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VwGH 25.03.2010, 2009/04/0109

VwGH 25.03.2010, 2009/04/0109

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
PartG 1975 §2;
PartG 1975 §2a;
RS 1
Ausführungen dazu, dass Anträge gemäß § 2 PartG 1975 (Förderungsmittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, jene nach § 2a (Wahlwerbungskosten-Beitrag) jedoch im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu erledigen sind (mit Verweis auf Judikatur des VfGH sowie Literatur).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi über die Beschwerde der X, vertreten durch Spohn Richter & Partner Rechtsanwälte OEG, in 1040 Wien, Große Neugasse 38, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom , Zl. BKA-610.000/0018-V/4/2007, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Parteiengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei X vom auf Zuerkennung und Auszahlung einer anteiligen Parteienförderung für das vierte Quartal des Jahres 2006 gemäß § 56 AVG iVm § 2 Abs. 1 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 40/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/1997 (in der Folge: PartG), zurückgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst zum Antrag der beschwerdeführenden Partei aus, dieser richte sich zwar generell auf die Auszahlung von Parteienförderung nach dem PartG für das letzte Quartal des Jahres 2006. Der Antrag sei aber einschränkend auf die Bestimmung des § 2 PartG (Förderungsmittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit) zu verstehen, weil über den Antrag der beschwerdeführenden Partei betreffend Fördermittel nach § 2a PartG (Wahlwerbungskosten-Beitrag) im Zusammenhang mit der Nationalratswahl 2006 bereits mit Bescheid vom entschieden worden sei.

Parteienförderung nach § 2 Abs. 1 PartG werde aber - im Gegensatz zu jener nach § 2a PartG - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vergeben (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14803/1997), was von der beschwerdeführenden Partei verkannt werde, wenn diese einen förmlichen, bescheidmäßigen Abspruch über das genannte Förderansuchen verlange. Kennzeichen der Privatwirtschaftsverwaltung sei das Tätigwerden der handelnden Organe außerhalb ihrer hoheitlichen Befugnisse, sodass in diesem Bereich über die Gewährung oder Nichtgewährung von Fördermitteln nicht in hoheitlicher Form abzusprechen sei. Bei der Vergabe von Förderungsmitteln nach § 2 PartG handle es sich somit um kein mit Bescheid zu erledigendes Verfahren, weshalb sich die bescheidmäßige Erledigung auf die Zurückweisung des Antrages zu beschränken habe. Daran ändere der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Judikatur zum Kärntner Parteienförderungsgesetz nichts, weil dieses (im Unterschied zu § 2 PartG) die Vergabe der Fördermittel im Rahmen der Hoheitsverwaltung vorsehe.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom , B 1793/07-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1793/07- 5, zur Entscheidung abgetreten hat. Im erstgenannten Beschluss hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass er gegen die Bestimmung des § 2 PartG im Hinblick auf VfSlg. 14803/1997 (Hinweis auch auf VfSlg. 11944/1989 und 15534/1999) keine verfassungsrechtlichen Bedenken habe.

Die beschwerdeführende Partei ergänzte die Beschwerde. Die belangte Behörde erstattete keine Gegenschrift und legte auch die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt und macht inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Sie bestreitet nicht, dass ihr Antrag vom auf Gewährung von Parteienförderung ausschließlich Förderungsmittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 2 PartG betraf.

Die beschwerdeführende Partei vertritt allerdings den Standpunkt, die belangte Behörde hätte über diesen Antrag inhaltlich mit Bescheid entscheiden müssen. Da der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom , VfSlg. 14803/1997 dargelegt habe, dass über Anträge auf Parteienförderung gemäß § 2a PartG (Wahlwerbungskosten-Beitrag) mit Bescheid abzusprechen sei, müsse dies nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei auch für einen Antrag wie den gegenständlichen gemäß § 2 PartG (Förderungsmittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit) gelten. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut der beiden Bestimmungen (Fördermittel einerseits auf "Verlangen", andererseits auf "Antrag") könne nämlich - entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes - nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber auch unterschiedliche Erledigungsformen habe normieren wollen. Gegen unterschiedliche Erledigungsformen spreche auch - wie bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt worden sei - die "typisch auf Hoheitsakte hin formulierte" Vollziehungsklausel in § 16 PartG sowie das bei gerichtlichen Streitigkeiten höhere Prozesskostenrisiko.

Die Bestimmungen des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, lauten auszugsweise:

"Artikel II

§ 2. (1) Jeder politischen Partei sind für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit auf ihr Verlangen Förderungsmittel des Bundes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zuzuwenden.

(2) Die Höhe der Zuwendungen wird in folgender Weise berechnet:

a) jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 019 Euro;

b) die nach Abzug der Forderungen gemäß lit. a verbleibenden Mittel gemäß Abs. 1 werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt;

c) politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 v. H. der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 1) wie politische Parteien gemäß lit. b; diese Zuwendungen sind in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal auszubezahlen.

(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen 14 383 200 Euro. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2005 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt 'Statistik Österreich' verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.

§ 2a. (1) Jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, hat nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 1,94 Euro multipliziert wird. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2005 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt 'Statistik Österreich' verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.

(3) Der sich gemäß Abs. 2 ergebende Betrag wird auf die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der bei der Nationalratswahl für sie abgegebenen Stimmen verteilt. Der auf Parteien, die keinen Antrag auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen gestellt haben, entfallende Betrag ist bei der Berechnung zu berücksichtigen, wird aber nicht ausgezahlt.

