VwGH vom 20.06.2011, 2011/09/0003

VwGH vom 20.06.2011, 2011/09/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des WK in S, vertreten durch Mag. DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in 5082 Grödig, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer an allgemeinbildenen Pflichtschulen und an öffentlichen Berufsschulen beim Amt der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21402-M/78/17- 2009, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im Schuljahr 2007/2008 bis Jänner 2008 an der Hauptschule in T (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) beleidigende Äußerungen bzw. Handlungen gegenüber Schülern und Schülerinnen der zweiten Klassen dieser Schule wie folgt getätigt bzw. gesetzt:

a.) Er habe

. den Schüler AÜ als "Kebabfresser", "Affengesicht" und

"fette Sau"

. die Schülerin VP als "Giraffe" bzw. "Giraffenhals"

. die Schülerin IE als "Arschloch" und

. den Schüler PJ als "Idiot"

bezeichnet und damit beleidigende Äußerungen getätigt. b.) Er habe durch folgende Sätze, die er gegenüber der Schülerin VP und dem Schüler AÜ verwendet habe, ebenfalls beleidigende Äußerungen getätigt:


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-
"Was passiert, wenn bei dir eine Gehirnzelle abstirbt: gar nichts, weil dann nichts mehr da ist" und
-
"Wir drehen das Licht nicht auf, wir wollen dein schiaches Gesicht nicht sehen".
c.) Er habe durch wiederholte Verwendung des Mittelfingers - um damit die Schülerinnen und Schüler aufzufordern, nach vorne zu kommen - und ebenfalls bei den unter lit. a.) und b.) genannten Äußerungen ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben als Landeslehrer zu beeinträchtigen.
Er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2 LDG und gemäß § 47 des Schulunterrichtsgesetzes begangen und es werde über ihn gemäß §§ 95 Abs. 2 iVm mit § 79 LDG eine
Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.
Die belangte Behörde erachtete den Sachverhalt auf Grund der Ergebnisse der in erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen (Schreibfehler in den folgenden Zitaten des Beschwerdeführers im Original):
I.) Zur behaupteten Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz und der belangten Behörde:
I.A.) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Disziplinarsenat erster Instanz habe "immer wieder in anderer Zusammensetzung verhandelt" und bezieht sich dabei auf die Sitzungen vom und vom "", die "anscheinend am " abgehalten worden sei. Er behauptet, "offensichtlich sollte hier mit aller Gewalt schnell eine Entscheidung getroffen werden, wofür eine ungesetzliche Zusammensetzung der Kommission … bewußt in Kauf genommen wurde".
Es ist zwar richtig, dass an der Sitzung vom Frau KA als Ersatzmitglied für das verhinderte Mitglied Herr GR teilgenommen hat, wohingegen an der Sitzung vom (richtigerweise) Herr GR teilnahm. Dies ist rechtlich unbedenklich. Bei der Sitzung vom wurde im Protokoll die Verhinderung des Mitgliedes GR und die Teilnahme des Ersatzmitgliedes KA ordnungsgemäß vermerkt. Bei dieser Sitzung handelte es sich um die Beschlussfassung über weitere von der Dienstbehörde gemäß § 92 LDG vorzunehmende Ermittlungen. Bei der Sitzung vom wurde der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss beschlossen. Es handelte sich daher nicht - wie behauptet - um "Verhandlungen". Der Zweck der Bestellung von Ersatzmitgliedern liegt gerade darin, Verfahrensverzögerungen durch Verhinderung einzelner Mitglieder von Disziplinarsenaten hintanzuhalten. Die unter Teilnahme von Ersatzmitgliedern im Verhinderungsfall gesetzten Verfahrensschritte sind nur dann zu wiederholen, wenn das Gesetz eine eigene Anordnung hiefür enthält. Wie bereits die Behörde erster Instanz richtig ausführte, sieht § 94 LDG jedoch nur eine Wiederholung einer
mündlichen Verhandlung vor, wenn diese unterbrochen oder vertagt wurde und sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat. Dies ist nicht erfolgt.

