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VwGH vom 18.10.2012, 2009/04/0121

VwGH vom 18.10.2012, 2009/04/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Dr. Zsizsik Dr. Prattes Rechtsanwälte OEG in 8600 Bruck an der Mur, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA13A- 17.10-1/2008-38, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei:

A GmbH, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Schiffgasse 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Porphyroid) an einem näher genannten Standort in der Gemeinde T gemäß § 116 Abs. 1 und § 83 iVm § 171 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz 1999 (MinroG) unter Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde mit dem genannten Bescheid die Bewilligung einer näher beschriebenen Bergbauanlage gemäß § 118 und § 119 MinroG iVm näher genannten Bestimmungen des WRG 1959 erteilt (Spruchpunkt II.). Außerdem wurde der Mitbeteiligten als Gewinnungsbetriebsberechtigte eine Sicherheitsleistung in näher genannter Höhe wertgesichert gemäß § 116 Abs. 11 MinroG vorgeschrieben (Spruchpunkt III.). Die übrigen Spruchpunkte sind im vorliegenden Beschwerdefall nicht relevant (sie betreffen Vorschreibungen und Feststellungen nach dem WRG 1959 und eine forstrechtliche Bewilligung und sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte aus, sie sei Nachbar im Sinne des § 119 Abs. 6 Z. 3 MinroG. Als solcher sei sie durch den gegenständlichen Bergbau in ihrer Gesundheit durch Lärm und Staub gefährdet und habe Gebäudeschäden durch Erschütterungen zu befürchten. Außerdem sei die Beeinträchtigung der Wasserqualität zu befürchten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 171 Abs. 1, § 83 Abs. 1 und 2 und § 116 Abs. 1 bis 3 MinroG abgewiesen.

In der Begründung verwies die belangte Behörde zum Einwand der Beeinträchtigung der Wasserqualität auf den Bescheid des Landeshauptmannes vom (nach der Aktenlage wurde mit diesem Bescheid die obgenannte Berufung der Beschwerdeführerin gegen die wasserrechtliche Bewilligung zurückgewiesen).

Zur Frage einer Gesundheitsgefährdung durch Lärm und Staub führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein Lärmgutachten eines schalltechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden sei. Sowohl das schalltechnische Gutachten vom wie auch der Geräuschmessbericht vom seien der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die Behauptung, es hätte keine Messung im Bereich des Anwesens der Beschwerdeführerin stattgefunden, widerspreche eindeutig der Aktenlage. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die vorgelegten Emissions- und Immissionsdaten dokumentierten nur einen Teil, nämlich den des unteren Abbaugebietes, während die oberen Etagen nicht berücksichtigt worden seien, stimme mit der Aktenlage nicht überein. Vielmehr seien im Zuge der ergänzenden Emissions- und Immissionsprognose die Schallwerte sowohl des unteren Abbaugebietes als auch der obersten Etagen berücksichtigt worden.

Der immissionstechnische Sachverständige habe zudem dargelegt, dass die Vorgaben des Immissionsschutzgesetzes-Luft bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens eingehalten würden.

Die mitbeteiligte Partei habe ein medizinisches Gutachten betreffend die Frage einer allfälligen Gesundheitsbeeinträchtigung eingeholt und der Erstbehörde vorgelegt. Der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige habe dieses Privatgutachten vom als lege artis erstellt befunden, sich diesem angeschlossen und es zu seinem Amtssachverständigengutachten erhoben. Aus medizinischer Sicht sei demnach aufgrund der dargestellten Immissionsprognosen bei der Beschwerdeführerin weder mit einer Gesundheitsgefährdung noch mit einer unzumutbaren Belästigung zu rechnen.

Zur Frage der Eigentumsgefährdung durch Erschütterungen sei schon im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens eine erschütterungstechnische bzw. sprengtechnische Beurteilung erfolgt. Der montangeologische Amtssachverständige habe dazu ausgeführt, dass Auswirkungen auf das Gebäude der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten seien. Im Berufungsverfahren sei eine weitere Stellungnahme des erschütterungstechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden, der die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Beurteilung als fachlich richtig und nachvollziehbar bestätigt habe. Ausgehend davon, dass projektgemäß nur 40 kg pro Zündstufe als maximale Lademenge eingesetzt würden, seien weder Schäden am Gebäude der Beschwerdeführerin noch eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte zu erwarten.

Die Gutachten seien der Beschwerdeführerin zugestellt worden, außerdem habe eine Erörterung des medizinischen Amtssachverständigengutachtens im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin stattgefunden. Alle im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei den Gutachten im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Im weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, es fehle das öffentliche Interesse an der gegenständlichen Rohstoffgewinnung, sei die Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht zu erblicken. Schon aus der Wortfolge "das öffentliche Interesse" ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin insofern kein Mitspracherecht zustehe.

Was die gemäß § 116 Abs. 1 Z. 2 MinroG erforderliche Zustimmungserklärung der Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes betreffe, sei anzumerken, dass die mitbeteiligte Partei eine solche Zustimmungserklärung vorgelegt habe, weshalb die genannte Genehmigungsvoraussetzung erfüllt sei. Der Beschwerdeführerin komme aber als Nachbarin kein Recht zu, diese Zustimmungserklärung in Frage zu stellen.

