VwGH vom 23.11.2016, 2013/17/0686
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde der Gemeinde R, vertreten durch Mag. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl U-14.650/3, betreffend Naturschutzabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Abgabenbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom wurde der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß § 19 Abs 3 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 - TNSchG 2005, Naturschutzabgabe in der Höhe von EUR 24.784,-- vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte im Hinblick auf die der beschwerdeführenden Gemeinde erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Motocross-Strecke auf Grundstücken im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinde mit einer Gesamtfläche von 24.784 m2.
2 Die beschwerdeführende Gemeinde erhob Berufung gegen die Abgabenvorschreibung, in der sie insbesondere vorbrachte, dass das Vorhaben gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005 nicht der Abgabepflicht unterliege. Bei dem Projekt handle es sich um eine Sportanlage, die zentrale Wichtigkeit für die beschwerdeführende Gemeinde habe.
3 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Skizzierung der Rechtslage hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts und der ihrer Ansicht nach maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 insbesondere aus, der Verwaltungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein naturschutzrechtlicher Bewilligungsbescheid eine Art "Grundlagenbescheid" für den Abgabenbescheid darstelle. "Vor diesem Hintergrund" habe das Amt der Tiroler Landesregierung als zuständige Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 4 Abs 1 TAbgG in Bindung an diesen Bescheid den mit Berufung bekämpften Abgabenbescheid erlassen und die Naturschutzabgabe auf Basis des Betrages von EUR 1,-- je beanspruchten Quadratmeters festgesetzt.
Zum geltend gemachten Ausnahmetatbestand des § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005 verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die Naturschutzabgabe und der genannte Ausnahmetatbestand erstmals mit LGBl Nr 52/1990 eingeführt worden seien. Zu der damaligen, in "§ 18 lit a TNSchG 1990" (richtig: § 18a TNSchG 1990) enthaltenen Ausnahme, die ident mit der Ausnahme in § 19 Abs 1 TNSchG 2005 gewesen sei, sei in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt worden, dass sowohl Vorhaben von (Gebiets )Körperschaften im Rahmen der Hoheitsverwaltung als auch "die mit Mitteln des Privatrechts durchzuführenden öffentlichen Aufgaben" von der Abgabepflicht befreit seien.
Die belangte Behörde verwies sodann auf die Erläuterungen zur Bestimmung über die "allgemeine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht von Sportanlagen im § 5 Abs 1 lit d NSchG 1990", die ebenfalls wortgleich in das TNSchG 2005 übernommen worden sei. Nach diesen Erläuterungen sei für "die Errichtung und Änderung von Sportanlagen - sofern dies nicht durch (Gebiets )Körperschaften erfolge - ein Betrag von 10,-- Schilling je Quadratmeter als Naturschutzabgabe zu entrichten". Im Sinne einer grammatikalisch-logischen und teleologischen Interpretation des § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005 kämen daher Körperschaften öffentlichen Rechts nur in den Genuss der Abgabenbefreiung, wenn sich das Vorhaben innerhalb ihres Wirkungsbereiches befinde, es sich um eine öffentliche Aufgabe handle und das Vorhaben nicht im Rahmen der Führung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens umgesetzt werde. Nach umfangreichen Ausführungen zum Begriff des "Wirkungsbereiches" und den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der ua Art 116 Abs 2 B-VG betreffend die Stellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten erwähnt und die verfassungsrechtliche Grundlegung des eigenen Wirkungsbereiches in Art 118 Abs 2 B-VG dargelegt wird, schloss die belangte Behörde, dass (Schreibweise im Original) "der Gemeinde ... das ‚örtliche' immanent" sei. Die Gemeinde umsorge "die Grundlagen des täglichen Lebens vor Ort".
