VwGH vom 29.04.2014, 2013/17/0669

VwGH vom 29.04.2014, 2013/17/0669

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/17/0670

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/17/0766 E

2013/17/0689 E

2013/17/0764 E

2013/17/0740 E

2013/17/0782 E

2013/17/0671 E

2013/17/0748 E

2013/17/0696 E

2013/17/0768 E

2013/17/0750 E

2013/17/0692 E

2013/17/0693 E

2013/17/0691 E

2013/17/0767 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und den Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerden der A GmbH in G, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilferstraße 116, gegen die Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 1.) , Zl. FMA-WL00322.150/0001-LAW/2012/1 (hg. Zl. 2013/17/0669), und

2.) , Zl. FMA-WL00322.150/0001-LAW/2012/2 (hg. Zl. 2013/17/0670), betreffend Kostenbeitrag nach dem FMABG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid vom schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, einer Wertpapierfirma, EUR 93.493,00 als Differenzbetrag aus den bereits für 2011 geleisteten Vorauszahlungen (EUR 30.722,00) und dem (nunmehr ermittelten) Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2011 (EUR 124.215,00) zur Zahlung vor.

Mit einem weiteren Mandatsbescheid vom schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin EUR 130.426,00 als Anteil an den Vorauszahlungen für 2013 zur Zahlung in vier gleichen Teilbeträgen (zum , , und ) vor.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG und brachte im Wesentlichen vor, dass dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) nicht zu entnehmen sei, was einem Rechnungskreis direkt zurechenbare Kosten im Sinne des § 19 Abs. 1 FMABG seien und die Geldleistung daher nicht durch eine Rechtsvorschrift bereits ziffernmäßig bestimmt oder ohne weiteres berechenbar sei. Mangels Kriterien im Gesetz könne das gesetzmäßige Zustandekommen und das Einhalten des Verursacherprinzips nicht überprüft werden. Dem Rechnungs- und Subrechnungskreis 3, dem die Beschwerdeführerin jeweils angehöre, würden höhere Kosten aufgebürdet als nach dem Verursacherprinzip (§ 90 WAG 2007) gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin stellte Anträge auf Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 AVG und auf Gewährung der Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom teilte die FMA der Beschwerdeführerin mit, dass jeweils das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführerin werde Gelegenheit gegeben, dazu binnen sechs Wochen eine Stellungnahme einzubringen.

In ihrer Stellungnahme vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei mit den Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich seien. Es sei für die Beschwerdeführerin auch nicht erkennbar, welche Beweismittel der Behörde vorlägen bzw. welche Beweismittel die Behörde der Erlassung ihres Mandatsbescheids zu Grunde gelegt habe. Die im Mandatsbescheid angeführten Zahlen (die der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegt worden seien) seien weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, die Richtigkeit dieser Zahlen zu überprüfen. Zur Ermittlung der nach § 19 FMABG der Kostenvorschreibung zu Grunde zu legenden Kosten und zu deren Zuordnung zu Rechnungskreis 3 und Subrechnungskreis 3 sei gemäß § 52 AVG ein fachlich auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft, insbesondere der Kostenrechnung, versierter Sachverständiger zu bestellen.

Mit Schreiben der FMA vom wurde die Beschwerdeführerin davon verständigt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und ihr die Möglichkeit eingeräumt, Akteneinsicht zu nehmen und zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

In der Stellungnahme vom bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihre Parteienvertreter am 20. und Einsicht in die Verwaltungsakten genommen hätten. Dabei hätten sie in die Seiten 21 bis 27 des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses der FMA zum , die Seiten 21 bis 26 des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses der FMA zum , die Bilanz der FMA zum , die Gewinn- und Verlustrechnung der FMA für das Geschäftsjahr 2011, den Anhang gemäß § 236 UGB zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der FMA zum , den Lagebericht der FMA zum Geschäftsjahr 2011, die Angaben der Beschwerdeführerin über die Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen des Jahres 2011, einen Aktenvermerk zur Berechnungsmethode der Gutschriften im Subrechnungskreis 3 des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht der FMA vom , einen Aktenvermerk hinsichtlich eines Telefonats zum Verfahrensablauf sowie die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Vorstellung, ihre Stellungnahmen und die Bescheide "einsehen" können. Weitere Unterlagen seien in den Akten nicht enthalten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe durch die Akteneinsicht somit keine neuen Informationen erhalten. Die FMA habe der Beschwerdeführerin nur öffentlich zugängliche sowie bereits bekannte Beweismittel zur Verfügung gestellt. Deswegen sei es für diese nach wie vor nicht nachvollziehbar, auf welche Zahlen sich die Behörde beim Errechnen der Kosten gestützt habe, wie die Kosten dem Rechnungskreis 3 und innerhalb dessen dem Subrechnungskreis 3 zugewiesen worden seien und was genau Beweisgegenstand des Ermittlungsverfahrens sei. Ebenso wenig habe die FMA offen gelegt, wie sich die Umsätze aller Unternehmen, die dem Subrechnungskreis 3 des Rechnungskreises 3 zuzurechnen seien, zusammensetzten. Weiterhin seien der konkrete Beweisgegenstand und die Beweismittel unklar. Die verfügbaren Aktenbestandteile und Informationen würden den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts eine nachprüfende inhaltliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheids nicht gestatten. Das Zahlenwerk sei nicht nachvollziehbar. Die FMA habe es verabsäumt, um einen erhöhten Bundesbeitrag anzusuchen. Weiters sei die Bestellung eines Sachverständigen unterblieben. Überdies entfalte das Wirtschaftsprüfertestat keine Bindungswirkung gegenüber der Beschwerdeführerin.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (protokolliert zur hg. Zl. 2013/17/0669) wies die belangte Behörde die (gegen die Vorschreibung des Kostenbeitrages 2011 erhobene) Vorstellung als unbegründet ab und schrieb der Beschwerdeführerin als Differenzbetrag aus den bereits für 2011 geleisteten Vorauszahlungen und dem (nunmehr ermittelten) Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2011 neuerlich einen Betrag in Höhe von EUR 93.493,00 zur Zahlung vor.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (protokolliert zur hg. Zl. 2013/17/0670) wies die belangte Behörde die (gegen die Vorschreibung der Vorauszahlungen für 2013 erhobene) Vorstellung als unbegründet ab und schrieb der Beschwerdeführerin als Anteil an den Vorauszahlungen für 2013 neuerlich einen Betrag in Höhe von EUR 130.426,00 zur Zahlung in vier gleichen Teilbeträgen (zum , , und ) vor.

