VwGH vom 22.04.2010, 2009/04/0050
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge(Wi)-420160/1-2009-Di/Hof, betreffend Vorverlegung der Sperrstunde (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Laakirchen, vertreten durch Dr. Gerhard Haslbauer, Rechtsanwalt in 4663 Laakirchen, Hauptplatz 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Laakirchen vom wurde für den Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers (Lokal "X") die Sperrstunde gemäß § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 von 4.00 Uhr auf 24.00 Uhr vorverlegt.
Zur Begründung führte der Gemeinderat - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren wesentlich - aus, die Behörde erster Instanz (der Bürgermeister der Stadtgemeinde Laakirchen) habe auf Grund von Anrainerbeschwerden von der Polizeiinspektion Laakirchen eine Zusammenstellung der Vorkommnisse im und um das Lokal im Jahr 2007 eingeholt. Im Aktenvermerk der Polizeiinspektion Laakirchen seien strafrechtlich relevante Vorfälle, aber auch zahlreiche Anrainerbeschwerden wegen Lärmerregung enthalten. Weiters habe die Polizei festgehalten, dass die Liste der Körperverletzungen und Sachbeschädigungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebe, weil noch in Bearbeitung befindliche Akten nicht hätten erfasst werden können. Nach diesem Aktenvermerk, der dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt worden sei, seien vom bis neun einzelne Vorkommnisse im und um das Lokal des Beschwerdeführers nach Zeit, Ort und Art des Geschehens dokumentiert. Die Vorfälle bezögen sich alle auf den Zeitraum ab 24.00 Uhr; es seien immer wieder von alkoholisierten Gästen Körperverletzungen, Drohungen und Sachbeschädigungen begangen worden. Die Straftaten seien eindeutig dem Lokal des Beschwerdeführers zugeordnet. Ein weiterer Vorfall habe sich bereits um 21.15 Uhr begeben, bei einem weiteren Vorfall sei aus dem Kurzsachverhalt nicht ausdrücklich ersichtlich, dass er dem gegenständlichen Lokal zuzuordnen sei.
Die Behörde erster Instanz habe schlüssig dargelegt, dass den aus den genannten Vorfällen resultierenden sicherheitspolizeilichen Bedenken durch die Vorverlegung der Sperrstunde wirksam begegnet werden könne. Aus der vorgelegten Liste ergebe sich, dass sich der Großteil der Vorfälle des Jahres 2007 nach 24.00 Uhr ereignet hätte. Die Prognose, dass sich ähnliche Vorfälle durch eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 24.00 Uhr vermeiden ließen, sei nicht zu beanstanden. Schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe sich, dass eine spätere Sperrstunde ein vermehrtes Eintreffen von Gästen aus anderen Lokalen bewirke, die durch ihren Alkohokonsum ein sicherheitspolizeilich bedenkliches Verhalten setzten.
Bei der Beurteilung des Vorliegens von Bedenken sei nicht nur auf die Anzahl der Straftaten, sondern insbesondere auch auf die Art und Schwere der begangenen Delikte abzustellen. Dazu sei in Ergänzung zum Bescheid der Behörde erster Instanz festzuhalten, dass im Lokal des Beschwerdeführers von alkoholisierten Gästen auch schwere Körperverletzungen, zum Teil mit Dauerfolgen, begangen worden seien. Zum Beispiel hätten am schwerst alkoholisierte Jugendliche im Zuge eines Raufhandels einem Mädchen den Arm gebrochen. Am habe ein stark alkoholisierter Jugendlicher einem Gast ein Bierglas gegen den Kopf geschlagen. Mit den Scherben des dabei zerborstenen Bierglases sei dem Gast das Gesicht zerschnitten worden, was eine schwere Verletzung mit Dauerfolgen bewirkt habe. Am seien Polizeibeamte der Polieziinspektion Laakirchen im Lokal mit dem Umbringen bedroht worden. Am habe ein alkoholisierter Gast einem anderen ohne Vorwarnung in das Gesicht geschlagen, was einen Jochbeinbruch und einen Bruch des Orbitabodens zur Folge gehabt habe. Am sei im Zuge eines Raufhandels zwischen alkoholisierten Jugendlichen die Kellnerin mit dem Umbringen bedroht worden. Sämtliche dieser Vorfälle hätten sich nach 24.00 Uhr ereignet.
Überdies seien Nachbarn in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und 4.00 Uhr wiederholt durch nicht strafbares Verhalten von Gästen unzumutbar belästigt worden.