I. B) Der Beschwerdeführer bringt vor, "auch im Verfahren vor der Disziplinaroberbehörde muß ich geladen werden und müssen mir die Mitglieder der Kommission bekannt gegeben werden, damit ich von meinem Recht Gebrauch machen kann, einzelne Mitglieder ohne Angabe von Gründen abzulehnen." Damit entspreche "die Zusammensetzung der belangten Behörde nicht dem Gesetz und wurde sohin von einer unzuständigen Behörde entschieden".

Gemäß § 93 Abs. 3 LDG 1984 ist dem Beschuldigten im Verhandlungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei Mitglieder des Senates abgelehnt werden.

Das Ablehnungsrecht besteht erst in dem Zeitpunkt, in dem dem Beschuldigten der Verhandlungsbeschluss und damit die Zusammensetzung des Senats bekanntgegeben wird; es bezieht sich auch nur auf die damit zur Verhandlung für zuständig erklärten Senatsmitglieder (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2003, S 437 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall wurde vor der Disziplinaroberkommission keine mündliche Verhandlung beschlossen und anberaumt.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang auch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.

Nach § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984, der § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 entspricht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage iVm der Berufung geklärt erscheint. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Sachverhalt dann als aus der Aktenlage iVm der Berufung geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0079). Die Berufungsbehörde darf insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0080). Eine bloße inhaltsleere Bestreitung reicht aber nicht aus.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den schon von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt nicht konkret im obigen Sinne bestritten, sodass sich die Disziplinaroberkommission zu Recht ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung auf den von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt stützen durfte.

II.) Zu behaupteten Inhaltsmängeln des angefochtenen Bescheides:

II.A.) Der Beschwerdeführer behauptet eine mangelhafte Konkretisierung des Spruches im Hinblick auf den Tatzeitraum.

Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar, dabei darf nur über eine im Verhandlungsbeschluss bezeichnete Dienstpflichtverletzung abgesprochen werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 2001/09/0035). Hier ist der Bestimmung des § 74 LDG 1984 zufolge § 59 Abs. 1 AVG anzuwenden, wonach der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0222, und die dort zitierte Rechtsprechung). Durch die Anführung des Schuljahres und den bestimmten Endzeitpunkt hat die belangte Behörde den Tatzeitraum hinreichend konkretisiert; es war dem Beschwerdeführer - im Sinne des Bestimmtheitsgebotes des § 44a VStG - möglich, sich dagegen sachgemäß zu verteidigen und er ist für diesen Zeitraum vor einer weiteren Bestrafung wegen derartiger Dienstpflichtverletzungen geschützt.

Da Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss die Taten in gleicher Weise konkretisierten wie der das Disziplinarverfahren abschließende Bescheid, entsprechen auch diese dem Konkretisierungsgebot.

III.) Zu behaupteten Verfahrensmängeln im Vorfeld der durchgeführten mündlichen Verhandlung:

III. A.) Der Beschwerdeführer rügt, es sei bereits die Erstattung der Disziplinaranzeige in gesetzwidriger Weise zustande gekommen, weil die Personalvertretung zuvor nicht befasst worden sei.

Ungeachtet der Frage, ob die behauptete Verletzung der Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. c Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) überhaupt vorgelegen ist (sie wird von der belangten Behörde zugestanden), verkennt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass sich die Verpflichtung nach dieser Gesetzesstelle darin erschöpfte, die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen. Ein Mitwirkungsrecht oder ein Zustimmungsrecht der Personalvertretung in dem gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Disziplinarverfahren bestand jedenfalls nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0212). Schon deshalb ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aus der Unterlassung der Verständigung der Personalvertretung nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann.

III. B.) Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm die Akteneinsicht am "" in Einvernahmen und Protokolle nur in der Weise gewährt worden, dass "Teilakten vorenthalten, weiters lediglich geschwärzte (geweißte) Aktenteile zur Verfügung gestellt" worden seien.