Begründend führte die belangte Behörde in beiden Bescheiden im Wesentlichen inhaltsgleich jeweils nach der Wiedergabe des Verfahrensganges unter "II. Feststellungen und Beweiswürdigung" aus, die FMA habe gemäß § 19 Abs. 5 FMABG den Kostenpflichtigen den Kostenersatz auf der Grundlage des Jahresabschlusses (§ 18 FMABG) vorzuschreiben. Ferner seien nach § 19 Abs. 5 FMABG den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr, somit das Geschäftsjahr 2013, Vorauszahlungen in Höhe von 105 % des so errechneten Betrags vorzuschreiben.

Der Prozess der Kostenumlage sei vom Abschlussprüfer der FMA geprüft und im Prüfungsbericht für das FMA-Geschäftsjahr 2011 erläutert worden. Darüber hinaus sei auch der Prozess der Bescheiderstellung gemäß FMA-Kostenverordnung (FMA-KVO) im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses 2012 vom Abschlussprüfer der FMA geprüft worden. Der Abschlussprüfer der FMA habe im Prüfungsbericht zum FMA-Jahresabschluss 2012 ausdrücklich bestätigt, dass im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses auch die Bescheiderstellung auf Basis der Kostenumlage des Jahres 2011 überprüft worden sei und die Bescheiderstellung den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.

" Beweise : Auszug Prüfungsbericht FMA-

Jahresabschluss 2011 ( 3. Erläuterungen zur Kostenabrechnung, I. Kostenumlage (Prozess) )

Auszug Prüfungsbericht FMA-Jahresabschluss 2012 ( 3. Erläuterungen zur Kostenabrechnung, I. Kostenumlage (Prozess) )"

Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 ("Kosten der Wertpapieraufsicht") für das Geschäftsjahr 2011 seien gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c FMA-KVO Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), somit Erbringer von Wertpapierdienstleistungen, verpflichtet. Das seien Unternehmen, denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt worden sei, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) durchgeführt, und Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz (InvFG 2011), die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 erbracht hätten.

Die Gesamtkosten der FMA, die Kosten des Rechnungskreises 3 ("Kosten der Wertpapieraufsicht" gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG) und die Kosten des Subrechnungskreises 3 ("Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen" gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007) für das FMA-Geschäftsjahr 2011 seien vom Abschlussprüfer der FMA gemäß §§ 18 Abs. 2 iVm 19 Abs. 1 FMABG nach den Bestimmungen des § 273 UGB ("Prüfungsbericht") geprüft und am mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen worden. Im Prüfungsurteil des Abschlussprüfers sei ausdrücklich bestätigt worden, dass die Kostenabrechnung gemäß § 19 FMABG den gesetzlichen Vorschriften entspreche.

" Beweis : Veröffentlichter FMA-

Jahresabschluss 2011"

Für das FMA-Geschäftsjahr 2011 seien Gesamtkosten von EUR 38.129.432,78 erwachsen. Davon entfalle auf den Rechnungskreis 3 der Betrag von EUR 9.534.032,35 und auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 10 Z 3 FMA-KVO (Subrechnungskreis 3) ein Betrag von insgesamt EUR 3.520.104,39.

" Beweise: Veröffentlichter FMA-

Jahresabschluss 2011, Anhang gem. § 236 UGB

Auszug Prüfungsbericht 2011 ( 3. Erläuterungen zur Kostenabrechnung, II. Kostenumlage (Ergebnisse) "

Der Prozess der Kostenumlage sei vom Abschlussprüfer der FMA geprüft worden und werde im Prüfungsbericht für das FMA-Geschäftsjahr 2011 erläutert.

" Beweis: Auszug Prüfungsbericht 2011 (3. Erläuterungen zur Kostenabrechnung, I. Kostenumlage (Prozess) "

Gemäß § 16 Abs. 1 FMA-KVO ergebe sich der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens (WPDLU) aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen WPDLU zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und WPDLU. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung seien nur 67 % der Umsatzerlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG, bei Kapitalanlagesellschaften (bzw. Verwaltungsgesellschaften) nur 67 % der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 (bzw. § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011) zu berücksichtigen.

Als Berechnungsgrundlage seien die von den Kostenpflichtigen gemäß § 15 FMA-KVO zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) heranzuziehen, die bei der Beschwerdeführerin (nach deren Referenzdatenmeldung) EUR 6.674.881,52 ausgemacht hätten.

