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VwGH vom 22.02.2011, 2009/04/0013

VwGH vom 22.02.2011, 2009/04/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19/DG/53, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) vom , Zl. BMWA- 330.854/0002-I/9/2008, betreffend Verbot der Ausübung der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung gemäß § 373a Abs. 1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) eine Dienstleistungsanzeige gemäß § 373a GewO 1994 betreffend "Denkmal- , Fassaden- und Gebäudereinigung" ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 373a Abs. 1 GewO 1994 die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung" verboten und dies nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung im Wesentlichen damit begründet, aus der auszugsweise wiedergegebenen Bescheinigung der Handwerkskammer Y gehe weder hervor, dass das antragsgegenständliche Gewerbe in der Bundesrepublik Deutschland reglementiert wäre, noch, dass der Beschwerdeführer eine reglementierte Ausbildung für dieses Gewerbe absolviert hätte; es werde vielmehr lediglich eine Berufserfahrung in der Dauer von einem Monat attestiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 94 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 42/2008 lautet (auszugsweise):

"Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) …"

§ 373a GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 42/2008 lautet (auszugsweise):

"(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. Die Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich,

1. wenn die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt oder

2. wenn die gewerbliche Tätigkeit oder die Ausbildung zwar nicht im Sinne der Z 1 reglementiert ist, der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit aber mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit zu verbieten, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung nicht erfüllt sind … .

(4) Hat die grenzüberschreitende Tätigkeit ein im § 94 angeführtes Gewerbe oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum Gegenstand, so hat der Dienstleister dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher schriftlich anzuzeigen und … . Der Erstanzeige und einer weiteren jährlichen Anzeige bei wesentlichen Änderungen sind folgende Dokumente anzuschließen:


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1.
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden oder Stellen darüber, dass der Dienstleister in einem Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist, einschließlich der Adresse der Niederlassung, ob diese Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
3.
ein Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters;
4.
in den in Abs. 1 Z 2 genannten Fällen ein Nachweis darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat;
…"
§ 373a GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 42/2008 setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, insbesondere deren Art. 5 und 7, um. Das im Beschwerdefall entscheidungserhebliche Kriterium des Nachweises, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Voraussetzung des § 373a Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 erfüllt, weil er für ein näher genanntes Unternehmen über mehr als zehn Jahre hindurch Dienstleistungen erbracht habe, bei denen es sich um solche eines Gebäudereinigers handle, was aber zugegebenermaßen aus dem Schreiben dieses Unternehmens nicht hervorgehe. Auch die Anwendung der Ausnahmebestimmungen der §§ 373c und 373d GewO 1994 liege nahe. Im Übrigen habe er nicht wissen können, dass das vorgelegte Schreiben von der belangten Behörde nicht als Bestätigung für seine bisherige Tätigkeit im Gewerbe Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung gewertet werden würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den unvertretenen Beschwerdeführer anzuleiten, in Ergänzung zum vorgelegten Schreiben noch nachzuweisen, dass er für dieses Unternehmen Arbeiten als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger durchgeführt habe.
Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen jedoch nicht aufzuzeigen.
Die belangte Behörde ist zunächst in nicht zu beanstandender Weise vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 373a Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ausgegangen. Auch die Ansicht der belangten Behörde, die Voraussetzungen der Z. 2 der genannten Bestimmung seien nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer den Nachweis über die Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit lediglich für die Dauer eines Monats erbracht habe, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Eine Ausübung der beantragten gewerblichen Tätigkeit in der Dauer von mindestens zwei Jahren während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat (§ 373a Abs. 1 Z. 2 leg. cit.) ist weder (wie der Beschwerdeführer auch selbst einräumt) aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der F GmbH noch (worauf die belangte Behörde zutreffend verweist) aus der zum Nachweis der Berufsberechtigung bzw. Berufsqualifikation und - praxis vorgelegten Bescheinigung der Handwerkskammer Berlin zu ersehen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls die Voraussetzungen einer Anerkennung gemäß § 373c bzw. Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994 vorliegen, weil der Beschwerdeführer eine Dienstleistungsanzeige gemäß § 373a leg. cit. erstattet, nicht jedoch Anträge nach den genannten Bestimmungen gestellt hat.
Die Behörde ist auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel vorzubringen wären (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13a Rz 6, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am