde im Verfahren zur Zl. 2009/04/0170 zunächst vor, seitens der STRABAG AG sei bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde gegen die Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer eingebracht worden. Da somit in naher Zukunft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eröffnet werden könnte, regte die Beschwerdeführerin an, "die Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die "Klage" der STRABAG AG auszusetzen.

In ihrer zu hg. Zl. 2009/04/0245 protokollierten Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin wiederum auf die von der STRABAG AG bei der Europäischen Kommission eingebrachte Beschwerde gegen die Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer, betont sodann jedoch in ihrem Beschwerdevorbringen, sie sehe das Problem nicht in erster Linie in der Pflichtmitgliedschaft sondern in der Höhe der Vorschreibungen, weshalb angeregt werde, die "Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die "Klage" der STRABAG AG auszusetzen. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorschreibung der Grundumlage widerspreche Art. 16, Art. 17 und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und verstoße weiter gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 90 EGV, zumal insbesondere der im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom in der Rechtssache "UCAL" judizierte "Grundsatz der Ausgleichung" verletzt werde, weil etwa ausländische Unternehmen, im gegenständlichen Fall Unternehmen aus der Holzindustrie, Importe nach Österreich tätigen könnten, ohne mit der Grundumlage belastet zu sein, wodurch ein Wettbewerbsvorteil des Ausländers und eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin gegeben sei. Auch belaste die Grundumlage den Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Art und Form, wie es für Steuern kennzeichnend sei. Daher sei durch die Grundumlage der freie Warenverkehr behindert, da der Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin unter anderem auch den internationalen Holzhandel betreffe. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin als österreichisches Unternehmen der Pflichtmitgliedschaft der Wirtschaftskammer unterliege, sei sie im internationalen Geschäftsbereich gegenüber ausländischen Unternehmen benachteiligt.

In der zu hg. Zl. 2010/04/0047 protokollierten Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin neuerlich auf das bei der Europäischen Kommission anhängige Verfahren betreffend die Beschwerde der STRABAG AG und regt insoweit wiederum die Aussetzung der "Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die "Klage" der STRABAG AG an. Weiters wiederholt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, die Höhe der Grundumlage widerspreche der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere der im Art. 16 verankerten unternehmerischen Freiheit. Überdies liege ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor, weil die Grundumlage diskriminierenden und protektionistischen Charakter aufweise. Das Argument der belangten Behörde, wonach im genannten "UCAL" die Ware belastet gewesen sei und nicht der Wertschöpfungsvorgang, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere bei Sägewerken könne nicht zwischen der eingekauften Ware (Holz) und der Wertschöpfung (das Sägen des Holzes) differenziert werden. Das eingekaufte Holz entspreche somit dem eingeschnittenen Rundholz, weshalb eine Diskriminierung im Sinne der genannten Rechtsprechung des EuGH vorliege.

Auch in der zur hg. Zl. 2011/04/0032 protokollierten Beschwerde regt die Beschwerdeführerin die Aussetzung der "Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die von ihr mehrfach angeführten "Klage" der STRABAG AG gegen die Zwangsmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer an. Sie wiederholt in der Beschwerde die von ihr bereits in den vorgenannten Beschwerden angeführten Bedenken im Hinblick auf Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit und die Rechtsprechung des . 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft zur Österreichischen Wirtschaftskammer mit dem (damals) Europäischen Gemeinschaftsrecht in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach beschäftigt:

Im Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0035, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsprechung des , Auer, Slg. 1983, 2727. In diesem Urteil hatte der EuGH festgehalten, dass "die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständigen Kammer vorschreiben, … als solche nicht unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht" seien. Voraussetzung für die Vereinbarkeit dieser Verpflichtung mit dem Gemeinschaftsrecht sei allerdings "die Beachtung der wesentlichen Grundsätze" des Gemeinschaftsrechts, "namentlich des Diskriminierungsverbotes" (Randnrn. 18 und 19).

Im Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0184, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf diese Rechtsprechung und hielt weiters fest, dass die Rechtsprechung des , Josef Corsten, Slg. 2000, I-7919, und vom , in der Rechtssache C-215/01, Bruno Schnitzer, Sammlung 2003, Fälle der Erbringung von Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr betrafen und auf den Bereich der Niederlassungsfreiheit nicht übertragbar sind. Angesichts der die Vereinbarkeit einer Pflichtmitgliedschaft in einer (Kammer) bejahenden Rechtsprechung des EuGH im Bereich der Niederlassungsfreiheit bestand für den Verwaltungsgerichtshof auch kein Anlass, in dieser Frage eine Vorabentscheidung einzuholen.