Es sei folgende Berechnungsmethode anzuwenden gewesen:


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(Legende:
SGw
Gewichtete gemeldete Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen
UE
Gemeldete Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften und Wertpapierdienstleistungsgeschäften
G
Gewicht gem. § 16 Abs. 1 FMA-KVO
B
Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 FMA-KVO im Jahr 2011: EUR 188.888.641,35
K
Kostenbeitrag in EUR
KSRK
Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2011 von EUR 3.520.104,39)

Daraus ergebe sich für die Beschwerdeführerin ein Kostenanteil von EUR 124.392,23.

Der Prozess der Kostenumlage sei vom Abschlussprüfer der FMA geprüft worden. Im Prüfungsbericht für das FMA-Geschäftsjahr 2012 werde vom Abschlussprüfer der FMA bestätigt, dass die durch den Ansatz von Mindestpauschalbeträgen entstehenden rechnerischen Überschüsse im Rechnungskreis 3 / Subrechnungskreis 3 unter Anwendung von § 16 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 2 FMA-KVO stufenweise ausgeglichen würden. Es lägen auch eine FMA-interne verbale Beschreibung der Berechnungsmethode der Gutschriften sowie für das FMA-Geschäftsjahr 2011 die Berechnung für die Beschwerdeführerin vor.

" Beweise : Auszug Prüfungsbericht 2012 ( 3. Erläuterungen zur Kostenabrechnung, I. Kostenumlage (Prozess) )

Beschreibung Berechnungsmethode Gutschriften im SubRK3 Berechnung der Gutschrift - FMA-Geschäftsjahr 2011"

In den "Erläuterungen zur Kostenabrechnung" seien insbesondere auch Ausführungen über die Erfassung und Zuordnung der Kosten und Erträge des hier relevanten FMA-Geschäftsjahres 2011 enthalten. Der Bericht über die Prüfung des FMA-Geschäftsjahres 2012 sei insoweit einzubeziehen gewesen, als er den Vorgang der "Berechnung des Anteils der Kostenpflichtigen" und den "Prozess Bescheiderstellung gemäß FMA - Kostenverordnung (KVO)" betreffe.

Gemäß § 11 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 FMA-KVO sei allen Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 FMA-KVO, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale von EUR 250,00 nicht übersteige, dieser Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse seien gemäß § 11 Abs. 2 FMA-KVO so auszugleichen, dass der Ausgleich innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolge, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale übersteige. Daraus ergebe sich für die Beschwerdeführerin ein Betrag von EUR 177,40, der von dem aus der obigen Berechnung abgeleiteten Vorschreibungsbetrag von EUR 124.392,23 abzuziehen sei. Nach Anwendung der Rundungsvorschrift gemäß § 5 FMA-KVO ergebe sich ein Betrag von EUR 124.215,00. Dieser sei gemäß § 19 Abs. 5 FMABG mit den von der Beschwerdeführerin für das FMA-Geschäftsjahr 2011 geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von EUR 30.722,00 gegenzurechnen. Daraus ergebe sich ein Differenzbetrag von EUR 93.493,00 zu Gunsten der FMA.

Die angeführten Beweismittel seien der Beschwerdeführerin als Aktenbestandteile offengelegt worden. Es sei Akteneinsicht eingeräumt worden. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin seien diese Beweismittel zur Kenntnis genommen und in keiner Weise bestritten worden.

Unter "III. Zum Vorbringen der Vorstellungswerberin" vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Erlassung von Kostenbescheiden als Mandatsbescheide gemäß § 57 Abs. 1 AVG aufgrund der Vielzahl an Kostenpflichtigen (im Jahr 2012 rund 2000) geradezu geboten sei.

Die maßgeblichen Beweismittel seien die Jahresabschlüsse der FMA, welche vom Abschlussprüfer der FMA gemäß § 18 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 FMABG nach den Bestimmungen des § 273 UGB ("Prüfungsbericht") geprüft worden seien. Seitens der FMA seien daher diesbezüglich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts die notwendigen Beweismittel aus den Berichten über die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 und 2012 erhoben worden. Diese Beweismittel seien der Beschwerdeführerin als Aktenbestandteile offengelegt und im Zuge der Verständigung vom Ergebnis über die Beweisaufnahme mitgeteilt worden. Es sei auch die Möglichkeit der Akteneinsicht sowie einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt worden. Die Gesamtkosten der FMA, die Kosten des Rechnungskreises 3 ("Kosten der Wertpapieraufsicht" gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG) und die Kosten des Subrechnungskreises 3 ("Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen" gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007) für das FMA-Geschäftsjahr 2011 seien vom Abschlussprüfer der FMA gemäß § 18 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 FMABG nach den Bestimmungen des § 273 UGB ("Prüfungsbericht") geprüft und am mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehen worden. Im Prüfungsurteil des Abschlussprüfers für das FMA-Geschäftsjahr 2011 sei ausdrücklich bestätigt worden, dass die Kostenabrechnung gemäß § 19 FMABG den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Auch der Prozess der Kostenumlage sei vom Abschlussprüfer der FMA geprüft worden und werde im Prüfungsbericht für das FMA-Geschäftsjahr 2011 erläutert. Weiters sei auch der Prozess der Bescheiderstellung gemäß FMA-Kostenverordnung im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses 2012 vom Abschlussprüfer der FMA geprüft worden. Dieser habe bestätigt, dass die Bescheiderstellung den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Die Beweismittel seien Bestandteile des Aktes und der Beschwerdeführerin auch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt worden.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die FMA habe es verabsäumt, gegenüber dem Bund einen erhöhten Kostenbeitrag gemäß § 19 FMABG einzufordern, werde darauf hingewiesen, dass die Einforderung eines höheren Kostenbeitrages nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich der FMA falle. Die Erhöhung des Kostenbeitrages durch den Bund obliege letztlich dem Gesetzgeber.