Ob es sich bei der Errichtung einer Motocross-Strecke um eine "öffentliche Aufgabe" und damit um ein Vorhaben "innerhalb des Wirkungsbereiches" einer Gemeinde handle, könne nur aufgrund einer "systematischen Interpretation der Ausnahmeregelung des § 19 Abs 1 TNSchG 2005" geklärt werden. Unter "Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen" bedeute dies, dass zu den öffentlichen Aufgaben einer Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nur solche Aufgaben gehörten, die den Kriterien des Art 118 Abs 2 B-VG entsprächen. Es sei daher zu prüfen, ob es sich bei der Errichtung der Motocross-Strecke um eine Angelegenheit handle, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in einer Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sei, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Dem Maßstab der abstrakten Einheitsgemeinde entsprechend komme es bei dieser Prüfung nicht auf die konkreten Verhältnisse der Gemeinde an.
Da es sich somit nicht um eine öffentliche Aufgabe, die im überwiegenden Interesse der in der Gemeinschaft verkörperten Gemeinschaft liege und geeignet sei, von ihr wahrgenommen zu werden, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
4 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5 Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und einen Antrag auf Zuspruch der Kosten für den Vorlageaufwand gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
7 § 19 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005
(Wiederverlautbarung), lautet:
"§ 19
Naturschutzabgabe
(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2002, erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen."
8 Die Regelung über die Naturschutzabgabe und die Befreiungsbestimmung für Körperschaften öffentlichen Rechts wurde erstmals mit LGBl Nr 52/1990 als § 18a Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl Nr 15/1975, in das Naturschutzgesetz eingefügt.
§ 18a Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl Nr 15/1975 in der Fassung LGBl Nr 52/1990 lautete:
"§ 18a
Naturschutzabgabe
"(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen."
9 Nach § 1 Abs 1 lit a des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006, LGBl Nr 97/2006, verfolgt das Land Tirol mit diesem Gesetz ua das Ziel, "dem Sport in Tirol in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen (Nachwuchs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren-, Behinderten-, Leistungs- und Spitzensport) im Hinblick auf seine positive Wirkung auf die Lebensqualität der Bevölkerung einen angemessenen Stellenwert in der Gesellschaft zu verschaffen". Gemäß § 1 Abs 2 Tiroler Sportförderungsgesetz 2006 gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz. Gegenstand der Förderung kann ua nach § 4 Tiroler Sportförderungsgesetz 2006 die Errichtung, der Ausbau und die Erhaltung von Sportanlagen (lit a) und die Errichtung, der Ausbau und die Erhaltung von Ausbildungs- und Leistungszentren (lit b) sein. Gemäß § 4 lit e Tiroler Sportförderungsgesetz 2006 können Förderungen auch für die Durchführung von Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse sowie von internationalen Sportveranstaltungen gewährt werden.
10 Strittig ist im Beschwerdefall, ob die beschwerdeführende Gemeinde sich auf den Ausnahmetatbestand des § 19 Abs 1 letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 berufen kann. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angesprochenen Bedeutung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheids für die Abgabenvorschreibung nach § 19 TNSchG 2005 kommt keine Relevanz zu, soferne die Ausnahmebestimmung des § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005 eingreift.
Es ist daher zu klären, ob die gegenständliche Errichtung einer Motocross-Strecke als Vorhaben einer "Körperschaft öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Wirkungsbereiches" anzusehen ist (die Gegenausnahme für "Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen" ist im Beschwerdefall ohne diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht näher zu prüfen; es liegt aber nach dem Akteninhalt auch keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass die Strecke im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens der beschwerdeführenden Gemeinde betrieben würde).
11 Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, Körperschaften öffentlichen Rechts kämen nur in den Genuss der Abgabenbefreiung, wenn sich das Vorhaben innerhalb ihres Wirkungsbereiches befinde, es sich um eine öffentliche Aufgabe handle und das Vorhaben nicht im Rahmen der Führung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens umgesetzt werde. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen (Schreibweise im Original), dass "der Gemeinde ... das ‚örtliche' immanent" sei, und kam aufgrund einer "systematischen Interpretation der Ausnahmeregelung des § 19 Abs 1 TNSchG 2005" unter "Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen" zum Ergebnis, dass zu den öffentlichen Aufgaben einer Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nur solche Aufgaben gehörten, die den Kriterien des Art 118 Abs 2 B-VG entsprächen.