Dieses Vorbringen ist einerseits unrichtig, weil die vom Beschwerdeführer gerügte unvollständige Akteneinsichtnahme nicht am , sondern bereits am erfolgte. Andererseits ist das Vorbringen im Hinblick auf das richtige Datum deshalb irrelevant, weil dem Beschwerdeführer am Akteneinsicht gewährt wurde, welche er auch im Schriftsatz von diesem Tag ansprach, anlässlich dieser Akteneinsicht die Anfertigung von "74 Stk" Kopien dokumentiert wurde und der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass diese Akteneinsicht unvollständig gewährt worden sei.

Wenn der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit seinem Vorbringen darauf stützt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf dessen Seite 35 unbestritten sei, so lässt er die dazu ergangenen weiteren Ausführungen auf Seite 38 unbeachtet, aus denen auf Grund des angesprochenen Zeitrahmens (Unterricht im Schuljahr 2007/2008) unschwer zu erkennen ist, dass sich die Ausführungen über die Akteneinsicht auf den Vorfall vom beziehen. Durch die später - am - gewährte, nicht als unvollständig gerügte Akteneinsicht ist jedenfalls ein allenfalls zuvor erfolgter Verfahrensmangel saniert worden, sodass es sich erübrigt, sich mit der von der belangten Behörde zur Verweigerung der Akteneinsicht am gegebenen Begründung zu befassen.

III. C): Der Beschwerdeführer rügt, die Behörde bediene sich "rechtswidriger Weise im Vorfeld des Verfahrens gesetzwidrig erlangter Beweise":

III. C. 1.) Die Einvernahmen der Schüler am und seien mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers gesetzwidrig erfolgt.

Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, dass dieses Mitwirkungsrecht des Beschwerdeführers nicht in allen Verfahrensstadien besteht. Art. 6 EMRK vermittelt einem Beschuldigten nicht das Recht, an allen Einvernahmen von Zeugen im Verfahrensstadium vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilnehmen zu dürfen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, durch welche konkrete Befragung welcher Zeugen die Behörde zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

III. C. 2.) Auch die Rüge, die Behörde habe "eine ungesetzliche Vorgangsweise schon im Vorfeld bezüglich der Befragung der Kinder an den Tag" gelegt, weil diese "teilweise während der Unterrichtszeit einfach aus der Klasse geholt" worden seien, ist unberechtigt. Nach den im Verfahren nach dem LDG 1984 ebenfalls anwendbaren §§ 14 und 50 AVG sind Ort und Datum einer Einvernahme nicht vorgeschrieben, eine mit geringstmöglicher zeitlicher Beeinträchtigung erfolgte Befragung am Unterrichtsort entspricht demgegenüber dem Gebot einer sparsamen und effizienten Verfahrensführung.

III. C. 3.) Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die "'Befragung' war völlig ungesetzlich, da die Kinder in Dreier- bzw. Vierergruppen vernommen wurden". Der Beschwerdeführer behauptet ohne nähere Ausführung lediglich, dass Zeugen nach dem AVG "zumindest analog" einzeln und in Abwesenheit der anderen Zeugen zu vernehmen seien. "Sämtliche Aussagen in dieser Besprechung (vom ), sowie auch in der nachfolgenden am wurden sohin rechtswidrig erlangt."

Dem AVG ist keine Vorschrift zu entnehmen, in welcher Form eine "Besprechung", über die eine Gesprächsnotiz aufgenommen wird, zu erfolgen hat. Eine Einvernahme als Zeuge erfolgte bei allen Besprechungen, die vor dem stattfanden, nicht.