Zum Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die in § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 FMABG vorgesehene Prüfung des Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) scheine keinesfalls zu Ungunsten des Kostenpflichtigen zu sein, sei der Abschlussprüfer doch gemäß § 275 Abs. 2 UGB jedenfalls zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Der Abschlussprüfer sei - anders als der Sachverständige - kein Hilfsorgan der FMA. Die FMA könnte gegenüber dem Abschlussprüfer auch nicht festlegen, was Gegenstand der Prüfung zu sein habe - dies sei vielmehr zum Vorteil des Kostenpflichtigen eindeutig von dem FMABG iVm dem UGB vorgegeben. Der gesetzliche Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung nach den Maßstäben der §§ 18, 19 FMABG iVm dem UGB und die Bestellung durch den Aufsichtsrat der FMA im Vorhinein garantierten ein größtmögliches Maß an Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der Zuverlässigkeit des geprüften Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung. Im Vergleich zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Bestellung eines Sachverständigen (im Sinne des § 52 AVG) "auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft, insbesondere der Kostenrechnung" liege somit nicht ein Weniger, sondern ein Mehr an Unabhängigkeit und - durch den formalisierten Bestätigungsvermerk - auch an Aussagekraft vor.

Unabhängig davon könne das von der Beschwerdeführerin als Sachverständigenbeweis beantragte Beweisthema, nämlich die "Ermittlung der nach § 19 FMABG der Kostenvorschreibung zu Grunde zu legenden Kosten und (.) deren Zuordnung zu Rechnungskreis 3 und Subrechnungskreis 3" nicht Gegenstand eines individuellen Ermittlungsverfahrens sein. Bei dem in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin unterstellten Verständnis des § 19 Abs. 5 FMABG wäre diese Bestimmung vielmehr unvollziehbar. Schließlich wäre es ein völlig unsachgemäßes Ergebnis, wenn es je nach dem Verlauf und dem Ergebnis des jeweiligen Ermittlungsverfahrens zu unterschiedlichen Grundlagen für die individuelle Kostenberechnung kommen könnte.

Anzumerken sei auch, dass die Feststellung und Verteilung der FMA-Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise nicht Gegenstand der mit dem Mandatsbescheid erfolgten Erledigung gewesen sei. Das im Vorstellungsverfahren beantragte Beweisthema sei schon demnach auch nicht Gegenstand des Mandatsbescheides gewesen und habe in weiterer Folge - weil es sich auf den bereits abgeschlossenen Prozess der Kostenfeststellung beziehe, nicht aber auf den verfahrensgegenständlichen Prozess der Kostenbeitragsberechnung und -vorschreibung - auch nicht Gegenstand des aufgrund der Vorstellung eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sein können. Dieses umfasse lediglich die Berechnung und Vorschreibung der einzelnen Kostenbeiträge auf Basis der in der FMA-KVO geregelten Berechnungsvorschriften.

Unter Abschnitt "IV. Zu den Anträgen der Vorstellungswerberin" führte die belangte Behörde aus, dem Antrag auf Parteiengehör mit Schreiben vom entsprochen zu haben. Damit sei die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden. Ihr seien die konkreten den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Beweismittel und Tatsachen mitgeteilt worden. Neben der Akteneinsicht sei ihr auch die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dem Antrag auf Bestellung eines auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft, insbesondere der Kostenrechnung, versierten Sachverständigen sei nicht stattzugeben gewesen, weil seitens der FMA vollumfänglich den Bestimmungen des FMABG (§ 18 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1) entsprochen worden sei und der Sachverhalt aufgrund der angeführten Beweise vollständig habe ermittelt werden können.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift verbunden mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Bescheide zudem Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben, in welcher sie das Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums geltend machte. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom (B 1108-1109/2013-10) abgelehnt. Er führte dabei begründend aus, dass soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 16.641/2002) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (§ 19 Abs. 1 FMABG, §§ 15 und 16 FMA-KVO) als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Die §§ 18 bis 20 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 (§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 5b idF BGBl. I Nr. 145/2011, § 19 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 50/2011, § 19 Abs. 5a idF BGBl. I Nr. 66/2009 und § 19 Abs. 10 idF BGBl. I Nr. 60/2007) lauten:

" Jahresabschluss

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG und der Versicherungsaufsicht gemäß § 129l VAG sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie im Bereich der Bankenaufsicht acht Millionen Euro und im Bereich der Versicherungsaufsicht 500 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. § 273 HGB ist anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Abs. 6 veröffentlichen kann.

(4) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder 5 darstellt.

(5) Das Geschäftsjahr der FMA ist das Kalenderjahr.

(6) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss in der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der FMA in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.

Kosten der Aufsicht

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;
2.
Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;
3.
Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;
4.
Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.
Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 129l VAG mitgeteilten direkten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.

(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010 und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro erreicht haben bzw. die gemäß § 129l VAG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG und gemäß § 20 ZaDiG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens vier Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5b) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der gutachtlichen Äußerungen gemäß § 129l Abs. 1 VAG Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 129l Abs. 3 VAG mitgeteilten direkten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs. 5 abzusprechen über:

1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im

jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der

Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm

geleisteten Vorauszahlungen;

3. die Höhe des negativen oder positiven

Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur

Auszahlung freigegeben wird;

4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende

Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.

(7) Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.

(8) Für den Finanzplan gemäß § 17 ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen.

