VwGH vom 18.12.2013, 2013/17/0684
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des FG in R, vertreten durch Anzböck Brait Rechtsanwälte GmbH, 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. WST3-A-1499/001-2011, betreffend Interessentenbeitrag 2011 gemäß § 13 NÖ Tourismusgesetz 2010, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ramsau vom wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Angaben unter Zugrundelegung eines Umsatzes von EUR 282.259,76 für das Jahr 2011 ein Interessentenbeitrag nach dem Niederösterreichischen Tourismusgesetz, LGBl. 7400/1-17, in der Höhe von EUR 251,29 vorgeschrieben.
Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010 habe das Land Niederösterreich alle fünf Jahre die Tourismusbedeutung der Gemeinden an Hand von Maßzahlen festzustellen. Gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Tourismusgesetz 2010 habe die Gemeinde die Möglichkeit, einen Antrag auf Umstufung beim Land Niederösterreich zu stellen, wenn sich die Maßzahlen zur vorhergehenden Erhebung entsprechend verändert hätten. Diesem Antrag auf Umstufung müsse ein Gemeinderatsbeschluss vorangehen. Parteistellung im Umstufungsverfahren komme ausschließlich der Gemeinde zu. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Antragstellung bei Änderung der Maßzahl sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden.
Die Einteilung der Gemeinden erfolge durch die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. 7400/1-17.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass es 2009 zu einem Gemeinderatsbeschluss gekommen sei, in dem die Verordnung über die Einhebung von Interessentenbeiträgen beschlossen worden sei. Dieser Beschluss habe auf der Gesetzeslage des Tourismusgesetzes 1991 gegründet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tourismusabgabe noch eine Gemeindeabgabe gewesen, die von der Gemeinde selbst nach Gemeinderatsbeschluss habe eingehoben werden können. Durch das Tourismusgesetz 2010 sei der Interessentenbeitrag zu einer "verbindlichen Landesabgabe" geworden. Aus diesem Grund habe die Gemeinde ihren Beschluss wieder aufgehoben, da sie nunmehr lediglich im übertragenen Wirkungsbereich hätte tätig werden dürfen.
Es sei festzustellen, dass die Gemeinde Ramsau nach den aktuellen Auswertungen der Daten aus dem Jahre 2011 der Ortsklasse I entspreche und dies auch schon das Ergebnis der letzten Berechnung fünf Jahre zuvor gewesen sei. Auch aus dieser Betrachtung wäre eine "Abstufung der Ortsklasse durch Antrag der Gemeinde" beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nicht möglich, da der Gesetzgeber eine verminderte Maßzahl als Voraussetzung für diesen Antrag vorsehe.
Hinsichtlich des Vorbringens bezüglich der Zweckwidmung der eingehobenen Interessentenbeiträge sei auszuführen, dass "dies kein Teil des Abgabenverfahrens" sei und deshalb auch für die Vorschreibung nicht maßgeblich sei.
Zum Vorbringen der Gesetzwidrigkeit bzw. der inhaltlichen Unrichtigkeit der Ortstaxenverordnung der Gemeinde sowie der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. 7400/1-17, führte die belangte Behörde aus, dass es ihr im Zuge des Berufungsverfahrens verwehrt sei, sich mit diesen Bedenken auseinanderzusetzen und diese Rechtsvorschriften auf ihre Gesetzmäßigkeit bzw. inhaltliche Richtigkeit zu prüfen oder gar aufzuheben. Es liege auch nicht in der Kompetenz der Berufungsbehörde, die Einstufung der Gemeinde abzuändern.
Für die Prüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungswidrigkeit und Prüfung von Verordnungen auf ihre Gesetzwidrigkeit sei der Verfassungsgerichtshof zuständig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom , B 1313/2012-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, dass die Beschwerde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG) rüge. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe:
Unabhängig davon, ob im vorliegenden Verfahren zur Vorschreibung des Interessentenbeitrages gemäß § 13 NÖ TourismusG 2010 die Bestimmung des § 3 Abs. 1 leg. cit. präjudiziell sei, bestehe bei einer wesentlichen Änderung der Sachlage eine Verpflichtung der Gemeinde, einen Antrag auf Herabstufung der Ortsklasse zu stellen. Die Voraussetzungen dafür seien in diesem Fall jedoch nicht vorgelegen.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin neuerlich gegen die Einreihung der Gemeinde Ramsau in die Ortsklasse I und dagegen, dass die Gemeinde keinen Antrag auf Umstufung nach dem Niederösterreichischen Tourismusgesetz 2010 gestellt habe. Im Zusammenhang mit der Abweisung eines Antrags auf Akteneinsicht mit Bescheid der belangten Behörde vom werden auch Verfahrensmängel geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 1 und 2 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, lautet:
"§ 3
Gliederung der Gemeinden
(1) Ortsklassen
Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:
* Gemeinden der Ortsklasse I
* Gemeinden der Ortsklasse II
* Gemeinden der Ortsklasse III
(2) Umstufung
Eine Gemeinde ist über Antrag (Gemeinderatsbeschluss) in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse umzustufen, wenn sich die Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 4 entsprechend verändern und sie über ein der beantragten Ortsklasse entsprechendes Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung verfügt."
Mit dem Vorbringen hinsichtlich der Einreihung der Gemeinde Ramsau in die Ortsklasse I durch die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. 7400/1-17, zeigt der Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheids in dem Sinne auf, dass der belangten Behörde eine unzureichende Begründung des Abgabenbescheides vorzuwerfen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0223, dargelegt hat, erstreckt sich die Begründungspflicht einer Abgabenbehörde nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0120). Die belangte Behörde war daher befugt, die genannte Ortsklassenverordnung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen.
Die Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verordnung konnte der Beschwerdeführer bereits an den Verfassungsgerichtshof herantragen, der darauf in seinem Ablehnungsbeschluss in der oben dargestellten Weise eingegangen ist.
Zusätzliche Argumente, die eine neuerliche Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit einem Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art. 89 B-VG in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 B-VG erforderlich machen würden, enthält die Beschwerdeergänzung nicht.
Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Abweisung eines Antrags auf Akteneinsicht mit Bescheid vom Verfahrensmängel geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur gegen den Berufungsbescheid vom , Zl. WST3-A-1399/001- 2011, richtete. Die dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde betrifft somit nicht einen Bescheid vom , sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war.
Schließlich ist aus § 3 NÖ Tourismusgesetz 2010 kein subjektives Recht der Abgabepflichtigen auf Antragstellung durch eine Gemeinde im Sinne des § 3 Abs. 2 NÖ Tourismusgesetz 2010 abzuleiten.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
YAAAE-86999