Im Zuge des Berufungsverfahrens sei eine weitere Stellungnahme der Polizeiinspektion Laakirchen eingeholt worden. Nach dieser Stellungnahme habe am um 1.30 Uhr ein Raufhandel zwischen Gästen und Personal stattgefunden. Dabei sei es zu einer Rippen- und Schädelprellung gekommen. Am um 4.12 Uhr habe im Lokal G. ein Raufhandel zwischen alkoholisierten Gästen stattgefunden, die zuvor Gäste des Lokals des Beschwerdeführers gewesen seien. Dabei sei es zu einem Nasenbeinbruch und einem Einriss des Daumengelenks gekommen. Am um 1.00 Uhr habe im Lokal des Beschwerdeführers ein Raufhandel stattgefunden, wobei es zu einem Nasenbeinbruch gekommen sei. Überdies würden mehrere Anzeigen nach dem Jugendschutzgesetz (Alkoholausschank an 15-jährige Personen) in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 2.30 Uhr vorliegen. Weiters habe die Polizei mitgeteilt, laufend mit Informationen über Suchtmittelkonsum und Suchtgiftweitergabe in und außerhalb des Lokals befasst zu sein und dazu bereits mehrere Anzeigen gemäß § 27 Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft Wels erstattet zu haben.
Die sicherheitspolizeilichen Bedenken hätten sich sohin während des Berufungsverfahrens bestätigt und verstärkt. Darüber hinaus habe auch die Lärmbelästigung von Nachbarn nicht abgenommen.
Dass der Beschwerdeführer gar nicht ernsthaft daran interessiert sei, die Missstände in seinem Lokal abzustellen, gehe insbesondere daraus hervor, dass schon im Jahr 2004 wegen massiver Anrainerbeschwerden und wegen sicherheitspolizeilicher Bedenken ein gleichartiges Verfahren eingeleitet worden sei, welches jedoch auf Grund der Zusicherung, nachhaltig Abhilfe zu schaffen, eingestellt worden sei.
Mit Bescheid vom hat der Landeshauptmann von Oberösterreich die gegen den vorgenannten Bescheid des Gemeinderates erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Bescheid des Gemeinderates ausreichende Feststellungen über Zahl und Art der angezeigten Vorfälle enthalten seien. Bereits die Anzahl der unstrittig feststehenden Vorfälle sowie der Umstand, dass es zu Körperverletzungen, teilweise mit Dauerfolgen, gefährlichen Drohungen und Sachbeschädigungen gekommen sei, rechtfertige im Zusammenhang mit der Häufigkeit der Vorfälle das Vorliegen von sicherheitspolizeilichen Bedenken im Sinn von § 113 Abs. 5 GewO 1994, zumal bereits im Jahr 2004 ein Verfahren zur Vorverlegung der Sperrstunde eingeleitet worden sei. Im Bescheid des Gemeinderates sei auch nachvollziehbar begründet worden, weshalb durch die Vorverlegung der Sperrstunde auf 24.00 Uhr weitere Vorfälle verhindert werden könnten, hätten sich doch beinahe alle Vorfälle nach 24.00 Uhr ereignet. Die Vorverlegung sei daher dringend geboten, um Straftaten gegen Leib und Leben hintanzuhalten. Auf Grund des mit einer früheren Sperrstunde einhergehenden geringeren Alkoholkonsums dürfe angenommen werden, dass die Gefahr von weiteren Vorfällen dadurch zumindest deutlich reduziert werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass bei der Fertigung des angefochtenen Bescheides ein Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde fehle. Es sei nicht ersichtlich, ob der unterfertigende Sachbearbeiter für den Landeshauptmann approbationsbefugt sei.
In der Einleitung des angefochtenen Bescheides, unmittelbar vor dem Spruch findet sich der Satz: "Über diese Vorstellung ergeht vom Landeshauptmann als Aufsichtsbehörde gemäß § 7 Abs. 5 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz nachstehender Spruch." Damit wurde der angefochtene Bescheid unzweifelhaft vom Landeshauptmann erlassen, zumal sich aus seinem gesamten Inhalt keine Hinweise darauf ergeben, dass er von einer anderen Behörde stammen könnte. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG - welche Bestimmung gemäß § 58 Abs. 3 leg. cit. auch für Bescheide gilt - haben externe Erledigungen u. a. den Namen des "Genehmigenden" zu enthalten. Dies ist bei monokratisch organisierten Behörden stets der Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen. Im zuletzt genannten Fall wird etwa mit der Wendung "für den Landeshauptmann", "im Aufrag" oder "i.V." auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt aber nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20 zu § 18, und die dort angeführten Judikatur- und Literaturhinweise). Das Fehlen des genannten Hinweises macht vorliegend die Zurechnung des angefochtenen Bescheides zur ermächtigenden Behörde schon deshalb nicht unmöglich, weil der angefochtene Bescheid - wie oben dargestellt - eindeutig dem Landeshauptmann zuzurechnen ist. Dass dem Unterfertiger die Approbationsbefugnis für den Landeshauptmann fehle, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Aus dem Akteninhalt ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, der Bürgermeister, der den Bescheid erster Instanz erlassen habe, sei bei der Beratung und Abstimmung über die Berufung im Sitzungssaal des Gemeinderats anwesend gewesen. Auf dieses Vorbringen in der Vorstellung sei die belangte Behörde nicht eingegangen.