(9) Zusätzlich zum Beitrag gemäß Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.

(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 kostenmindernd anzusetzen.

§ 20. (1) Die FMA ist berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 eine Rücklage für unvorhergesehene Belastungen zu bilden. Diese Rücklage darf nur zur Bedeckung von außergewöhnlichen Aufsichtsaufwendungen verwendet werden.

(2) Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr der FMA im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der FMA auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.

(3) Die Rücklage ist im Jahresabschluss offen als Rücklage auszuweisen.

(4) Im Finanzplan ist die Rücklage und deren Dotierung entsprechend vorzusehen."

§ 2 Abs. 2 und 3 sowie § 90 des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007 (§ 2 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 77/2011) lauten:

" Ausnahmen

§ 2. (1) ...

(2) Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 16 bis 25, 28, 34, 35, 38 bis 43, 46 und 48 bis 49, 91, 92 Abs. 9 und 10 und der §§ 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in §§ 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen, finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Abs. 2 bis 4, 54 Abs. 1 und 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

(...)

2. Abschnitt

Kosten und Verfahrensvorschriften

Kosten

§ 90. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen sowie den Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von

Kostenvorschreibungen;

2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen

für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen."

§ 273 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB; vormals Handelsgesetzbuch - HGB), dRGBl. S 219/1897, idF des BGBl. I Nr. 70/2008, lautet:

" Prüfungsbericht

§ 273. (1) Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und der Corporate Governance-Bericht (§ 243b) aufgestellt worden ist sowie ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Im Prüfungsbericht zum Konzernabschluss ist auch festzustellen, ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und zu erläutern. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflusst haben, sind anzuführen und zu erläutern. Werden Tatsachen nach Abs. 2 und 3 nicht festgestellt, so ist dies im Bericht ausdrücklich festzuhalten.

(2) Stellt der Abschlussprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich zu berichten. Darüber hinaus hat er unverzüglich über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses zu berichten.

(3) Der Abschlussprüfer hat auch unverzüglich zu berichten, wenn bei der Prüfung des Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) festgestellt wird; im Bericht sind in diesem Fall die Eigenmittelquote (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) anzugeben.

(4) Der Abschlussprüfer hat diese Berichte zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Ist bei einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 5 ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat der Abschlussprüfer den Bericht hinsichtlich der Personengesellschaft auch den Mitgliedern dieses Aufsichtsrats vorzulegen."

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO), BGBl. II Nr. 340/2003 (§§ 12 und 13 idF BGBl. II Nr. 297/2009, §§ 10, 11, 15, 16 idF BGBl. II Nr. 270/2007, § 14 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 181/2010) lautet (auszugsweise):

" Artikel I

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt

1. Die Durchführung der Vorauszahlungen und der

Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sowie

2. Die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007.

(...)

§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.

(...)

Verrechnung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungspflicht

§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen.

(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeiträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.

Artikel II

Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)

Allgemeine Grundsätze der Kostentragung

§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1. Meldepflichtige Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (Subrechnungskreis 1);

2. Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (Subrechnungskreis 2);

3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3).

Mindestpauschale

§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 100 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute andererseits, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale für Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c beträgt 250 Euro.

Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)

§ 12. ...

§ 13. ...

Subrechnungskreis 2 (Emittenten)

§ 14. ...

Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen) Meldepflicht

§ 15. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.

(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Berechnung der Kostenbeiträge

§ 16. (1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen. Bei Kapitalanlagegesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 zu berücksichtigen.

(2) Allen Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen."

Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Wertpapieraufsicht ist seit die Finanzmarktaufsicht (FMA) berufen. Die Kosten, die der FMA durch ihre Aufsichtstätigkeit erwachsen, werden - soweit sie nicht durch Erträge gedeckt werden können - zum Teil vom Bund (§ 19 Abs. 4 FMABG), zum Teil durch Bewilligungsgebühren (§ 19 Abs. 10 FMABG) und im Übrigen durch die Beaufsichtigten finanziert.

Die FMA hat gemäß § 19 Abs. 4 und 5 FMABG zum Zweck der Ermittlung des Kostenbeitrages durch die Beaufsichtigten auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses den auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Kostenanteil für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen und der Differenzbetrag hieraus bescheidmäßig (§ 19 Abs. 6 FMABG) vorzuschreiben, soweit sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt.

Zur Ermittlung dieser auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Kostenanteile ist gemäß § 19 Abs. 1 FMABG mit dem Jahresabschluss (§ 18 FMABG) auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Diese Kostenabrechnung ist gemäß § 18 Abs. 2 FMABG wie auch der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Dabei ist § 273 UGB anzuwenden.

Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist gemäß § 18 Abs. 3 FMABG vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Abs. 6 leg. cit. veröffentlichen kann.

Der Vorstand hat gemäß § 18 Abs. 6 FMABG den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss in der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der FMA in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten. Eine Veröffentlichung der Kostenabrechnung ist im FMABG nicht ausdrücklich vorgesehen.

Die Beschwerdeführerin macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, dass der prozentuelle Anteil des Bundes an der Kostentragung derzeit ca. 8 % betrage, was nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Der Gesetzgeber sei nämlich laut den Gesetzesmaterialien von einem höheren Kostenbeitrag ausgegangen, wenn - unter Einhaltung der effizienten Gebarung iSd Art. 126b Abs. 5 B-VG - der Bundesbeitrag unter 10 % sinke. Die FMA habe es verabsäumt, eine Erhöhung des Bundesbeitrags zu erwirken.

