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VwGH vom 18.12.2013, 2013/17/0704

VwGH vom 18.12.2013, 2013/17/0704

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der SK in G, vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3240301/025-2012, betreffend Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Gablitz, 3003 Gablitz, Linzer Straße 99), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Beschwerdeführerin Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft L-Straße 85 in der Höhe von jährlich EUR 1.795,12 zuzüglich Umsatzsteuer ab dem vorgeschrieben. Dem Bescheid lag eine Berechnungsfläche von 757,43 m2 und ein Einheitssatz von 2,37 zu Grunde. Infolge Bestehens eines Anschlusses an den Regenwasserkanal wurde ein um zehn Prozent erhöhter Einheitssatz zur Anwendung gebracht.

Mit Bescheid ebenfalls vom des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde der Beschwerdeführerin für die Liegenschaft L-Straße 20a Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von jährlich EUR 1.544,07 zuzüglich Umsatzsteuer, und mit Bescheid vom gleichen Tag Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft H-Straße 3a in der Höhe von EUR 2.477,02 vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde erster Instanz ging dabei von einer Berechnungsfläche von 1.544,07 m2 im Falle der L-Straße 20a und ebenfalls von der Anwendung des um 10 % erhöhten Einheitssatzes im Hinblick auf das Bestehen eines Anschlusses an den Regenwasserkanal aus. Hinsichtlich der Liegenschaft H-Straße 3a wurde eine Berechnungsfläche von 1.152,10 m2 und ein nicht erhöhter Einheitssatz von 2,15 herangezogen.

Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen alle drei genannten Bescheide erging der Berufungsbescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , mit dem die Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden.

Über Vorstellung der Beschwerdeführerin hob die belangte Behörde mit Bescheid vom den bekämpften Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beiden Bescheide bezüglich die Liegenschaft L-Straße 20a und H-Straße 3a an die KJ und S GmbH ergangen seien und durch die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen diese Bescheide die Beschwerdeführerin in die Pflicht genommen worden und daher in ihren Rechten verletzt sei.

Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass der Einheitssatz EUR 2,15 betrage, bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft L-Straße 85 jedoch ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung gelange, der nicht mit EUR 2,365, sondern mit EUR 2,37 berechnet worden sei. Auch dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom betreffend die Liegenschaft L-Straße 85 behoben und für diese Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von EUR 1.787,53 zuzüglich Umsatzsteuer ab vorgeschrieben. Hiebei gelangte ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung, welcher mit EUR 2,36 berechnet wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des § 61 Abs. 1 und 4 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-21, und des Inhalts der von ihr als maßgeblich erachteten Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-8, aus, dass die mit Bescheid vom erfolgte Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr auf der per in Kraft getretenen Änderung des in § 4 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde festgesetzten Einheitssatzes beruhe. Der Einheitssatz sei mit Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Marktgemeinde vom von zuvor EUR 2,20 auf EUR 2,15 gesenkt, gleichzeitig jedoch vorgesehen worden, dass bei Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswässern ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung gelange.

In der Vorstellung seien Bedenken gegen die Festsetzung des Einheitssatzes geltend gemacht worden, da aus der Kanalbenützungsgebühr Gewinne erwirtschaftet und Rücklagen gebildet worden seien. Der Einheitssatz in der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde sei gesetzwidrig berechnet worden.

Nach Ausführungen zur Beschlussfassung im Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde und der Verordnungsprüfung gemäß § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973 durch die belangte Behörde und zum Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Marktgemeinde wird resümiert, dass kein Kundmachungsmangel vorliege und auch nicht behauptet werde; das Vorbringen in der Vorstellung zeige somit (insoweit) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Gemeindevorstand habe über die Berufung der Beschwerdeführerin vom betreffend die Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft L-Straße 85 entschieden. Entsprechend der im Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom enthaltenen Rechtsauffassung, an welche die Gemeinde bei ihrer neuerlichen Entscheidung gebunden gewesen sei, sei bei dieser Vorschreibung ein um 10 % erhöhter Einheitssatz in Höhe von EUR 2,36 zur Anwendung gebracht worden. Dieser um 10 % erhöhte Einheitssatz in Höhe von EUR 2,36 entspreche zwar nicht dem 10 % erhöhten Einheitssatz in der Höhe von EUR 2,365, doch sei die Beschwerdeführerin durch die Anwendung eines zu niedrigen Einheitssatzes in Höhe von EUR 2,36 nicht in ihren Rechten verletzt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 510/2013-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Vor dem Hintergrund, dass die Gebührenfestsetzung den Anforderungen des Äquivalenzprinzipes entspreche und etwaige aus der Gebühreneinhebung erzielte Überschüsse in einem inneren Zusammenhang mit der Gemeindeeinrichtung stünden, begegne die Gebührenfestsetzung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16.319/2001).

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Vorstellungsbescheid vom hat die belangte Behörde auch den bei ihr bekämpften Berufungsbescheid betreffend die Festsetzung der Abgabe für die Liegenschaft L-Straße 85 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Tragender Aufhebungsgrund war, dass der Abgabenvorschreibung ein Einheitssatz von EUR 2,37 anstelle EUR 2,365 zu Grunde gelegt worden war.

Die Bindungswirkung des genannten Vorstellungsbescheids vom beschränkt sich somit darauf, dass ein Einheitssatz von EUR 2,365 der Vorschreibung zu Grunde zu legen sei; im Übrigen ergibt sich aus dem aufhebenden Vorstellungsbescheid keine Bindung für das fortzusetzende Verfahren, sodass insoweit auf ein Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen ist.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die gegenständliche Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 (in der Folge: NÖ KanalG 1977), zunächst mit dem Hinweis auf Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren nach dem NÖ KanalG 1977 in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0228, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 verwiesen wird, ausgeführt, dass die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nach den §§ 5 ff NÖ KanalG 1977 nicht dem Art. 9 Abs. 1 Wasserrahmenrichtlinie widerspreche.

Die vorliegende Beschwerde enthält keine neuen Gesichtspunkte, die ein Abgehen von dieser Rechtsauffassung nahelegen würden.

Die Beschwerdeführerin wendet auch in der Ergänzung der Beschwerde neuerlich die Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit der im Beschwerdefall angewendeten generellen Normen ein. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass sie diese Bedenken bereits an den Verfassungsgerichtshof herantragen konnte und dieser sich nicht veranlasst gesehen hat, etwa ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der von den Abgabenbehörden und der belangten Behörde angewendeten Verordnung des Gemeinderats vom betreffend die Änderung der Kanalabgabenordnung vom einzuleiten. Die Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte, die eine neuerliche Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit dieser Frage erforderlich machten.

Gegen die Berechnung der Abgabe oder die Heranziehung des konkreten (rechnerisch etwas zu niedrig ermittelten) Einheitssatzes wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Durch die Anwendung eines zu niedrigen Einheitssatzes wurde die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-87021