12 Mit diesen Ausführungen verkennt die belangte Behörde die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht.
Zum einen führt sie (offenbar im Hinblick auf die von ihr zitierte Passage in den Erläuterungen zu § 18a TNSchG 1990 idF BGBl Nr 52/1990) über den Wortlaut des § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005 hinaus den Begriff der "öffentlichen Aufgaben" ein, der vom Gesetzgeber nicht verwendet wurde. Voraussetzung für die Abgabenbefreiung ist, dass sich das Vorhaben im Rahmen des "Wirkungsbereiches" der Körperschaften öffentlichen Rechts hält.
Darüber hinaus kommt sie aufgrund einer "systematischen Interpretation der Ausnahmeregelung des § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005" unter "Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen" zur Auffassung, zu den öffentlichen Aufgaben einer Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gehörten nur solche Aufgaben, die den Kriterien des Art 118 Abs 2 B-VG entsprächen.
13 Die belangte Behörde übersieht dabei insbesondere, dass gemäß Art 118 Abs 2 B-VG der eigene Wirkungsbereich " neben den im Art 116 Abs 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten (umfasst), die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden". Eine systematische Interpretation ergibt somit, dass die Generalklausel des Art 118 Abs 2 B-VG, die eine Begrenzung der in den eigenen Wirkungsbereich zu verweisenden Aufgaben enthält, sich nicht auf die "im Art 116 Abs 2 angeführten Angelegenheiten", also nicht auf die Stellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten bezieht. In der gemeinderechtlichen Literatur wurde daher die Auffassung vertreten, die Stellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten werde "durch die Generalklausel des Art 118 Abs 2 in keiner Weise berührt" ( Hundegger , Die Gemeinde und ihre Wirkungsbereiche, 53, insbesondere FN 80a, mHa Lora, Offene Probleme des Gemeinderechts, JBl 1969, 491; weiters Gröll, Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden, JBl 1965, 120 (126f), und Neuhofer Territoriale Selbstverwaltung, in Ermacora et alii, Allgemeines Verwaltungsrecht, FS Antoniolli, 1979, 419 (429), und
Brandmayr / Zangerl / Stockhauser / Sonntag , Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung 20012, 56). Lora, aaO, formuliert für den vorliegenden Zusammenhang prägnant:
"Akte der Privatwirtschaftsverwaltung fallen daher selbst dann in den eigenen Wirkungsbereich, wenn sie nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen sind". Es erübrigt sich daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde, zu prüfen, ob es sich bei der Errichtung der Motocross-Strecke um eine Angelegenheit handelt, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in einer Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sei, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob Loras aaO vertretene Ansicht, solche privatwirtschaftliche Akte einer Gemeinde seien "gesetzwidrig", weil sie den Rahmen der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit überschritten, zutrifft. Das Gemeinderecht kennt Instrumente der Kontrolle gerade von Akten der Privatwirtschaftsverwaltung (wie die Möglichkeit gemäß Art 119a Abs 8 B-VG, durch Gesetz das Erfordernis der Genehmigung einzelner "von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende(r) Maßnahmen, durch die überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung" durch die Aufsichtsbehörde vorzusehen; vgl § 123 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36/2001 in der Fassung LGBl Nr 81/2015). Zudem dürfte die finanzielle Belastung einer Gemeinde durch die Errichtung einer Sportanlage wie der hier vorliegenden Motocross-Strecke im Vergleich zu den mit so manchem in der Praxis umgesetzten kommunalen Großprojekt (welches nach den Gemeinderechtsregelungen der Länder entweder nicht genehmigungspflichtig war oder aber von der Landesregierung genehmigt wurde) verbundenen Belastungen durchaus tragbar sein. Wesentlich ist, dass für die Zuordnung zum Wirkungsbereich der Gemeinde ausschließlich der von der belangten Behörde skizzierte verfassungsrechtliche Rahmen maßgeblich ist.
