VwGH vom 16.02.2022, Ra 2020/12/0056

VwGH vom 16.02.2022, Ra 2020/12/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, die Hofräte Mag. Feiel und Mag. Cede sowie Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des DI W B in M, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W213 2226511-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Weisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Kärnten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Der Revisionswerber steht unstrittig in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2Mit Schreiben vom wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, er werde auf Grund gröbster Mängel in der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Abteilungsvorstand für Fertigungstechnik an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt F mit Wirksamkeit vom abberufen.

3Der Revisionswerber, der davon ausging, dass es sich bei diesem Schreiben um einen Bescheid handle, erhob dagegen Beschwerde.

4Mit Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mangels Bescheidqualität des Abberufungsschreibens zurück. Die dagegen erhobene Revision des Revisionswerbers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2019/12/0026, mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zurück.

5Mit Bescheid vom wies die Bildungsdirektion für Kärnten die Anträge des Revisionswerbers vom , vom sowie vom , darüber abzusprechen, ob die mit Weisung vom erfolgte Abberufung von der Funktion als Abteilungsleiter an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt F rechtmäßig gewesen sei/oder nicht, gemäß § 8 AVG mangels Parteistellung zurück.

6Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Dienstnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund komme dem Revisionswerber in den sein Dienstverhältnis betreffenden Angelegenheiten keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu. Die im Geltungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) erfolgte Dienstgebererklärung der Bildungsdirektion für Kärnten vom sei, wie grundsätzlich das gesamte Rechtsverhältnis eines Vertragsbediensteten, dem Privatrecht zuzuordnen. Die in § 90a Abs. 1 zweiter Satz VBG angeordnete bloß sinngemäße Anwendung der §§ 207 bis 207q des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sei so zu verstehen, dass gegenüber Vertragsbediensteten eine gleichartige (materiell-rechtliche) Vorgangsweise wie gegenüber Beamten zu beachten sei. Weitergehende Folgen auch im formellen Recht (etwa dahin, dass ein Bescheidkonzept in das Vertragsbedienstetenrecht übernommen würde) hätten einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung bedurft; eine solche Anordnung bestehe jedoch nicht. Ein Anspruch auf eine bescheidmäßige Sachentscheidung sei daher zu verneinen und der Antrag mangels Parteistellung zurückzuweisen.

7In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber ua. aus, seine Abberufung könne nur durch einen contrarius actus zu seiner mit Bescheid der damaligen Bundesministerin vom gemäß § 37a VBG iVm. den §§ 207 bis 207m BDG 1979 verfügten Bestellung/Ernennung auf die Planstelle eines Abteilungsvorstandes der Verwendungsgruppe L 1 erfolgen - das heiße mittels Bescheid. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes komme den Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Leiterplanstelle Parteistellung iSd. § 3 DVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen worden seien, und das gelte auch, wenn der Ernannte (Bestellte) Vertragsbediensteter sei, weil auch in diesem Fall von einem bescheidmäßigen (hoheitlichen) Installationsakt auszugehen sei. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass es sich bei seiner Bestellung und Abberufung jeweils um Hoheitsakte gehandelt habe und ihm in diesem Zusammenhang jedenfalls Parteistellung zukomme.

8Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab. Es sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

9Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Rechtssache der Abberufung von einer Funktion als Leiter einer Organisationseinheit mit Beschluss vom , 2005/10/0043, ausgeführt, dass in einer dort vorliegenden nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung zwar zweifellos der Wille zum Ausdruck komme, eine rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen. Dieser Inhalt allein führe jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge durch einen Rechtsakt herbeizuführen sei, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid sei.

10Im Lichte dieser Rechtsprechung sei festzuhalten, dass es sich beim Revisionswerber um keinen Beamten, sondern um einen Vertragslehrer handle, der gemäß § 1 VBG in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Daraus folge, dass eine allfällige Abberufung nicht als hoheitlicher behördlicher, sondern als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung zu qualifizieren sei. Die Bestimmung des § 207i BDG 1979 sei allein über die Verweisungsnorm des § 90a VBG anwendbar, was jedoch nicht bedeute, dass gegenüber Vertragslehrern ein Bescheid zu erlassen wäre. Die Mitteilung über die Abberufung sei daher nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung getroffen worden.