Nach § 19 Abs. 4 FMABG leistet der Bund der FMA pro Geschäftsjahr einen Beitrag von 3,5 Mio Euro. Der Bund kann zusätzlich nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel gemäß § 19 Abs. 9 FMABG einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.

Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Fixbetrag gemäß § 19 Abs. 4 FMABG aus haushaltstechnischen Gründen gewählt worden ist. Um Budgetnöte der FMA oder unzumutbare außergewöhnliche Belastungen der kostenpflichtigen Institute bei unvorhergesehenen Ereignissen zu vermeiden, könne der Bund zusätzliche Mittel bereitstellen, welche die von den Beaufsichtigten zu tragenden Gesamtkosten der FMA vermindern sollen (§ 19 Abs. 9 FMABG). Ausgegangen werde von der Prämisse, dass ein Bundesbeitrag von (mittel- bis langfristig) 10 % der Aufsichtskosten angemessen sei und daher ungefähr in dieser Höhe geleistet werden solle (vgl. die ErlRV 641 BlgNR 21. GP 71f zur Stammfassung des FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001).

Der Bund müsste für diesen zusätzlichen Kostenbeitrag im jährlichen Bundesfinanzgesetz weitere Mittel vorsehen. Es hängt aber allein von der politischen Beurteilung durch die Bundesregierung bzw. den Nationalrat ab, ob dies erfolgt (vgl. auch Kreisl in: Gruber/N. Raschauer , WAG, Band I, § 19 FMABG, Rz 48). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den entsprechenden Materialien, dass die FMA berechtigt oder gar verpflichtet wäre, eine Erhöhung des Bundeszuschusses zu beantragen.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die FMA scheine nur davon "ablenken zu wollen, dass sie wohl nicht nachweisen kann, dass sie sich an eine effiziente Gebarung iSd Art. 126b Abs. 5 B-VG gehalten" habe, so übersieht sie, dass die Gebarungskontrolle nach Art. 126b B-VG weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof, sondern dem Rechnungshof obliegt (vgl. auch § 1 Abs. 3 und § 2 RechnungshofG 1948 sowie Kreisl in: Gruber/N. Raschauer, WAG, Band I, § 19 FMABG, Rz 47).

Die Beschwerdeführerin rügt auch, dass trotz ihres diesbezüglichen Antrages kein Sachverständiger "zum Thema der Ermittlung der nach § 19 FMABG der Kostenvorschreibung zu Grunde zu legenden Kosten und zu deren Zuordnung zu Rechnungskreis 3 und Subrechungskreis 3" bestellt worden sei.

§ 52 AVG lässt die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige nur zu, wenn dies notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises gesetzlich vorgesehen ist oder die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen. Die Behörde darf Fachfragen allerdings selbst beurteilen, wenn ihre Organwalter entsprechende Fachkenntnisse besitzen. Der fachkundige Organwalter ist jedoch nicht Sachverständiger iSd AVG (vgl. Thienel/Schulev-Steindl , Verwaltungsverfahrensrecht5, 200, und Hengstschläger/Leeb , AVG § 52, Rz 16).

Dass die FMA hinsichtlich der Abrechnung und Aufteilung der bei ihr durch die Kontrolltätigkeit entstandenen Kosten entsprechend den Bestimmungen des FMABG und der von ihr zu erlassenden Verordnung (FMA-KVO) nicht über die entsprechende Fachkenntnis verfügen würde, kann der Behörde nicht unterstellt werden und ist auch nicht ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin steht offensichtlich im Zusammenhang mit der zentralen Rüge der Beschwerde, wonach sie die Berechnung des ihr vorgeschriebenen Kostenbeitrages (und der Vorauszahlungen) nicht nachvollziehen kann und sich von einem Sachverständigengutachten eine entsprechende Offenlegung erhofft. Dazu bedarf es aber nicht eines Sachverständigengutachtens. Vielmehr muss sich die Nachvollziehbarkeit der Kostenvorschreibung bereits aus den angefochtenen Bescheiden ergeben.

Zur Rüge der mangelhaften Nachvollziehbarkeit der Kostenvorschreibung ist zunächst Folgendes anzumerken:

Die Aufteilung der Kosten auf die Kostenpflichtigen ist - zusammengefasst - in folgenden Schritten vorzunehmen:

1. Als Erstes sind gemäß § 19 Abs. 4 FMABG von dem im Jahresabschluss als Kosten ausgewiesenen Betrag (in der Folge: Bruttogesamtkosten) abzuziehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
der Beitrag des Bundes von 3,5 Millionen,
-
allfällige zusätzliche Beiträge gemäß § 19 Abs. 9 FMABG,
-
Erträge (die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gemäß § 19 Abs. 10 FMABG der FMA zufließen).
Der sich daraus ergebende Betrag wird in der Folge als "Nettogesamtkosten" bezeichnet.
2.
In einem zweiten Schritt sind die Nettogesamtkosten auf die vier in § 19 Abs. 1 FMABG angeführten Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Aufteilung erfolgt in der Weise, dass jeder Rechnungskreis mit jenen Kosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) belastet wird, die ihm direkt zugeordnet werden können (§ 19 Abs. 1 FMABG).
3.
In einem dritten Schritt werden die Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis zugeordnet werden können, auf die vier Rechnungskreise aufgeteilt (§ 19 Abs. 2 FMABG). Dabei hat die Aufteilung der sog. indirekten Kosten ("auch Allgemeinkosten") in dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die direkt zuordenbaren Kosten auf die Rechnungskreise entfallen.
4.
Von den sich daraus für jeden Rechnungskreis ergebenden Beträgen werden in einem vierten Schritt jeweils die von diesem Rechnungskreis aufgebrachten Bewilligungsgebühren gemäß § 19 Abs. 10 FMABG in Abzug gebracht.
5.
Die sich daraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge werden in einem fünften Schritt gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), des E-Geldgesetzes 2010 und des Pensionskassengesetzes (PKG) auf die Kostenpflichtigen aufgeteilt (§ 19 Abs. 4 FMABG).
Im Beschwerdefall hat die Kostenaufteilung innerhalb des - im Beschwerdefall maßgebenden - Rechnungskreises 3 gemäß den Bestimmungen des WAG 2007 zu erfolgen. Dieses sieht in §
90 A bs. 1 WAG v or, dass die Kosten zunächst auf drei Subrechnungskreise aufgeteilt werden und erst in der Folge der Kostenanteil jedes einzelnen Kostenpflichtigen des jeweiligen Subrechnungskreises ermittelt wird.
Es handelt sich dabei um folgende Subrechnungskreise (§
90 Abs. 1 WAG 2007):
1.
meldepflichtige Institute
2.
Emittenten mit Ausnahme des Bundes
3.
Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Weder das WAG 2007 noch das FMABG enthalten ausdrückliche Vorschriften über die Art und Weise, wie diese Verteilung von Aufsichtskosten innerhalb des Rechnungskreises 3 auf diese Subrechnungskreise zu erfolgen hat. Dasselbe gilt auch für die FMA-KVO.
Die belangte Behörde führt diesbezüglich in ihrer Gegenschrift aus, dass sie die Kostenumlage im Rechnungskreis 3 auf die drei Subrechnungskreise in analoger Anwendung des § 19 Abs. 2 FMABG durchgeführt habe. Demnach habe sie innerhalb des Rechnungskreises 3 wiederum zunächst die direkt zuordenbaren Kosten auf die jeweiligen Subrechnungskreise verteilt und sodann jene Kosten des Rechnungskreises 3, die nicht direkt einem Subrechnungskreise zugeordnet werden könnten, als "Allgemeinkosten" (indirekte Kosten) im Verhältnis der direkten Kosten auf die Subrechnungskreise des Rechnungskreises 3 verteilt.
Diese Rechtsauffassung, wonach die Berechnung hinsichtlich der Subrechnungskreise analog zu der in § 19 Abs. 2 FMABG zu erfolgen habe, kann nicht als rechtswidrig erachtet werden. Bereits der Ausdruck "Subrechnungskreis" legt nahe, dass die Kostenzuteilung zu diesem untergeordneten "Rechnungskreis" nach denselben Regeln wie für den Rechnungskreis erfolgen soll, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine Zuteilung an eine Gruppe.
Aber auch weitere Erwägungen sprechen für diese Auffassung:
Während vor dem In-Kraft-Treten des FMABG die Aufteilung der Kosten (der damaligen BWA) nach einem gesetzlich vorgegebenen fixen Schlüssel erfolgte, sollte mit das Prinzip der Verursachergerechtigkeit eingeführt werden (§ 7 WAG idF des BGBl. I Nr. 97/2001). In diesem Sinne führen die Gesetzesmaterialien (ErlRV 641 BlgNR 21. GP 87 zu § 7 WAG idF des BGBl. I Nr. 97/2001) aus:
"An Stelle der gesetzlich fixierten Anteile der Kostenpflichtigen sind die Kosten im Rechnungskreis 3 (FMABG) auf die Subrechnungskreise 'meldepflichtige Institute, Emittenten und Wertpapierdienstleistungsunternehmen' nach den tatsächlich angefallenen Kosten (wie von der FMA zu berechnen) festzusetzen. Die BWA-Kostenverordnung gilt weiterhin als Kostenbemessungsbasis innerhalb der Subrechnungskreise".
Auch § 90 Abs. 1 zweiter und dritter Satz WAG 2007 sieht ausdrücklich vor, dass die FMA die Aufsichtskosten (aus dem Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht)) nach der "Kostenrechnung" der FMA unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen aufzuteilen hat, und zu diesem Zwecke im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht Subrechnungskreise zu bilden sind. § 90 Abs. 1 letzter Satz WAG sieht schließlich vor, dass die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise gemäß der nach Abs. 2 leg. cit. zu erlassenden Verordnung erfolgt (auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde in Folge die FMA-KVO erlassen). § 90 WAG 2007 ermächtigt die FMA aber nicht zur Erlassung von Vorschriften zur Verteilung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 auf die Subrechnungskreise. Ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille ist nicht ersichtlich.
Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man wie
Kreisl in Gruber/N. Raschauer , WAG, Band I, § 90 WAG, Rz 7, von einer planwidrigen Lücke (in Bezug auf die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 auf dessen Subrechnungskreise) ausgeht. Diese wäre durch die analoge Anwendung der Vorschriften für die Aufteilung der Kosten auf die Rechnungskreise (§ 19 FMABG) als "lex generalis" auch zum Zwecke der Verteilung von Aufsichtskosten auf die Subrechnungskreise zu schließen.
6.