(4) Anträge auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen sind an das Bundeskanzleramt zu stellen. § 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996 ist erstmals bei der Verteilung der Wahlwerbungskosten-Beiträge anzuwenden, die den anspruchsberechtigten politischen Parteien für die Nationalratswahl 1995 zustehen.

...

§ 3. (1) Die für Zuwendungen gemäß § 2 vorgesehenen Beträge sind von der Bundesregierung in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages aufzunehmen.

(2) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. c halbjährlich im Vorhinein.

(3) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.

(4) Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b sind bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen. Im Falle des § 2 Abs. 2 lit. c sowie nach Nationalratswahlen jedoch bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach der betreffenden Nationalratswahl.

...

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres betraut."

Im mehrfach erwähnten Erkenntnis vom , G 401/96 u. a., VfSlg. 14803, hat der Verfassungsgerichtshof unter Punkt III.2. zunächst seinen Einleitungsbeschluss betreffend die Gesetzesprüfung einer Wortfolge des § 2a Abs. 1 PartG wiedergegeben, in dem er - wie nachstehend zitiert - bei Beantwortung der Frage, ob über die Gewährung von Förderungsmittel an politische Parteien hoheitlich mit Bescheid zu entscheiden ist, danach unterscheidet, ob es sich um eine Förderung gemäß § 2 PartG (Förderungsmittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit) oder um einen Antrag nach § 2a PartG (Wahlwerbungskosten-Beitrag) handelt:

"... Nach den vorläufigen Annahmen des Gerichtshofs erscheint

als maßgebend, daß sich der Gesetzgeber in § 2 bzw. § 3 des ParteienG, welche Zuwendungen an die politischen Parteien zur Förderung ihrer Öffentlichkeitsarbeit zum Gegenstand haben, gegenüber dem die Förderung durch Wahlwerbungskosten-Beiträge regelnden § 2a in verfahrensmäßiger Hinsicht einer völlig unterschiedlichen und daher auch zu einer unterschiedlichen Beurteilung führenden Terminologie bedient. Während § 3 von 'Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen' spricht, also eine nicht auf eine behördliche Entscheidungstätigkeit gerichtete Ausdrucksweise wählt, gebraucht der später (durch die Novelle BGBl. 666/1989) in das Gesetz eingefügte § 2a an drei Stellen den Ausdruck 'Antrag', nämlich in Abs 1 ('... einen diesbezüglichen Antrag stellt'), in Abs 3 ('... die keinen Antrag ... gestellt haben, ...') und in Abs 4 ('Anträge auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen'). Wie die Änderung des § 3 durch die Novelle BGBl. 238/1991 zeigt, blieb der Gesetzgeber geradezu gezielt bei dieser unterschiedlichen Terminologie, verwendete also in der neugefaßten Bestimmung weiterhin das Wort 'Begehren'. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs bringt die in § 2a in verfahrensmäßiger Hinsicht getroffene Regelung im Hinblick auf den spezifischen, in allen Verfahrensgesetzen und überhaupt (behördenbezogen gebraucht) in der österreichischen Rechtsordnung als solcher einheitlichen Sinn des Wortes 'Antrag' zum Ausdruck, daß ein Verlangen zu stellen ist, welches auf eine behördliche Entscheidung, hier also auf einen verwaltungsbehördlichen Bescheid abzielt. Bedenkt man den Auslegungsgrundsatz, daß dem Gesetzgeber nicht ohne besonderen Grund zugeschrieben werden darf, unter gleichen Ausdrücken im selben Gesetz Verschiedenes zu meinen, so ist im hier gegebenen umgekehrten Fall die Auslegung geboten, daß der Gesetzgeber infolge des Gebrauchs unterschiedlicher Wendungen auch nicht etwa Gleiches, sondern eben Verschiedenes meint, er also bezüglich des Wahlwerbungskosten-Beitrags - anders als bei der Förderung der Öffentlichkeitsarbeit durch laufende Zuwendungen - den Weg der hoheitlichen Entscheidung durch Bescheid vorschreibt. ..."

Die Überlegungen dieses Prüfungsbeschlusses hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis VfSlg. 14803 (siehe ausdrücklich Pkt. V.1.) auch den weiteren rechtlichen Überlegungen zugrunde gelegt.

Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom , A 15/88, VfSlg. 11944, eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage betreffend Auszahlung von Fördermitteln gemäß § 2 PartG für zulässig erklärt, weil es sich dabei um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (siehe zu einer vergleichbaren Klage nach Art. 137 B-VG überdies das Erkenntnis vom , A 12/97, VfSlg. 15534).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne auch Lenzhofer, Die Parteienfinanzierung in Österreich (2010), S. 107 ff) ist die Ansicht der belangten Behörde, sie habe über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung von Fördermittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 2 PartG nicht mit Bescheid abzusprechen, nicht als rechtswidrig zu erkennen, sodass die Zurückweisung dieses Antrages nicht zu beanstanden ist.

Vor diesem Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im genannten Ablehnungsbeschluss vom , wonach die von der Beschwerde als verfassungswidrig erachtete Bestimmung des § 2a PartG gegenständlich nicht präjudiziell ist und verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 PartG nicht bestehen. Der Anregung der beschwerdeführenden Partei, das PartG wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, war daher nicht näher zu treten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine Kostenzuspruch an die belangte Behörde hatte (abgesehen davon, dass diese weder die Akten vorgelegt noch eine Gegenschrift erstattet hat) mangels eines entsprechenden Begehrens zu entfallen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
PartG 1975 §2;
PartG 1975 §2a;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040109.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAE-86996