VwGH vom 17.04.2015, 2013/17/0647
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der BB in F, vertreten durch Dr Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Tirol vom , uvs- 2012/21/1025-3, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom wurde die Beschwerdeführerin der Übertretung der § 52 Abs 1 Z 1 dritter Fall iVm § 1 Abs 1, § 2, § 3, § 4 Abs 1 und § 12a Abs 1 des Glücksspielgesetzes (GSpG) für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe, sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung unter Modifikation der Tatzeit insoweit Folge als sie die Geldstrafe mit EUR 650,-- pro Gerät (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Stunden) festsetzte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Entscheidungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zugrunde zu legen.
Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , 2012/17/0249, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen beziehen sich ausschließlich auf die anlässlich der Kontrolle durchgeführten Spiele. Zu den ansonsten möglichen Höchsteinsätzen im Zusammenhang mit den auf den Glücksspielgeräten noch vorhandenen anderen Spielen wurden aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die es dem Verwaltungsgerichtshof erlauben würden, die Zuständigkeit der belangten Behörde zu überprüfen. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang nämlich ausschließlich (und erstmals) an, die Beschwerdeführerin selbst habe "die Möglichkeit höherer Einsätze in Abrede gestellt". Abgesehen davon, dass im angefochtenen Bescheid nicht offen gelegt wurde, wann und in welchem Zusammenhang eine solche Aussage erfolgt wäre, vermag dieser lapidare Hinweis schon deswegen weitergehende Ermittlungen und daraus resultierende Feststellungen nicht zu ersetzen, als nach der im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Zeugenaussage des Vertreters des Finanzamtes JV vom sich die Beschwerdeführerin mit den Automaten "nicht gut ausgekannt" habe. Dem angefochtenen Bescheid ist überdies nicht zu entnehmen, welche Bedeutung im Zusammenhang den möglichen Höchsteinsätzen dem Wiener Würfel sowie dem Supergame zugekommen ist.
Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art 6 Abs 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.
Wien, am