Auch die von der Beschwerdeführerin in den Beschwerden angeführten Argumente können eine Gemeinschaftsrechts- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der vorliegend maßgeblichen Verpflichtung zur Entrichtung einer Grundumlage nicht aufzeigen:

Zunächst ist neuerlich auf das Urteil des EuGH "Corsten" zu verweisen, in dem der EuGH festgehalten hat, dass eine "Pflichtmitgliedschaft der betroffenen Unternehmen in der Handwerkskammer und damit die Zahlung von entsprechenden Beträgen" im Fall einer Niederlassung im Aufnahmeland als gerechtfertigt angesehen werden könnte (Randnr. 45). Ausgehend davon lässt das nur allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit nicht erkennen (vgl. im Übrigen zu einer Pflichtmitgliedschaft bei einem Zusatzkrankenversicherungsssystem für sämtliche Unternehmen eines Wirtschaftszweiges und dessen Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union das , AG2R Prevoyance gegen Beaudout Pere et Fils SARL).

Soweit sich die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das C- 347/95, Fazenda Publica gegen União das Cooperativas Abastecedoras de Leite de Lisboa, UCRL (UCAL), Slg. 1997, Seite I-4911, beruft und eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit behauptet, ist festzuhalten, dass das zitierte Urteil des EuGH eine Abgabe betrifft, die "unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird" (vgl. insbesondere Randnr. 22), was für die in den Beschwerdefällen betroffenen Grundumlagen aus mehreren Gründen, so insbesondere auf Grund der Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Rohstoffeinsatz in diesem Bereich, nicht zutrifft.

Das ebenso nur allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würden durch die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage näher bezeichnete Artikel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, kann eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufzeigen, zumal die Charta ihrem Art. 51 nach für die Mitgliedstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" und somit nur dann gilt, wenn die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln (vgl. insoweit die Erläuterungen zu Art. 51 der Charta mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).

Wenn die Beschwerdeführerin anregt, die "Entscheidungen" (offenbar gemeint die jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die "Klage" der STRABAG AG auszusetzen, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, dass seitens der Europäischen Kommission eine Vertragsverletzungsklage (nunmehr) nach Art. 258 AEUV beim EuGH eingebracht worden wäre, sodass sich die Frage erübrigt, ob in dieser Hinsicht eine Aussetzung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 38 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG überhaupt geboten wäre.

4. Zur behaupteten Verletzung von Art 11 EMRK:

4.1. In ihrer zur hg. Zl. 2009/04/0245 protokollierten Beschwerde weist die Beschwerdeführerin darauf hin, ein nicht näher bezeichnetes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Grundumlage 2006 (gemeint offenbar das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0165) sei beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angefochten worden. Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde sodann den Antrag, die "Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung des EGMR auszusetzen. In der Beschwerde zur Zl. 2009/04/0245 beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 11 EMRK, welcher auch das Recht umfasse, einem Verein nicht beitreten zu müssen, sodass die Pflichtmitgliedschaft zur Wirtschaftskammer diesem "verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht" widerspreche. Hiezu hält die Beschwerdeführerin fest, dass kein anderes europäisches Land eine auch nur annähernd weitgehende Zwangsmitgliedschaft wie das Wirtschaftskammergesetz normiere. Die Pflichtmitgliedschaft verstoße somit gegen die "Vereinsfreiheit".

In ihrer zur hg. Zl. 2010/04/0047 protokollierten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde gegen das genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0165, sei vom EGMR in der ersten Sektion zur Aktenzahl 62 477/09 angenommen worden und regt wiederum an, die "Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung des EGMR über die zur genannten Zahl anhängigen Beschwerde auszusetzen.

In der zur hg. Zl. 2011/04/0032 protokollierten Beschwerde regt die Beschwerdeführerin neuerlich die Aussetzung der "Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung des EGMR über die bei ihm unter Zl. 62477/09 anhängigen Beschwerde an.

4.2. Was die behauptete Verletzung von Art. 11 EMRK betrifft, so ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass öffentlichrechtliche Einrichtungen ("public law institutions") nach der Rechtsprechung des EGMR nicht als Vereine ("associations") nach diesem Artikel der EMRK angesehen werden und daher nicht in dessen Anwendungsbereich fallen (vgl. zu Jagdgesellschaften etwa das Urteil des EGMR vom , Herrmann v. Germany, Application no. 9300/07, Randnrn. 76 bis 78, und zu einem Tourismusverband nach dem Tiroler Tourismusgesetz die Entscheidung des EGMR vom , Köll against Austria, Application no. 43 311/98). Dies trifft für die Wirtschaftskammer Österreich nach den in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zweifellos zu (vgl. zu diesen Kriterien das Urteil Herrmann v. Germany, Randnr. 76; vgl. zu Handelskammern Grabenwarter , Europäische Menschenrechtskonvention4 (2009), 308, mit Verweis auf die Entscheidung der EKMR vom , Weiss, Application No. 14 596/89).

Schon aus diesem Grund war auch der Anregung der Beschwerdeführerin, die Verfahren bis zu einer Entscheidung des EGMR auszusetzen, nicht näher zu treten.

5. Die sich aus den oben angeführten Erwägungen als unbegründet erweisenden Beschwerden war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am