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VwGH vom 15.09.2011, 2011/09/0038

VwGH vom 15.09.2011, 2011/09/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 24a, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom , Zl. DS-D - 321/2009, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz vom wurde der als Sanitäter in der Magistratsabteilung (MA) 70 - Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst der Stadt Wien - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätige Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Sanitäter der MA 70 unterlassen, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er sich in der Zeit von bis pornografische Darstellungen Minderjähriger und unmündiger Personen durch Herunterladen aus dem Internet verschafft und diese durch Weiterleiten an andere User anderen überlassen habe.

Hiedurch habe er die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56 idgF., normierten Dienstpflichten verletzt.

Es wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Auf Grund der ausschließlich gegen die Strafart gerichteten Berufung des Beschwerdeführers bestätigte die belangte Behörde den Ausspruch über die Strafe mit der Maßgabe der Präzisierung der Gesetzesstelle § 76 Abs. 1 Z. 4 DO 1994 nach der anzuwendenden Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2003.

In der Begründung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Mit Schreiben vom brachte die Bundespolizeidirektion Wien der (…) MA 2 zur Kenntnis, dass gegen den (Beschwerdeführer) wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 207a Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) (Verschaffen und Besitz von pornografischen Darstellungen mit Unmündigen) ein Verfahren bei der Kriminaldirektion 1 anhängig sei. Der Verständigung waren eine Kopie der Anzeige an das Landesgericht für Strafsachen Wien vom sowie ein Schreiben der Kriminaldirektion 1 vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft Wien beigelegt. Auf Grund von Erhebungen der Interpol Wiesbaden stehe der (Beschwerdeführer) unter Verdacht, sich über den Rechner des Magistrats der Stadt Wien sowie über seinen privaten Rechner Dateien mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet verschafft zu haben.

Anlässlich einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung am in der Wohnung des (Beschwerdeführers) wurde dieser niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, dass er beim Chatten auf die Internetseite (…) gestoßen sei. Auf dieser Seite würden sich diverse Bilddateien befinden, darunter auch solche mit kinderpornografischem Inhalt. Er sei beim Chatten mit anderen Benutzern 'angeflüstert' worden und habe dann Bilder von nackten Kindern, Bilder mit Kindern in diversen Posen und Bilder mit Kindern, an denen sexuelle Handlungen vorgenommen wurden, angeboten und per E-Mail zugesandt bekommen. Er werde durch den Anblick von Bildern mit kinderpornografischem Inhalt erregt und habe sich seit ungefähr zwei bis drei Jahren solche Bilddateien angesehen. Ferner gab er an, dass er zwar über den dienstlichen PC in das Internet, auf seine GMX-Seite sowie auf die Webmailseite seines Internetanbieters (Chello) zugreifen, dabei aber keinerlei Dateien öffnen, speichern oder herunterladen könne.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom (…) wurde der (Beschwerdeführer) gemäß § 207a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 erster und zweiter Fall StGB des Vergehens des Verschaffens und Überlassens pornografischer Darstellungen Minderjähriger für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden vom Strafgericht der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Geständnis des (Beschwerdeführers), erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.

In der vom Dienstrechtssenat der Stadt Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung vom gab der (Beschwerdeführer) im Wesentlichen an, dass ihm im Rahmen eines Chatkontaktes mitgeteilt wurde, dass sich auf der Seite (…) Darstellungen von Kindern befinden, die er sich dann aus Neugier angesehen habe. Ursache dürfte gewesen sein, dass er als Kind selbst Opfer von pornografischem oder sexuellem Missbrauch gewesen sei. Er habe dann auf diesen Seiten Gleichgesinnte gefunden und dies dann mehr oder weniger als Meinungsaustausch benützt. Er habe Leute gesucht, denen es genau so ergangen sei wie ihm, der Opfer sexuellen Missbrauchs gewesen sei. Die Bilder hätten ihn nur teilweise erregt. Erst durch die Therapie mit Herrn Mag. B sei er darauf gekommen, dass er sich selbst offenbar eingedenk des seinerzeitigen sexuellen Missbrauchs in die Opferrolle hineingespielt habe. Als er 2004 begonnen habe, sich mit seiner Jugend auseinanderzusetzen, habe er nur nach Zöglingen gesucht, denen es so ergangen sei wie ihm. Erst Ende 2005 habe er begonnen, pornografische Bilder anzusehen und herunterzuladen. Einmal habe er eine E-Mail weitergeschickt, weil sein Chatpartner ihm gesagt habe, er möchte das als Sicherheit, um mit ihm überhaupt weitere Gespräche zu führen. Er befinde sich seit April 2007 in psychotherapeutischer Behandlung. Dadurch habe sich sein Verlangen, pornografische Bilder von Minderjährigen zu sehen, erledigt. Er habe seither nicht mehr Einsicht genommen."

