VwGH vom 06.03.2015, 2013/17/0654
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl UVS-06/21/8937/2012- 29, UVS-06/V/21/10000/2012, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. H GmbH in S, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, und 2. A GmbH in G, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - in dem in Beschwerde gezogenen Umfang, nämlich soweit er die vier Glücksspielgeräte der Marke "Admiral Magic Games 2" betrifft - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde gegenüber den mitbeteiligten Parteien als Eigentümer bzw Veranstalter die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten der Marke "Go4Gold Type: Betting Terminal" und vier Glücksspielgeräten der Marke "Admiral Magic Games 2" angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung Folge und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Hinblick auf die vier Glücksspielgeräte der Marke "Admiral Magic Games 2" im Wesentlichen aus, dass mit Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien vom und vom jeweils die Konzession für zwei Münzgewinnspielapparate am Standort des verfahrensgegenständlichen Lokals für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft der Bescheide verliehen wurde. Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich bei den beschlagnahmten Automaten in unveränderter Weise um jene handle, die von den Konzessionsbescheiden erfasst seien, wobei die Übergangsbestimmung des § 60 Abs 25 GSpG idF BGBl I Nr 73/2010 zum Tragen komme.
Gegen diesen Bescheid, soweit er die vier Glücksspielgeräte der Marke "Admiral Magic Games 2" betrifft, richtet sich die vorliegende Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , 2013/17/0685, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Auch im gegenständlichen Bescheid verkannte die belangte Behörde die Rechtslage, als sie davon ausging, dass die gegenständlichen Geräte trotz des Ablaufes der Bewilligung während der Übergangszeit aufgrund der Bestimmung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG weiterhin hätten betrieben werden dürfen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob ausreichende Feststellungen zur Beurteilung der Einhaltung der landesgesetzlichen Bewilligung vorliegen.
Weiters wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom , 2012/17/0507, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Beschlagnahme nur dann besteht, wenn auf dem jeweiligen Glücksspielgerät keine Möglichkeit zur Überschreitung eines Höchsteinsatzes von EUR 10,-- gegeben war.
Im angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde keine Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen an den jeweiligen Glücksspielgeräten, sondern stellte lediglich den Höchsteinsatz im Hinblick auf das Spiel "Sizzling Hot" fest. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der "Bet-Taste" zukam.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die vier Glücksspielgeräte der Marke "Admiral Magic Games 2" mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang aufzuheben war.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-86953