VwGH vom 16.03.2016, 2013/17/0645
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des GF in G, vertreten durch Dr. Georg Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10/12, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom , Zl ND-02-04-244-1-2013, betreffend Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G in G, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OG in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 104), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der Marktgemeinde Gols in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Landes Burgenland wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer für das im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde gelegene Grundstück Nr 6018/22 einen Kanalanschlussbeitrag in der Höhe von EUR 4.493,42 zur Zahlung vor. Dabei legte er der Abgabenbemessung eine "Berechnungsfläche alt" im Ausmaß von 461,34 m2 und eine "Berechnungsfläche neu" im Ausmaß von 1.002,39 m2 zugrunde.
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2012 jährliche Kanalbenützungsgebühr in Höhe von EUR 900,10 (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer) vor. Dieser Abgabenberechnung legte er eine Berechnungsfläche von 1.002,00 m2 sowie 4 Personen über 16 Jahre und eine Weingartenfläche von 3,24 ha zugrunde.
In seiner dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.002,00 m2 und stellte den Antrag, diese wie früher mit 380 m2 anzunehmen.
In seiner abweisenden Berufungsentscheidung verwies der Gemeinderat auf den rechtskräftigen Bescheid vom , in dem die Berechnungsfläche mit 1.002,39 m2 bescheidmäßig festgestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung und gab darin an, seit 2010 keinen Wein mehr zu produzieren und die ehemals der Kellereiwirtschaft dienenden Gebäudeteile nunmehr ausschließlich zu Lagerzwecken zu verwenden. Die von ihm geernteten Trauben liefere er zur Gänze an eine Weinbaugenossenschaft. Es seien daher die Gebäudeflächen, die ehemals der Kellereiwirtschaft gedient hätten, aus der Berechnungsfläche auszunehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Die Kanalbenützungsgebühr richte sich ua nach der Berechnungsfläche. Diese sei mit unbekämpft gebliebenem Grundlagenbescheid vom rechtskräftig festgesetzt worden und könne jetzt nicht mehr überprüft werden. Darüber hinaus komme es nicht auf die tatsächliche Nutzung der gegenständlichen Flächen an, sondern auf deren Benutzbarkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten vor, verwies bei dieser Gelegenheit auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Nach § 5 Abs 1 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes (Bgld KAbG), LGBl Nr 41/1984, ist für jene Anschlussgrundfläche bzw Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ein Anschlussbeitrag zu erheben.
Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in § 5 Abs 2 Z 1 Bgld KAbG ("Bebaute Fläche") und Z 2 ("Nutzfläche") genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen. § 5 Abs 2 Z 2 leg cit enthält unter lit j die Kategorie "Weinbaubetriebe: Ausmaß der der Kellerwirtschaft dienenden Gebäudefläche" und weist dazu einen Bewertungsfaktor von 1,5 aus.
Gemäß § 11 Abs 4 Bgld KAbG ist die Kanalbenützungsgebühr mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.
Die Festsetzung gemäß § 11 Abs 4 Bgld KAbG gilt gemäß § 11 Abs 5 Bgld KAbG auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr.
Nach § 2 Z 1 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr beträgt der Gebührensatz "für die Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs 2 KAbG. - entsprechend der für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr von Organen der Gemeinde festgestellte m2 EUR 0,75 pro m2".
Es kann nicht als rechtwidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht sämtliche von ihr angewandten Bestimmungen des Bgld KAbG bzw der Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde angeführt hat. Der BAO ist nämlich kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Spruch des Abgabenbescheides die Anführung jener gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten hat, auf denen das Leistungsgebot beruht (vgl , mwN). Darüber hinaus geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei hervor, was den Gegenstand des Abgabenverfahrens gebildet und welche Bestimmungen die belangte Behörde angewandt hat (vgl Ritz , BAO5 Tz 9 zu § 93).
Auch der Umstand, dass die Bestimmungen der Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Dass die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch in seiner Beschwerde gegen die Beurteilung von Teilen der Berechnungsfläche als "der Kellereiwirtschaft dienende Gebäudefläche". Dabei übersieht er jedoch, dass diese Beurteilung nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung war.
Wurde die Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen, ist für jene Anschlussgrundflächen bzw Teile der Anschlussgrundflächen der Anschlussbeitrag nach § 5 KAbG zu erheben. Die für die Bemessung des Anschlussbeitrages heranzuziehenden Berechnungsflächen sind nach § 5 Abs 2 KAbG zu ermitteln. Im Fall einer wirksamen Zustellung eines Bescheides über den Anschlussbeitrag nach § 5 KAbG stellen die im Spruch eines solchen Bescheides festgestellten Berechnungsflächen nach § 5 Abs 2 KAbG die Grundlage für die Berechnungsfläche der Kanalbenützungsgebühr nach § 11 KAbG dar. Liegt ein solcher Grundlagenbescheid nicht vor, dann hat die Abgabenbehörde im Spruch ihres Bescheides die Bemessungsgrundlagen anzuführen und in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzustellen, dass diese Fläche die Berechnungsfläche nach § 2 Gemeindeverordnung ist (vgl , mwN).
Daran vermag - entgegen der Beschwerdeausführungen - auch der Umstand, dass auf das vorliegende Abgabenverfahren nicht mehr die LAO, sondern die BAO anzuwenden ist, nichts zu ändern (vgl im Übrigen die Bestimmungen über den Grundlagenbescheid in § 252 BAO).
Im Beschwerdefall wurde die Berechnungsfläche im Grundlagenbescheid vom mit 1.002,39 m2 festgestellt. Aus diesem Bescheid ist ersichtlich, dass das hier allein noch strittige Kellergeschoß mit dem Bewertungsfaktor 1,5 berücksichtigt wurde. In Entsprechung der Bindungswirkung weist der Kanalbenützungsgebührenbescheid (abgesehen von einer Abrundung) dieselbe Berechnungsfläche aus.
Der Beschwerdeführer hätte daher seine Einwendungen gegen die Bewertung des Kellergeschoßes als eine "der Kellereiwirtschaft dienende Gebäudefläche" bereits in einer Berufung gegen den Grundlagenbescheid vorbringen müssen.
Die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gemeindeverordnung, weil durch diese "eine Kanalbenützungsgebühr über die den tatsächlichen Gegebenheiten (...) entsprechenden Maß der möglichen Kanalbenützung hinaus vorgeschrieben wird", vermag der Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht zu teilen, als der im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnung nichts zu entnehmen ist, was einer bescheidmäßigen Berücksichtigung von Änderungen von rechtlichen oder tatsächlichen Umständen iSd § 11 Abs 5 KAbG entgegenstehen würde. Allfällige Neufestsetzungen der Höhe der Jahresabgabe auf Grund solcher eingetretener Änderungen im Sinne des § 11 Abs 5 KAbG wären jedenfalls von der Behörde erster Instanz mit einem neuen Bescheid vorzunehmen (vgl das hg Erkenntnis vom , 2006/17/0045).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass zwischen der Erlassung des Grundlagenbescheides und der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2012 eine solche Änderung eingetreten wäre.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014. Da sich die Ausführungen im Schreiben der belangten Behörde vom in einem bloßen Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids erschöpfen, war kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.
Wien, am