11Diese Überlegungen würden auch für den hier zu beurteilenden Antrag des Revisionswerbers gelten, bescheidförmig festzustellen, ob die mit Weisung vom erfolgte Abberufung von seiner Funktion als Abteilungsleiter einer Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt rechtmäßig gewesen sei. Die Dienstpflichten der Vertragsbediensteten gegenüber den Vorgesetzten seien in § 5a VBG geregelt. Der Revisionswerber stehe als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis seien aber - ausschließlich - im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Aus diesem Grund komme auch kein Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit einer dem Vertragsbediensteten erteilten Weisung in Betracht.

12Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage habe daher die belangte Behörde die im Spruch ihres Bescheides genannten Feststellungsanträge des Revisionswerbers zu Recht zurückgewiesen.

13Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom , E 821/2020-5, ablehnte. Begründend wurde ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof könne die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten sei (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Ein solcher Fall liege vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich seien.

14Die Beschwerde rüge die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG). Die gerügte Rechtsverletzung wäre im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Abberufung von der Funktion als Abteilungsleiter mit Bescheid zu erfolgen habe, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die dienstrechtliche Betrauung eines Vertragslehrers mit einer Schulleiterstelle durch privatrechtliche Instrumente zu erfolgen habe, auch wenn er an dem im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu führenden und abzuschließenden Auswahl- und Besetzungsverfahren als (Verwaltungsverfahrens-)Partei teilnehme (Hinweis auf VwSlg. 19.670/2012; ), nicht anzustellen.

15Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 821/2020-7, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Revisionswerbers an den Verwaltungsgerichtshof ab.

16Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass der Beschwerde Folge gegeben werde, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, diese kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, die Revision zurück-, in eventu abzuweisen.

17In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, es sei unstrittig, dass der Revisionswerber als Vertragslehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und kein Beamter sei. Vor diesem Hintergrund sprächen die belangte Behörde und auch das Bundesverwaltungsgericht ihm ein Antragsrecht auf bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit seiner Abberufung als Abteilungsvorstand mangels Parteistellung ab.

18Dabei verkenne das Bundesverwaltungsgericht, dass er durch seine mit Bescheid erfolgte Ernennung zum Abteilungsvorstand (als Vertragsbediensteter) eine öffentlich-rechtliche Position erworben habe und seither Rechtsinhaber dieser Funktion sei. Im Zusammenhang mit dieser Funktion habe er einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Abberufung im Verwaltungsweg erworben und zwar losgelöst von der Art seines Dienstverhältnisses (als Vertragsbediensteter) auf Grund der Diktion der Abberufung und des darin zum Ausdruck gebrachten behördlichen Willens iVm. dem Entscheidungsgegenstand und damit gemäß der Zuordnung der Funktionsinnehabung zum öffentlich-rechtlichen Bereich.

19Darüber hinaus stehe er auf dem Standpunkt, dass seine Abberufung ohnehin nur durch einen contrarius actus zu seiner mit Bescheid der damaligen Bundesministerin vom gemäß § 37a VBG 1948 iVm. den §§ 207 bis 207m BDG 1979 verfügten Bestellung/Ernennung auf die Planstelle eines Abteilungsvorstandes in der Verwendungsgruppe L1 erfolgen könne - dies heiße nur durch Bescheid - und ihm als Bescheidadressaten zwingend Parteistellung zukomme. Zu dieser Frage sei überblicksmäßig keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auffindbar und es bedürfe auf Grund der Vielzahl an potentiell Betroffenen einer höchstgerichtlichen Klärung.

20Ebenso bedürfe es einer höchstgerichtlichen Klärung, ob einem Vertragsbediensteten durch den Erwerb einer öffentlich-rechtlichen (Leitungs)Funktion für Rechtsangelegenheiten in diesem Bereich Parteistellung und somit Antragsrechte zukämen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

21Die Revision ist zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob nach Durchführung eines gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu führenden und mit Bescheid abzuschließenden Auswahl- und Besetzungsverfahrens die Betrauung eines Vertragslehrers mit einer anderen als der bislang innegehabten Planstelle eines Vertragslehrers mittels Bescheid zu erfolgen hat. Die Beantwortung dieser Frage ist nämlich für die von der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochene Frage der Auslegung der Erledigung der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom , mit der der Revisionswerber zum Abteilungsvorstand bestellt wurde, als Bescheid oder Weisung ausschlaggebend. Die Revision ist allerdings nicht berechtigt.

22Die Revision geht einerseits davon aus, dass der Revisionswerber durch Bescheid zum Abteilungsvorstand ernannt worden sei, andererseits davon, dass er durch die Bestellung zum Abteilungsvorstand eine öffentlich-rechtliche (Leitungs)Funktion erworben habe. Beide Annahmen, aus denen die Revision im Weiteren einen Anspruch des Revisionswerbers auf Erlassung eines Bescheides auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Weisung auf Abberufung von der Funktion als Abteilungsleiter ableitet, treffen nicht zu.

23Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, dass die damalige Bundesministerin für Bildung und Frauen seine Bestellung zum Abteilungsvorstand vom auf § 37a VBG 1948 iVm. Bestimmungen des BDG 1979 stützte.

24§ 37a VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der im Bestellungszeitpunkt anwendbaren Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007, die in der Bestellung ausdrücklich genannt wurde, lautete auszugsweise:

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

§ 37a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l und 207 bis 207mBDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.

...“

25In den Gesetzesmaterialien dazu (Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR 23. GP, 14) lautet es:

„Im Zuge der Abschaffung der schulfesten Leiterstellen wird für VertragslehrerInnen analog zu den BeamtInnen die Möglichkeit geschaffen, am Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion teilzunehmen. Bei VertragslehrerInnen tritt an die Stelle der Ernennung die Betrauung mit der Leitungsfunktion.“

26Schon aus dem Inhalt der Bestellung des Revisionswerbers zum Abteilungsvorstand vom ergibt sich durch die Berufung auf § 37a VBG, dass es sich - nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut dieser Bestimmung - um die Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragslehrers handelte.

27Damit ist zunächst klargestellt, dass der Revisionswerber - entgegen seinem Vorbringen - nicht Inhaber einer öffentlich-rechtlichen (Leitungs)Funktion durch die genannte Bestellung wurde. Daran vermag auch die Anordnung der sinngemäßen Anwendbarkeit von Bestimmungen des BDG 1979 in § 37a VBG nichts zu ändern.

28Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, dass für den Fall, dass in einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung zwar zweifellos der Wille zum Ausdruck komme, eine rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen, dieser Inhalt allein auch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid führt, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (vgl. etwa ; , 2003/12/0039; jeweils mwN). Mit dem Argument des Revisionswerbers, dass es sich bei der erfolgten Bestellung schon nach „der Diktion“ um einen Bescheid handle, ist für sich allein daher nichts gewonnen.

29Entscheidend ist nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr, ob die Bestellung des Revisionswerbers mittels Bescheid zu erfolgen gehabt hätte. Auch wenn es sich um eine Ernennung im Rahmen der Hoheitsverwaltung gehandelt hätte, hätte diese allerdings gemäß § 10 DVG nicht der Bezeichnung als Bescheid bedurft.

30Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37a Abs 1 VBG in der anzuwendenden Fassung (s. oben) erfolgt gemäß dieser Bestimmung die Besetzung einer Planstelle eines Vertragslehrers. Eine Bestellung auf eine Planstelle eines Vertragslehrers hat nicht durch Bescheid zu erfolgen, weil es sich um eine Betrauung im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses handelt. Dafür sprechen auch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 37a VBG, wonach bei „VertragslehrerInnen“ an die Stelle der Ernennung die Betrauung mit der Leitungsfunktion tritt. Dies gilt auch dann, wenn ein nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderliches, im Rahmen der Hoheitsverwaltung mittels Bescheid zu entscheidendes Auswahl- und Besetzungsverfahren stattgefunden hat (vgl. die Auswahlentscheidung der damaligen Bundesministerin für Bildung und Frauen betreffend den Revisionswerber mit Bescheid vom ). Zu diesem Ergebnis gelangte auch der Verfassungsgerichtshof (vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben wiedergegebenen Ablehnungsbeschluss vom und die dort genannten Rechtsprechungsnachweise).

31Es besteht sohin im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anhaltspunkt für die Annahme, die damalige Bundesministerin für Bildung und Frauen habe mit der erfolgten, nicht als Bescheid bezeichneten, in einer eigenen Erledigung vorgenommenen Bestellung vom eine bescheidmäßige Ernennung im Rahmen der Hoheitsverwaltung vorgenommen, vielmehr handelte es sich um eine Betrauung im privatrechtlichen Dienstverhältnis. Folglich wurde auch die Abberufung des Revisionswerbers rechtsrichtig mittels Weisung (s. § 5a Abs. 1 VBG) vorgenommen.

32Zutreffend sind die Dienstbehörde und das Bundesverwaltungsgericht daher davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber als Vertragslehrer (in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis) Parteistellung nach § 8 AVG in einem im Rahmen der Hoheitsverwaltung vor der Dienstbehörde zu führenden Feststellungsverfahren betreffend die Rechtswidrigkeit einer Weisung nicht zukommt, weshalb die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.

33Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120056.L00

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