Die Schlussfolgerungen, die die belangte Behörde aus den von ihr genannten Bestimmungen gezogen hat, sind jedoch nicht zu teilen.
Ausschlaggebend ist nach diesen verfassungsrechtlichen Grundlagen, dass der Gemeinde gemäß Art 116 Abs 2 B-VG die Stellung als Privatrechtsträger garantiert ist. Wenn der Abgabengesetzgeber in § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005 auf den "Wirkungsbereich" der Körperschaften öffentlichen Rechts Bezug nimmt, stellt dies für andere Körperschaften öffentlichen Rechts, deren gesetzlicher Grundlage eine inhaltliche Beschränkung ihres Wirkungsbereiches zu entnehmen ist, eine Einschränkung der Anwendungsmöglichkeit des Tatbestandes dar. Mangels inhaltlicher Beschränkung der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden und im Hinblick auf die dargestellte Unanwendbarkeit der Generalklausel des Art 118 Abs 2 B-VG auf die Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fällt die Errichtung von Sportanlagen aber jedenfalls in den "Wirkungsbereich" der Gemeinde (vgl neuerlich Gröll, Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden, JBl 1965, 120 (126f), und Neuhofer, FS Antoniolli, 429). Ein Steuerungsinstrument zur Vermeidung übergroßer Belastungen für die Gemeinden oder von unerwünschten Auswirkungen für Nachbargemeinden bietet der bereits angesprochene Art 119a Abs 8 B-VG.
Im Übrigen indiziert auch die in § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005 enthaltene Ausnahme von der Ausnahme, derzufolge Vorhaben im Rahmen erwerbswirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinden nicht abgabebefreit sein sollen, dass der Gesetzgeber des Naturschutzgesetzes davon ausgegangen ist, dass die Ausnahme denkbar weit gefasst ist und mangels näherer Präzisierung die gesamte privatwirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden erfassen würde.
Wenn der Gesetzgeber anlässlich der Einführung der Naturschutzabgabe mit LGBl Nr 52/1990 in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung (XI. Periode des LT, Zl 132/90, 64) ausführte: "Es sind sowohl Vorhaben von (Gebiets )Körperschaften im Rahmen der Hoheitsverwaltung, als auch die mit den Mitteln des Privatrechts durchzuführenden öffentlichen Aufgaben von der Abgabepflicht befreit", bedeutet dies keine Einschränkung des Wortlauts des § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005, sondern stellt nur die Verwendung eines auch in der Literatur gebrauchten deskriptiven Begriffes dar, der hier offensichtlich als Synonym für die Aufgabenbesorgung im Rahmen des Wirkungsbereiches von Körperschaften öffentlichen Rechts verwendet wurde. Eine Gleichsetzung erfolgt damit entgegen der Auffassung der belangten Behörde in umgekehrter Weise dahingehend, dass die im Rahmen des Wirkungsbereiches besorgten Aufgaben als "öffentliche Aufgaben" bezeichnet werden. Der Verweis auf "öffentliche Aufgaben" soll somit nach dem Willen des Tiroler Landesgesetzgebers im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Abgabenregelung keine inhaltliche Einschränkung des Wirkungsbereiches der Körperschaften öffentlichen Rechts bewirken.