Nach Zitierung der anzuwendenden Gesetzesstellen und Auszügen aus der hg. Rechtsprechung führte die belangte Behörde zur Strafbemessung aus:

"Der (Beschwerdeführer) hat die kinderpornografischen Dateien auf seinem privaten PC außer Dienst heruntergeladen und verschickt. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, stellt die Judikatur jeweils darauf ab, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben sind. Eine solche Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst ist dann gegeben, wenn dieses bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Bei der Prüfung der Rückwirkung des Verhaltens auf den Dienstbetrieb darf es sich nicht bloß um ein geringes Fehlverhalten des Beamten handeln (vgl. hiezu Zl. 93/09/0418). Angesichts des Umstandes, dass sich der (Beschwerdeführer) von bis pornografische Darstellungen Minderjähriger und unmündiger Personen durch Herunterladen aus dem Internet verschafft und diese anderen überlassen hat, bestehen grundsätzliche Bedenken in seiner korrekten Aufgabenerfüllung, da sich die Dienstgeberin nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf verlassen kann, dass der (Beschwerdeführer) bei Ausübung seiner Tätigkeit die körperliche Integrität Minderjähriger respektiert.

Ein außerdienstliches Fehlverhalten ist darüber hinaus im Licht der zitierten Rechtsprechung stets relevant, wenn allgemeine elementare Pflichten verletzt werden, die jeder Beamte zu erfüllen hat. Zu diesen grundlegenden Verhaltenspflichten, deren Einhaltung von jedem Beamten erwartet werden kann und muss, zählt es, das Ansehen der Wiener Stadtverwaltung auch im Privatbereich soweit zu schützen, dass man dieses Ansehen nicht durch das Verschaffen und Weiterleiten kinderpornografischer Materialien herabwürdigt. Die Beamten der Stadt Wien sind nämlich nicht nur zur Vertrauenswahrung in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben verpflichtet, sondern haben insbesondere auch außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte (vgl. Zl. 98/09/0078).

Nach § 77 Abs. 1 DO 1994 ist für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend. Der (Beschwerdeführer) hat sich mehr als ein Jahr lang pornografische Darstellungen Minderjähriger und unmündiger Personen durch Herunterladen aus dem Internet verschafft und diese an andere User weitergeleitet. Die Schuld an diesen Handlungen, welche durch Schaffung sowie Erhöhung einer entsprechenden Nachfrage für derartige Darstellungen mittelbar den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach sich ziehen, kann nur als schwer gewertet werden. Den Verfehlungen des (Beschwerdeführers) liegt ein hoher Unrechtsgehalt zu Grunde. Er hat durch sein mit den allgemeinen Wertvorstellungen im Widerspruch stehendes außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Wiener Stadtverwaltung und das Vertrauen, das die Stadtverwaltung in ihn gesetzt hat, schwer geschädigt. Die von ihm begangenen Vergehen richten sich gegen die körperliche und sexuelle Integrität von Menschen (noch dazu von Kindern und Jugendlichen) und verletzen somit gerade jene Werte, deren Schutz ihm oblag. Die Dienstpflichtverletzungen wiegen somit sehr schwer.

