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VwGH vom 12.03.2014, 2013/17/0708

VwGH vom 12.03.2014, 2013/17/0708

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde 1. der B GmbH,

2. der Bi GmbH, 3. des M H, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS- 06/50/9339/2011-25, UVS-06/V/50/9507/2011, UVS-06/V/50/14961/2011, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde die Beschlagnahme von zwölf Glücksspielgeräten angeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der von den beschwerdeführenden Parteien gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.

Mit Beschluss vom , B 781/2013, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der ergänzten Beschwerde wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 mit an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Wien legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Zu Spruchpunkt I.:

Die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Auch die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0464).

Im vorliegenden Fall richtet sich der erstinstanzliche Bescheid zwar an den Drittbeschwerdeführer, jedoch bloß als "Verantwortlicher" der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft, womit wohl eine Verantwortlichkeit als außenvertretungsbefugtes Organ nach § 9 VStG gemeint ist. Daraus kann jedoch keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren abgeleitet werden. In § 9 VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert. Im Beschlagnahmeverfahren ist eine solche Verantwortlichkeit hingegen nicht zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0084). Die Berufung des Drittbeschwerdeführers wäre von der belangten Behörde daher zurückzuweisen gewesen.

Da die Adressierung sowie Zustellung eines Beschlagnahmebescheids an den Geschäftsführer jener juristischen Person, die als Inhaberin im Sinne des § 53 GSpG anzusehen ist, demnach keine Wirkung für diesen persönlich entfaltet, konnte der Beschwerdeführer durch die Entscheidung über seine Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Seine Beschwerde war daher insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung in der Sache entschieden hat, da der Drittbeschwerdeführer auch dadurch nach dem Vorgesagten ebensowenig wie durch einen erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0186).

Zu Spruchpunkt II.:

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0507 entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde hinsichtlich der Glücksspielapparate Nr. 7 bis 10, bei denen ein Höchsteinsatz von über EUR 10,-- festgestellt wurde, den unrichtigen Schluss gezogen, diese Feststellung ändere nichts an der Zuständigkeit für das Beschlagnahmeverfahren. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich Feststellungen zu den Höchsteinsätzen bei den anlässlich der Kontrolle durchgeführten Spielen getroffen. Die belangte Behörde ist sohin hinsichtlich der weiteren gegenständlichen Glücksspielgeräte (Geräte Nr. 1 bis 6 sowie 11 und 12) der ihr obliegenden Verpflichtung zur Feststellung des für die Beurteilung des Vorliegens der Gerichtszuständigkeit notwendigen Sachverhalts - nämlich ob (jeweils) eines der auf den Walzenspielgeräten angebotenen Spiele Einsätze von über EUR 10,-- ermöglichte - nicht nachgekommen, weshalb ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.

Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, entsprochen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am