In einem letzten Schritt ist der Kostenbeitrag des einzelnen Kostenpflichtigen innerhalb des - im Beschwerdefall interessierenden - Subrechnungskreises 3 nach § 16 FMA-KVO zu berechnen. Demnach ergibt sich der jeweilige Kostenanteil einer Wertpapierfirma (eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens) aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma (Wertpapierdienstleistungsunternehmens) zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wobei für Unternehmen der Vertragsversicherung und Kapitalanlagegesellschaften besondere Gewichtungen der Erlöse zum Tragen kommen (§ 16 Abs. 1 FMA-KVO).
Ergibt sich dabei für den Kostenpflichtigen ein Kostenanteil von weniger als EUR 100,00 (für Erbringer von Wertpapierdienstleistungen EUR 250,00), so hat gemäß § 11 FMA-KVO die Kostenvorschreibung auf volle EUR 100,00 (für Erbringer von Wertpapierdienstleistungen auf volle EUR 250,00) zu erfolgen (Mindestpauschale). Die sich dadurch ergebenden rechnerischen Überschüsse sind in der Folge stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen auszugleichen.
Abschließend ist der sich daraus ergebende Betrag entsprechend der Bestimmung des § 5 FMA-KVO auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden.
Aus dieser Darstellung ergibt sich aber, dass der Berechnung der Kostenvorschreibung die vom Abschlussprüfer geprüften Kosten zugrunde zu legen sind. Gegen diese Anknüpfung hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken geäußert. Daher geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die in der Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 FMABG dargestellten Zahlen, die vom Abschlussprüfer gemäß § 18 Abs. 2 FMABG geprüft wurden, bei der konkreten Vorschreibung des Kostenbeitrages zugrunde zu legen sind.
Die FMA hatte bei Ausübung ihrer behördlichen Tätigkeit nach Art. II Abs. 2 Z 28a EGVG das AVG anzuwenden (vgl. auch
Gruber in: Sachs/Thanner , Verfahren vor Sonderbehörden, 228).
Gem. § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
In der Begründung sind gemäß
§ 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die Begründung eines Bescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Bescheidadressaten als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/13/0080, und vom , Zl. 2001/17/0031, mwN).
Unter den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist der Sachverhalt zu verstehen, den die Behörde aufgrund ihres Ermittlungsverfahrens als gegeben annimmt. Auch wenn eine Behörde davon ausgeht, dass der Sachverhalt klar gegeben ist (§ 56 AVG) oder bestimmte Sachverhaltselemente offenkundig (§ 45 Abs. 1 AVG) sind, hat sie - wenn sie sich auf diesen Sachverhalt stützt - diese Umstände anzugeben und zu begründen, warum sie diese Sachverhaltselemente als gegeben annimmt (vgl.
Thienel/Schulev-Steindl , Verwaltungsverfahrensrecht5, 228).
Die zusammenhängende Darstellung des von der Behörde im Ergebnis ihrer Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes kann durch den bloßen Hinweis auf dem Bescheidadressaten bekanntes "Aktenmaterial" nicht ersetzt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/13/0200).
Welche Tatsachen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehören, muss den Rechtsvorschriften entnommen werden, deren Anwendung durch den das Verfahren erledigenden Akt erfolgen soll (vgl.
Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger , Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 316).
Die angefochtenen Bescheide dienen dem Zweck, der Beschwerdeführerin den von ihr zu tragenden Anteil an den der FMA in der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeit erwachsenen Kosten des Jahres 2011 und die entsprechenden Vorauszahlungen für 2013 vorzuschreiben. Zu diesem Zweck ist die Berechnung gemäß den Bestimmungen des FMABG, des WAG und der FMA-KVO durchzuführen. Die Daten, die der Berechnung der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegt werden, zählen somit zum Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.
Anders als die Beschwerdeführerin vermeint, zählen dazu aber nicht jene Faktoren, welche zu den gemäß § 18 Abs. 2 FMABG geprüften Kosten (Jahresabschluss und Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 FMABG) geführt haben (etwa die Personalkosten, aufgegliedert nach den einzelnen Bereichen und Abteilungen, sowie die Kosten des Vorstandes und der Stabsstellen). Nicht die Erstellung und Prüfung des (geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oder einzelner der Ansätze war Gegenstand der vorliegenden Verfahren, sondern die Errechnung der Kostenbeiträge bzw. Vorauszahlungen der jeweiligen Kostenpflichtigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0058).
Das FMABG erstreckt den Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers auf die Kostenaufteilung auf die Rechnungskreise. Bei der nicht als rechtswidrig erkannten analogen Anwendung der Vorschriften des FMABG, insbesondere seines § 19, auf die Bildung der Subrechnungskreise ist aber zu berücksichtigen, dass die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen in der Begründung des Bescheides dargestellt werden müssen. Eine derartige nachvollziehbare Begründung ist den angefochtenen Bescheiden aber nicht zu entnehmen, weil nicht alle Beträge, die der Ermittlung des Kostenbeitrages zu Grunde zu legen waren, offen gelegt wurden. Das betrifft zunächst die Summe der direkt an die Rechnungskreise (Subrechnungskreise) zuordenbaren Kosten und in der Folge auch die Summe nicht direkt zuordenbarer Kosten (Allgemeinkosten). Aber nur wenn diese Beträge bekannt sind, kann die Aufteilung der Gesamtnettokosten auf die Rechnungskreise rechnerisch nachvollzogen werden. Wenn auch die Herleitung des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kostenanteils aus dem Subrechnungskreis 3 der Begründung der angefochtenen Bescheide zu entnehmen ist, muss der oben dargelegte Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen. Die belangte Behörde ging nämlich in vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilter Rechtsansicht davon aus, dass insoweit eine Begründung unterbleiben könne.
Da die belangte Behörde ausgehend von einer sich als unzutreffend erweisenden Rechtsmeinung zur Kostenbeitragsberechnung maßgebliche Feststellungen und Offenlegungen unterlassen hat, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0249).
Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am