Hingegen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der niederschriftlichen Einvernahmen der Schüler und Schülerinnen, die über Anordnung der Disziplinarbehörde erster Instanz vom am durchgeführt wurden, insofern aktenwidrig, als die Schüler und Schülerinnen - dokumentiert durch die Nennung der anwesenden Personen und die Uhrzeit der jeweiligen Einvernahme - einzeln im Beisein ihrer Erziehungsberechtigten einvernommen wurden. Dass diese in den Niederschriften dokumentierten Daten unrichtig seien, vermag der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen, nicht näher ausgeführten Behauptung der "Gruppeneinvernahme" nicht darzutun.

IV.) Zu den Rügen betreffend behauptete Verfahrensmängel in der mündlichen Verhandlung:

IV. A.) Der Beschwerdeführer rügt einerseits die Unterlassung der Einvernahme aller Schüler in der mündlichen Verhandlung, stellt andererseits anscheinend auf das Geschlecht der einvernommenen Zeugen ab (er rügt, dass "keine einzige Schülerin vernommen wurde") und bezeichnet die Auswahl der einvernommenen beiden Schüler als "wahllos". Er ist daran zu erinnern, dass er sich in der mündlichen Verhandlung vom ausdrücklich gegen die Einvernahme der Schülerinnen und Schüler ausgesprochen hat, "weil es bereits einen anderslautenden Beschluss der Disziplinarkommission aus der Verhandlung vom " gebe und er nach Einvernahme dreier Zeugen keinen weiteren Beweisantrag gestellt hat.

Schon deshalb bildet die Unterlassung der Einvernahme weiterer Zeugen keinen Verfahrensmangel.

IV. B.) Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung insbesondere vom kommt klar hervor, dass es der Vertreter des Beschuldigten durch endlose Fragen, die trotz wiederholter Belehrung durch den Vorsitzenden oftmals vom gegenständlichen Sachverhalt abschweiften, darauf anlegte, die (minderjährigen) Zeugen zu verunsichern. So dauerte die Einvernahme des (überdies vom Beschwerdeführer als "Entlastungszeugen" selbst beantragten) Zeugen ST, dessen Aussage - im Wesentlichen übereinstimmend mit seiner Aussage vom - den Beschwerdeführer aber schwer belastete, beim Abbruch durch den Vorsitzenden bereits 45 Minuten. Eine derart überschießende Ausübung des Fragerechts entspricht nicht den durch Art. 6 EMRK eingeräumten Verfahrensgarantien für den Disziplinarbeschuldigten. Diese Vorgangsweise führte bei der Einvernahme der minderjährigen Schüler auch tatsächlich bereits zu Aufmerksamkeitsstörungen. Dass der Vorsitzende unter diesen Umständen die Befragung beendete, war nicht rechtswidrig. Im Übrigen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Vorsitzende habe die Befragung durch den Verteidiger "immer dann" abgebrochen, "wenn er merkt, daß nunmehr relevante Aussagen zugunsten des Beschuldigten getätigt würden", eine durch keinen Hinweis in der Verhandlung gedeckte Unterstellung, die vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt wurde. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Fragerecht liegt nicht vor.

IV. C.) Die Vorwürfe gegen die Verhandlungsführung ("Voreingenommenheit" und "geplantes Zusammenspiel" von Vorsitzendem, Disziplinaranwältin und Sozialarbeiterin, welche der "roten, der Disziplinarbeschuldigte der schwarzen 'Reichshälfte' zuzuordnen" seien), sind nicht berechtigt. Insbesondere ist dem Verhandlungsprotokoll eine ausgewogene Verhandlungsführung (vgl. z.B. zum Verhalten des Vorsitzenden, betreffend den Antrag der Disziplinaranwältin auf Unterlassung weiterer Einvernahmen von Schülern; diesem Antrag wurde durch Einvernahme des Schülers AÜ nicht gefolgt; weiters den Hinweis des Vorsitzenden an die Sozialarbeiterin, dass sie keine persönlichen Bemerkungen einzubringen habe; und die Belehrung des Zeugen ST über die Wahrheitspflicht nach einer unklaren Aussage) zu entnehmen. Der Vorwurf "bewußt falscher Protokollierung", vor der der Vorsitzende der Kommission erster Instanz nicht "zurück geschreckt" sei, weil durch Kursivschrift zweier Fragen "der Eindruck erweckt" werde, dass diese Fragen vom Verteidiger stammten, stimmt nicht, weil bei genauem Lesen des Verhandlungsprotokolls klar wird, dass diese Fragen zur leichteren Verständlichkeit einer vorher vom Verteidiger gestellten Frage von einer anderen Person umformuliert wurden (der Text deutet auf die anwesende Sozialarbeiterin).