Gemäß § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane u.a. dann der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen (Z. 3) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder (Z. 4) im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheid in unterer Instanz mitgewirkt haben.
Aus der behaupteten Anwesenheit des Bürgermeisters - der unstrittig an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat - im Sitzungssaal kann nicht darauf geschlossen werden, dieser habe im Verfahren zur Erlassung des Berufungsbescheides entgegen § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG in Ausübung seines Amtes mitgewirkt. Dass die bloße Anwesenheit des Bürgermeisters einen Grund für Zweifel an der Unbefangenheit der übrigen Gemeinderatsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG darstelle, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist im gegenständlichen Fall für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
Gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 hat die Gemeinde eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.
Die belangte Behörde hat die Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass der Gemeinderat zu Recht sicherheitspolizeiliche Bedenken angenommen hat.
Nach der hg. Judikatur erfordert dieses Tatbestandsmerkmal das Bestehen von konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Zahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen eine ausreichende Grundlage für solche Bedenken bilden können. Die Bedenken müssen nicht jedenfalls auf Vorkommnisse in der Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein; ebenso ist es nicht erforderlich, dass dem Gastgewerbetreibenden ein Verschulden anzulasten ist (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0012).
Aus den aktenkundigen Polizeiberichten ergibt sich, dass im Zeitraum vom bis 15 konkrete Straftaten im Zusammenhang mit dem Lokal des Beschwerdeführers angezeigt worden sind. Bei einem Vorfall ist die Uhrzeit nicht ersichtlich, zwei Vorfälle ereigneten sich vor 24.00 Uhr, acht Vorfälle in der Zeit von 24.00 Uhr bis 2.00 Uhr und vier Vorfälle nach 2.00 Uhr.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen werden die Vorfälle vom und nicht dadurch relativiert, dass sie in der Silvesternacht bzw. am Faschingdienstag begangen worden sind.
Unstrittig wurde in Bezug auf das Lokal des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2004 ein Verfahren zur Vorverlegung der Sperrstunde eingeleitet und nach Zusicherung des Beschwerdeführers, derartige Vorfälle hintanzuhalten, eingestellt; diesem Verfahren lagen aktenkundig u.a. mehrere "Raufereien" zugrunde. Diese relativ lange zurück liegenden Vorfälle sind für die gegenständliche Maßnahme zwar nicht ausschlaggebend, aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gänzlich unerheblich, zeigen sie doch, dass die sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle nicht erst in jüngster Zeit aufgetreten sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann aus dem Umstand, dass weitere Vorfälle bis zum nicht aktenkundig sind, nicht darauf geschlossen werden, dass in diesem Zeitraum keine Straftaten angezeigt wurden, hat die Behörde doch im gegenständlichen Verfahren nur die Vorfälle ab 2007 erhoben.
Insbesondere auf Grund der Schwere der Delikte (schwere Körperverletzungen zum Teil mit Dauerfolgen) kann die Ansicht der belangten Behörde, dass konkrete sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man - mit dem Beschwerdeführer - die Sachbeschädigung vom , die ein Gast auf dem Weg nach Hause begangen hat, und den Raufhandel vom im Lokal G. nicht berücksichtigt.
Der Zeitraum vom bis , in dem keine aktenkundigen Vorfälle angezeigt wurden, ist angesichts des gesamten Zeitraumes und insbesondere der Schwere der unstrittig angezeigten Straftaten zu kurz, um auf einen Wegfall der sicherheitspolizeilichen Bedenken schließen zu können, zumal nach diesem Zeitraum ein Raufhandel angezeigt wurde, der einen Nasenbeinbruch zur Folge hatte.
Mit dem Vorbringen, dass sich aggressionsanfällige Gäste nicht "in Luft auflösen", sondern in andere Lokale abwandern, macht der Beschwerdeführer keinen Umstand geltend, aus dem sich ergäbe, dass den sicherheitspolizeilichen Bedenken nicht durch eine Vorverlegung der Sperrstunde für den Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers begegnet werden könne.
Schließlich ist dem Einwand des Beschwerdeführers, es hätte überprüft werden müssen, ob mit einer Vorverlegung der Sperrstunde auf 3.00 Uhr oder 2.00 Uhr das Auslangen hätte gefunden werden können, zu entgegnen, dass 8 der 15 angezeigten Straftaten in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und 2.00 Uhr begangen wurden.
Aus all diesen Gründen bestehen gegen die Annahme der belangten Behörde, es sei der Tatbestand des § 113 Abs. 5 zweiter Fall GewO 1994 erfüllt, keine Bedenken, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das über den in der zitierten Verordnung geregelten Satz hinausgehende Begehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Wien, am