Aber selbst dann, wenn man (was nach dem Vorgesagten nicht geboten ist) dem Ansatz der belangten Behörde folgen wollte und ungeachtet den in der Lehre den Versuchen, den Begriff der "öffentlichen Aufgabe" zu umschreiben, begründet entgegengebrachten Bedenken (vgl etwa Antoniolli/Koja , Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, 319) die vorliegende Ausnahmebestimmung nur eingreifen lassen wollte, wenn das Vorhaben einen einer inhaltlich zu bestimmenden "öffentlichen Aufgabe" dienenden Zweck hätte, wäre im Beschwerdefall die Anwendbarkeit des § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005 zu bejahen. Dies insbesondere im Lichte der (nicht nur) in der Tiroler Landesrechtsordnung vorhandenen Regelungen über die Sportförderung (vgl oben Rz 9), die die Annahme, eine Tätigkeit der Gemeinde im Interesse der Sportförderung diene keiner öffentlichen Aufgabe, als haltlos erscheinen lassen. Nicht zuletzt werden die Tiroler Gemeinden durch § 3 Abs 2 Tiroler Sportförderungsgesetz 2006 verpflichtet, 0,32 % ihrer jeweiligen Finanzkraft im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes an das Land Tirol abzuführen Es fällt daher schwer, anzunehmen, der Tiroler Landesgesetzgeber sehe in der Förderung der Errichtung von Sportanlagen keine öffentliche Aufgabe (vgl auch bereits Bauer/Paleczny/Schulmeister, Aufgaben der Gemeinden, passim, die unter den kommunalen Aufgaben und Ausgaben sowohl die Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der körperlichen Ertüchtigung, als auch die Ausgaben für die Errichtung von Sportanlagen nennen und der Untersuchung zugrunde legen). Auch wenn man wie in der literarischen Diskussion des Begriffes der juristischen Person öffentlichen Rechts deren Tätigkeit als in "Wahrnehmung von Aufgaben öffentlichen Interesses" beschreiben wollte (so Adamovich/Funk , Allgemeines Verwaltungsrecht3, 316), wäre dies lediglich eine von der Rechtswissenschaft vorgenommene Etikettierung, die keinen rechtsdogmatischen Wert im Sinne eines Maßstabes, welche Aufgaben einer solchen juristischen Person zugewiesen werden können, aufwiese. Ungeachtet dessen ist gerade der hier angesprochenen Diskussion um den Begriff der Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischen Person öffentlichen Rechts nichts zu entnehmen, was gegen die Annahme spräche, dass Sportförderung ganz allgemein und die Sorge um die Bereitstellung von Sportanlagen im Besonderen nicht einem solchen unbestimmten Begriff der "öffentlichen Aufgaben" oder "Wahrnehmung von Aufgaben öffentlichen Interesses" zugeordnet werden könnten.
Dementsprechend hat auch die Abteilung Gemeindeangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung in ihrer Stellungnahme im grundverkehrsbehördlichen Verfahren betreffend den der Errichtung der Strecke zugrunde liegenden Pachtvertrag zum Ausdruck gebracht, dass die Errichtung und Zurverfügungstellung von sportlicher Infrastruktur durchaus auch durch Gemeinden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolge. Man werde nicht danach differenzieren können, ob es sich etwa um einen Fußballplatz oder um eine Motocross-Strecke handle. Dem ist nichts hinzuzufügen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol hat im grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit Bescheid vom ausgehend von dieser Auffassung festgestellt, dass der Rechtserwerb an den Grundstücken, auf denen die Motocross-Strecke errichtet wurde, durch die Gemeinde gemäß § 5 lit f Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 150/2012, keiner Genehmigung bedürfe. Die Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit nach der zitierten Gesetzesstelle ist, dass der Rechtserwerb "unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben" benötigt werde und das Grundstück im Gebiet dieser Gemeinde liege. Der Begriff des "Wirkungsbereiches" in § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005 ist jedenfalls nicht enger zu verstehen als die genannte Wendung in § 5 lit f Tiroler Grundverkehrsgesetz.
14 Die belangte Behörde hat nach dem Vorgesagten die Rechtslage verkannt, wenn sie die Errichtung der gegenständlichen Motocross-Strecke als nicht zum Wirkungsbereich der beschwerdeführenden Gemeinde im Sinne des § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005 zu zählen qualifiziert hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
15 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Gemeinde als Gebietskörperschaft gemäß § 24 Abs 3 Z 3 VwGG in der Fassung vor BGBl I Nr 33/2013 von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit war.
Wien, am