Daran vermögen auch die Ausführungen des (Beschwerdeführers), er habe lediglich die Absicht gehabt, mit anderen ehemaligen Heimkindern, die wie er Opfer von sexuellem Missbrauch waren, in Kontakt zu treten, nichts zu ändern. Einerseits hatte der (Beschwerdeführer) nämlich bei seiner ersten Einvernahme anlässlich der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung ausschließlich angegeben, dass er durch den Anblick von Bildern mit kinderpornografischem Inhalt erregt werde. Angesichts der Tatsache, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die erste Aussage in der Regel der Wahrheit am nächsten kommt, ist das spätere Vorbringen zur Vergangenheitsbewältigung als bloße Schutzbehauptung zu werten. Andererseits könnte diese Verteidigung sein Verhalten gar nicht rechtfertigen, da es mit rechtsstaatlichen Maßstäben in krassem Widerspruch steht, ein Unrecht mit einem anderen Unrecht aufzuarbeiten.

Nach der - auch auf § 76 DO 1994 anwendbaren - neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0115) zum Untragbarkeitsgrundsatz ist es aber unzureichend, eine Entlassung lediglich auf den Vertrauensverlust des Dienstgebers zu stützen, sondern sind zudem die spezialpräventive Erforderlichkeit der beabsichtigten Strafhöhe (Entlassung) sowie die Strafbemessungsgründe gemäß §§ 32 bis 35 StGB in gleichem Ausmaß zu berücksichtigen.

Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird dabei nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z 1 bis 3 BDG 1979 (Anm.: dies entspricht § 76 Abs. 1 Z 1 bis 3 DO 1994) zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen ( Zl. 2005/09/0115). Im Urteil vom hat das Landesgericht für Strafsachen Wien die Beweggründe für die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe nicht dargelegt.

Eine allfällige Versetzung des (Beschwerdeführers) ist nicht möglich, da der Beruf des Sanitäters naturgemäß stets Kontakt mit Menschen mit sich bringt. Auch die Fortsetzung der Tätigkeit im Ausbildungszentrum ist nicht möglich, da nicht sichergestellt werden kann, dass er dabei keinen Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen hat. Im Übrigen ist der Dienstrechtssenat der Ansicht, dass eine Versetzung im Bereich der Stadt Wien im konkreten Fall schon deshalb nicht in Frage kommen kann, weil das vom (Beschwerdeführer) gesetzte Fehlverhalten auf jede Art einer Beschäftigung durchschlägt und er, unabhängig davon wo er eingesetzt wird, überall auf derartige Darstellungen Minderjähriger und unmündiger Personen zugreifen kann.

Auch wenn dem (Beschwerdeführer) von seinem Psychotherapeuten eine günstige Zukunftsprognose gestellt wurde, bleiben einerseits angesichts des langen Tatzeitraums, der wiederholten Zugriffe und der von ihm ursprünglich zugestandenen sexuellen Erregung begründete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, andererseits wiegen seine Schuld und die Schädigung des Vertrauens in die Beamtenschaft der Stadt Wien so schwer, dass seine Weiterbeschäftigung nicht in Frage kommt. Es ist daher die Entlassung geboten, zumal die Dienstgeberin und die Bevölkerung uneingeschränkt darauf vertrauen können müssen, dass Sanitäter die körperliche und sexuelle Integrität - und ganz besonders jene von Kindern - wahren.

Zu den Strafbemessungsgründen der §§ 32 bis 35 StGB hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0115, ausgeführt, dass alle geltend gemachten oder nach Aktenlage zu berücksichtigenden Milderungsgründe einzubeziehen sind.

Mildernd wirkten sich die disziplinäre Unbescholtenheit, sein Geständnis und die ausgezeichnete Dienstleistung aus. Erschwerungsgründe sind der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, welche an Gewicht überwiegen."

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1334/09-7, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

§ 77 DO 1994 lautet in der für den Tatzeitraum geltenden Fassung:

"(1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

Dem Beschwerdeführer ist auf seine Vorbringen zu antworten:

1) Er macht Unzuständigkeit der Disziplinarbehörden in beiden Instanzen geltend. In den Bescheiden fänden sich

a) keine Feststellungen über die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Verwendungsgruppe,

b) es sei nicht ersichtlich, wie der Senat zusammengesetzt gewesen sei, sowie

c) ob der Vorsitzende ein Richter des Aktivstandes sei und ob ein Beisitzer beteiligt gewesen sei, der für die Verwendungsgruppe zuständig sei, der der Beschwerdeführer angehöre.