Zusammenfassend sei bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens weder eine unzumutbare Belästigung noch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Eigentums der Beschwerdeführerin zu befürchten, sodass die Bewilligungsvoraussetzungen vorlägen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und, wie auch die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes 1999 (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2006, maßgebend:

"Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben),

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.

(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. …

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. …

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,

(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. …

(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. …

§ 171. (1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. …

…"

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) durch den geplanten Festgesteinsbergbau als Nachbarin in ihrem subjektiven Recht auf Eigentum und Gesundheit gefährdet. Sie bringt unter dem Gesichtspunkt einer "formalen Nichtigkeit" vor, der angefochtene Bescheid als letztinstanzlicher Bescheid enthalte weder eine Belehrung hinsichtlich eines weiteren Rechtszuges im Sinne des § 61 AVG noch eine Belehrung im Sinne des § 61a AVG, weshalb er nach Ansicht der Beschwerdeführerin keine normative Wirkung entfalte.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Fehlen der (hier: negativen) Rechtsmittelbelehrung die Bescheidqualität nicht beeinträchtigt ( Hengstschläger/Leeb , Kommentar zum AVG, 2005, Rz 4 zu § 61) und das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts für die Partei keine Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. die hg. Judikatur referiert bei Hengstschläger/Leeb , aaO, Rz 4 zu § 61a).

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beurteilung der Lärm- und Staubimmissionen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin sowie gegen die Beurteilung der aus den Sprengungen resultierenden Erschütterungen. Sie bringt vor, die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass die vorgelegten Gutachten nicht aussagekräftig seien. Durch das geplante Vorhaben sei eine Gesundheitsgefährdung durch erhöhte Lärmbelästigung bei Schallpegelspitzen von 140 dB bei Sprengung und durch weitere Lärmemissionen (Fahr-, Polter-, Brechgeräusche) mit Pegelspitzen bis zu 125 dB evident. Die vorliegenden Emissions- und Immissionsdaten seien insofern unvollständig als die obersten Etagen des Abbaugebietes nur durch ergänzende Emissions- und Immissionsprognosen berücksichtigt worden seien.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde, durch das geplante Vorhaben sei keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit sowie keine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin zu erwarten, auf der Grundlage technischer Gutachten sowie des Gutachtens eines medizinischen (Amts )Sachverständigen vorgenommen wurde. Diese Gutachten sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Insbesondere wird im medizinischen Gutachten vom (siehe dort S. 36) berücksichtigt, dass die Sprengungsvorgänge nur selten (12- 15 pro Jahr) stattfinden, wobei die durch einen Sprengungsvorgang verursachte Lärmimmission auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in ihrer "Intensität und Kurzzeitigkeit am Bezugspunkt nur dem moderaten Schließen einer Tür entspricht". Die Beschwerde bringt im Übrigen nicht nachvollziehbar vor, weshalb die lärmschutztechnische Beurteilung der obersten Etagen des Abbaugebietes durch eine ergänzende Emissions- und Immissionsprognose nicht aussagekräftig wäre. Diesen Gutachten ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf der Grundlage dieser Gutachten getroffen hat.

3. Weiters bringt die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vor, dass ein öffentliches Interesse an der Rohstoffgewinnung von Porphyroid nicht bestehe, weshalb die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die Gewinnung nicht zu erteilen gewesen wäre.

Darüber hinaus wäre dem Konsenswerber als Genehmigungsvoraussetzung eine dem Stand der Technik entsprechende Rekultivierung vorzuschreiben gewesen.

Schließlich hätte die belangte Behörde anlässlich der eingebrachten Irrtumsanfechtungsklage des J.K. betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück die Eigentumsverhältnisse als Vorfrage zu klären gehabt, da gemäß § 80 Abs. 2 Z. 2 und 3 MinroG dem Ansuchen um Genehmigung die Namen und Anschriften der Grundeigentümer der Liegenschaft sowie Grundbuchsauszüge beizulegen seien. Eine erfolgreiche Irrtumsanfechtungsklage würde dazu führen, dass sich die Eigentumsverhältnisse betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück ex tunc anders gestalteten. Die belangte Behörde wäre insofern zur Klärung dieser Vorfrage oder zur Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG bis zur Entscheidung über die Irrtumsanfechtungsklage verpflichtet gewesen.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung folgt aus § 116 Abs. 3 MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist, sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierte - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0080, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0297). Gleiches gilt für das Mitspracherecht des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage gemäß § 119 MinroG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/04/0115 bis 0117).

Davon ausgehend zeigt die Beschwerdeführerin die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes mit dem unter Punkt 3. wiedergegebenen Vorbringen nicht auf. Die Beschwerdeführerin konnte daher als Nachbarin insbesondere auch die Eigentumsverhältnisse am Betriebsgrundstück nicht als subjektivöffentliche Rechte geltend machen (vgl. im Übrigen zum fehlenden Recht auf Aussetzung des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens zur Klärung der Eigentümereigenschaft den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/04/0060).

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am