V. Zum Vorbringen gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung:

Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung schon deshalb nicht aufkommen - soweit in der Folge nicht im Einzelnen anderes ausgeführt wird -, weil der Beschwerdeführer geringfügige Unterschiede in der Wortwahl der einvernommenen Zeugen zu - tatsächlich aber nicht existierenden - Widersprüchen hochzustufen versucht (z.B. zur Aussage hinsichtlich "schiaches Gesicht - schiache Fratze - schiache Visage" und zur "Verwendung des Mittelfingers"). Des Weiteren reißt er Aussagenteile aus ihrem Zusammenhang.

Zu den Vorwürfen "Affengesicht", "fette Sau", "Giraffe bzw. Giraffenhals", "Gehirnzelle abstirbt" behauptet der Beschwerdeführer, diese seien aus den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung nicht zu ersehen. Damit übersieht er die Aussage der Zeugin EF, die die Richtigkeit der in einer Gesprächsnotiz vom und einer von ihr selbst verfassten Sachverhaltsdarstellung vom "Feb. 08" wiedergegebenen Klagen der Schüler und Eltern, in denen die Worte "Affengesicht", "fette Sau" und "Giraffe bzw Giraffenhals" enthalten sind, bestätigt hat.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist sowohl in der Aussage des Zeugen ST als auch des AÜ u.a. auch der Ausdruck "Giraffenkind oder Giraffenhals" gefallen.

Im Übrigen sind sämtliche Ausdrücke in den mit den Schülern und Schülerinnen aufgenommenen Niederschriften vom enthalten, die in der mündlichen Verhandlung vom verlesen wurden.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass die Ausdrücke "Arschloch" gegenüber IE und "Idiot" gegenüber PJ nicht in den in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugenaussagen aufscheinen, sondern nur in Niederschriften, welche am mit IE, LP und NL aufgenommen wurden und - wie erwähnt - in der Verhandlung vom verlesen wurden. Da sich der Beschwerdeführer aber in der fortgesetzten Verhandlung vom gegen die Einvernahme u.a. dieser Zeugen ausgesprochen hat, kann er durch die Verlesung früherer Aussagen nicht in dem von ihm angesprochenen Recht auf Stellung von Fragen an diese Zeugen verletzt sein.

Im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung darf gemäß § 95 Abs. 1 LDG 1984 auf das, was in der Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 LDG 1984 Rücksicht genommen werden. Sohin sind auch belastende Beweisergebnisse hinsichtlich der Anschuldigungspunkte "Arschloch" und "Idiot" in der Verhandlung vorgekommen. Letztendlich hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht begründet ausgeführt, dass und welche Aussagen die Schüler und Schülerinnen im Falle einer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung gemacht hätten, die von ihren bisherigen Einvernahmen abgewichen wären.

Gegen die rechtliche Beurteilung des solcherart von der belangten Behörde schlüssig und frei von Verfahrensmängeln festgestellten Sachverhaltes bringt der Beschwerdeführer nichts vor; die belangte Behörde durfte die im Spruch des Disziplinarerkenntnisses angeführten Worte und Handlungen des Beschwerdeführers zu Recht als Dienstpflichtverletzungen nach § 29 Abs. 2 LDG 1984 werten, sonach der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Auch gegen die Bemessung der Disziplinarstrafe erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen; der Verwaltungsgerichtshof kann in der Verhängung einer Disziplinarstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage keine Rechtswidrigkeit erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am