Ad 1a) Dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei, welcher Verwendungsgruppe er angehört, behauptet er selbst nicht. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, ist aus der Aktenlage ersichtlich (vgl. z.B. den Bescheid über die vorläufige Suspendierung vom ), welcher Verwendungsgruppe der Beschwerdeführer angehört. Es ist nicht notwendig, diesen unbestrittenen Umstand in der Begründung eines Bescheides über eine Dienstpflichtverletzung neuerlich festzustellen.

Ad 1b) In den Niederschriften über die mündliche Verhandlung als auch über die Verkündung der Entscheidungen der jeweiligen Disziplinarinstanz sind die anwesenden Personen und deren Funktion in der Verhandlung bzw. Verkündung vermerkt; damit ist die Zusammensetzung des Senates nachvollziehbar. Schon deshalb ist es nicht erforderlich, dass in der schriftlichen Ausfertigung der mündlich verkündeten Bescheide die Senatszusammensetzung angeführt wird. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 86/12/0249, zu § 18 Abs. 4 AVG - diese Bestimmung ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden (§ 90 Z. 1 DO 1994) - entschieden, dass es grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass in Bescheiden von Kollegialbehörden auch deren Zusammensetzung anzugeben ist. Dies ist nur dann erforderlich, wenn es sich aus den Verwaltungsvorschriften ergibt, was gegenständlich nicht der Fall ist.

Ad 1c) Die Besetzung der Disziplinarbehörden hat auf den jeweiligen Geschäftseinteilungen zu beruhen, die kundzumachen sind. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift darstellt, ist sowohl die Zusammensetzung der belangten Behörde als auch die berufliche Stellung und Funktion der Senatsmitglieder im konkreten Fall im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 49 vom und Nr. 6 vom kundgemacht und daher nachvollziehbar. Einer Begründung im Bescheid, warum welche Mitglieder dem Senat angehören und welche berufliche Stellung sie bekleiden, bedarf es dazu nicht.

Aus welchen Gründen die Zusammensetzung des entscheidenden Senates der belangten Behörde nicht dieser Geschäftseinteilung entsprochen haben sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Ein vager Zweifel (auch an dem im Verhandlungsprotokoll beurkundeten Vertretungsfall hinsichtlich des rechtskundigen Beisitzers) an der richtigen Zusammensetzung reicht nicht. Eine Abweichung von der Geschäftseinteilung in den genannten Amtsblättern ist nicht zu erkennen.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zusammensetzung der Behörde erster Instanz ist unbestimmt. Wie die belangte Behörde dazu in der Gegenschrift richtig ausführt, sind deren Mitglieder nach den Bestimmungen des § 84 DO 1994 von der gemeinderätlichen Personalkommission auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die belangte Behörde legt zudem die Zusammensetzung der Disziplinarkommission in der Gegenschrift dar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, Zweifel an der richtigen Zusammensetzung der Disziplinarbehörde erster Instanz zu erwecken.

2) Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an der Öffentlichkeit im Disziplinarverfahren. Er regt deshalb an, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu stellen.

Dieses Vorbringen war bereits Gegenstand der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und wurde von diesem im bereits genannten Ablehnungsbeschluss vom unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , B 1008/07, abschlägig behandelt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht deshalb keinen Grund, einen Antrag zwecks Prüfung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Bestimmungen der DO 1994 zu stellen.

3) Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des Verbotes der Doppelbestrafung nach Art 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch dieses Vorbringen war bereits Gegenstand der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und wurde abschlägig behandelt (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ,

B 1008/07), weil eine derartige Verletzung in Disziplinarverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. auch das Urteil des EGMR Kurdov und Ivanov vom , 16.137/04, wonach es sich bei Disziplinarverfahren nicht um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage handelt). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel ("Scheinbegründung"), weil im angefochtenen Bescheid auf "jüngere Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte" hingewiesen werde, was ohne Zitat nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer lässt aber völlig außer Acht, dass diese Wortfolge wörtlich (was auch aus den Anführungszeichen im angefochtenen Bescheid ersichtlich ist) aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0137, übernommen wurde, wobei die belangte Behörde lediglich das Zitat der deutschen Rechtsprechung weggelassen hat. Ein einfacher Blick in das genannte hg. Erkenntnis hätte aber ausgereicht, um dieses Zitat zu finden:

"Ebenso ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das vom Beschwerdeführer begangene Delikt nach § 207a StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als ein Vergehen minderen Grades, sondern als derart schwerwiegend anzusehen ist, dass es geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern, sodass daher ein - erheblicher - 'disziplinärer Überhang' vorlag und die zusätzliche disziplinäre Bestrafung notwendig sei. In diesem Sinne wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte schon der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen als schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann (vgl. dazu u.a. Beschluss des dt. BVerfG vom , Zl. 2 BvR 313/07)".

Nicht zum Erfolg führt das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Einzahl und Mehrzahl der verletzten "Dienstpflicht(en)". Es liegt auf der Hand, dass der Tatbestand "Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit" im Sinne des § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 durch mehrere gleichartige oder mehrere verschiedenartige Tathandlungen erfüllt werden kann, was gegenständlich der Fall ist. Im Übrigen richtet sich dieses Vorbringen aber in Wahrheit gegen den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch, sodass es unbeachtlich ist.

4) Der Beschwerdeführer rügt, obwohl das Strafgericht eine bedingte Strafe ausgesprochen habe, sei die Bestimmung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 78 Abs. 1 DO 1994 nicht angewendet worden.

Diese Bestimmung lautet:

"§ 78. (1) Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden."

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen, dass § 78 Abs. 1 DO 1994 nur im Fall der Verhängung einer Geldbuße oder einer Geldstrafe (§ 76 Abs. 1 Z. 2 und 3 DO 1994) angewendet werden darf, nicht aber im Falle der Entlassung.

5) Der Beschwerdeführer wendet sich sodann unter Hinweis auf die vom Psychotherapeuten Mag. B ausgestellte günstige Zukunftsprognose vom gegen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung als "vollkommen inadäquater Strafexzess".

Er weist auch auf die Atteste des Dr. S hin. Entgegen seinem Vorbringen ist in den letztgenannten Attesten des Dr. S aber nur enthalten, dass sich der Beschwerdeführer in Behandlung befinde, jedoch keine Zukunftsprognose.

Die Auswahl des Strafmittels und die Bemessung der Disziplinarstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist dem Ermessen der Disziplinarbehörde überlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0143). Diese Ermessensentscheidung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht.

Der angefochtene Bescheid hält aber den Anforderungen zur Strafbemessung stand, zumal sich die belangte Behörde in ihrer - oben wiedergegebenen - Begründung mit den Erschwernis- und Milderungsgründen auseinandergesetzt und nachvollziehbar und schlüssig begründet hat, warum auf Grund der zutreffenden Einstufung als objektiv schwere Tat, weil nicht nur der Besitz, sondern auch die Überlassung von pornografischen Darstellungen Minderjähriger und Unmündiger an andere User gegeben ist und was im Strafrahmen des § 207a Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt, mit langem Tatzeitraum (ein Jahr und drei Monate wurden entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Recht als langer Tatzeitraum eingestuft) und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes, trotz der vom Psychotherapeuten Mag. B gestellten günstigen Zukunftsprognose eine Entlassung im Sinne des § 77 Abs. 1 DO nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Zwar hat die belangte Behörde die Behinderung des Beschwerdeführers im Ausmaß von 50 % und seine Sorgepflichten nicht berücksichtigt. Dem steht jedoch gegenüber, dass sie zu Unrecht zu Gunsten des Beschwerdeführers den Milderungsgrund des Geständnisses gemäß § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB ins Treffen geführt hat. Nach dieser Gesetzesstelle ist es als ein Milderungsgrund zu werten, wenn der Täter "ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat". Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar zunächst die ihm vorgeworfenen Tathandlungen nicht bestritten, doch ist ein Geständnis nicht mildernd, wenn Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Bloßes Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der Schuld ist nicht strafmildernd (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 1350, E 93 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Es kann der belangten Behörde daher insgesamt nicht vorgeworfen werden, sie hätte das ihr hinsichtlich der Strafbemessung im Grunde des § 77 DO 1994, insbesondere dessen Abs. 1 Z. 1, eingeräumte Ermessen auf gesetzwidrige Weise geübt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am