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VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0388

VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0388

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Mag. M Z in W, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 8, Top 11a und 12, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2011-0566-9-002192, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde - in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers - gegenüber diesem die Zuerkennung von Notstandshilfe für die Zeit vom 1. April bis , vom bis und vom bis gemäß § 12 Abs 3 lit f iVm § 24 Abs 2 AlVG widerrufen und das unberechtigt Empfangene gemäß § 25 Abs 1 iVm § 38 AlVG in der Höhe von EUR 28.063,64 rückgefordert. Für die Zeit vom 1. März bis und vom bis wurde die Zuerkennung von Notstandshilfe gemäß § 12 Abs 3 lit f iVm § 24 Abs 2 AlVG widerrufen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit erstinstanzlichen Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S vom sei der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom bis , vom bis und vom bis widerrufen und das in den Zeiträumen ab unberechtigt Empfangene in der Höhe von EUR 32.279,24 rückgefordert worden. Diese Entscheidungen seien damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer seit laufend an der Universität Wien studiere. Da parallel zum Studium keine 39 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten vorhanden gewesen seien, sei Arbeitslosigkeit nicht gegeben gewesen. Das Studium sei dem Arbeitsmarktservice nicht bekannt gegeben worden.

In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt seines Studienbeginns am bereits beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Er habe dieses Studium von Beginn an seiner damaligen Betreuerin beim Arbeitsmarktservice, Frau B., bei ihren regelmäßigen Terminen "zum wiederholten Male bekannt gegeben" und seine Betreuerin habe darin nie einen Hinderungsgrund für die Arbeitssuche gesehen, da er dem Arbeitsmarktservice 40 Stunden in der Woche zur Verfügung gestanden sei. Er habe es daher als Selbstverständlichkeit betrachtet, dass sein Doktoratsstudium in der Datenbank des Arbeitsmarktservice angegeben und gespeichert worden "und für die Mitarbeiter der Verrechnungsstelle des Arbeitsmarktservice S zugänglich" gewesen sei. Sollten Zweifel daran bestehen, dass das Arbeitsmarktservice von Anfang an darüber Bescheid gewusst habe, dass er ein Doktoratsstudium seit gemeldet habe, beantrage er zum Beweis dafür seine Einvernahme sowie die Einvernahme seiner Betreuerin beim Arbeitsmarktservice Frau B.

In einer mit dem Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom habe dieser im Wesentlichen angeführt, dass er in der Zeit vom bis an der Fachhochschule W ein betriebswirtschaftliches Studium "Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft" absolviert und dieses mit Diplom am abgeschlossen habe. Entsprechende Studiennachweise habe er der belangten Behörde vorgelegt. Ab habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Studienzweigs Betriebswirtschaft ein Doktoratsstudium betrieben, welches eine Fortsetzung seines Betriebswirtschaftsstudiums an der Fachhochschule sei. Ein solches Doktoratsstudium, über das Frau B. von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S Bescheid gewusst habe, sei nicht an einer Fachhochschule, sondern nur an der Universität Wien, möglich.

Zum Vorhalt, dass er anlässlich seiner Geltendmachung von Notstandshilfe am , am , am , am und am unter Punkt 9 bzw Punkt 10 des Antragsformulars seine Ausbildung an der Hochschule verschwiegen habe, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er das aus Unwissenheit nicht angeführt habe. Er sei jedenfalls davon ausgegangen, dass Frau B., die über sein Studium genau informiert gewesen sei, dies in die Datenbank eingetragen habe und dies dem Arbeitsmarktservice deshalb bekannt sei.

Als entscheidungserheblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer laut vorliegendem Studienblatt der Universität Wien seit und auch für das Sommersemester 2011 als ordentlicher Hörer des Doktoratsstudiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gemeldet sei.

Der Beschwerdeführer habe sein Doktoratsstudium anlässlich seiner Geltendmachung von Notstandshilfe am und am jeweils unter Punkt 9 des Antragsformulars sowie anlässlich seiner Geltendmachung von Notstandshilfe am , am und am jeweils unter Punkt 10 des Antragsformulars verschwiegen. Erst bei seiner Geltendmachung von Notstandshilfe am habe der Beschwerdeführer unter Punkt 10 des Antragsformulars sein Doktoratsstudium gemeldet.

Laut einer im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgten Stellungnahme von Frau B. von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S habe diese im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nicht bezeugen könne, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber im Zeitraum vom bis die Absolvierung eines Doktoratsstudiums erwähnt habe. Als Begründung dafür werde angeführt, dass sie im Schnitt 400 bis 450 Kunden betreue und dies nach so langer Zeit unmöglich seriös feststellen könne.

Nach den über EDV geführten Auszeichnungen des Arbeitsmarktservice sei eine Meldung des Doktoratsstudiums des Beschwerdeführers seit bis zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Notstandshilfe am nicht ersichtlich.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer seit Beginn seines Doktoratsstudiums am Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs 3 lit f AlVG nicht vorliege und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlte Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 24 Abs 2 AlVG zu widerrufen gewesen sei.

Auf Grund der vorliegenden Aktenlage habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Geltendmachung von Notstandshilfe am und am jeweils unter Punkt 9 des Antragsformulars sowie anlässlich seiner Geltendmachung von Notstandshilfe am , am und am seine mit begonnene Ausbildung als ordentlicher Hörer einer Hochschule nicht gemeldet und somit gegenüber dem Arbeitsmarktservice maßgebende Tatsachen gemäß § 25 Abs 1 iVm § 38 AlVG verschwiegen. Erst bei seiner Geltendmachung von Notstandshilfe am habe der Beschwerdeführer unter Punkt 10 des Antragsformulars ein Doktoratsstudium gemeldet.

Gemäß § 25 Abs 6 iVm § 38 AlVG sei seine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Abs 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen würden.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S habe anlässlich der Geltendmachung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe am aufgrund der Meldung unter Punkt 10 des Antragsformulars Kenntnis von seinem Doktoratsstudium erhalten. Die Notstandshilfe sei daher nur für den Zeitraum von fünf Jahren und somit für die Zeit vom bis , vom bis und vom bis gemäß § 25 Abs 1 und 6 iVm § 38 AlVG rückzufordern.

Ein Rückforderungstatbestand für die Notstandshilfe gemäß § 25 Abs 1 AlVG liege ab wegen Meldung des Doktoratsstudiums des Beschwerdeführers nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht erkennen habe müssen, dass ihm die Notstandshilfe ab diesem Zeitpunkt nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.

Die belangte Behörde komme daher zu der Ansicht, dass die Zuerkennung von Notstandshilfe ab Beginn des Doktoratsstudiums des Beschwerdeführers vom 1. März bis und ab dem Zeitpunkt der Meldung dieses Studiums vom bis gemäß § 12 Abs 3 lit f iVm § 24 Abs 2 AlVG (nur) zu widerrufen sei sowie die Notstandshilfe für die Zeit vom 1. April bis , vom bis und vom bis nicht nur zu widerrufen, sondern die wegen des Widerrufs in diesen Zeiträumen zu Unrecht bezogene Leistung wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen gemäß § 25 Abs 1 iVm § 38 AlVG auch rückzufordern sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. In der Anfechtungserklärung der Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt jedoch nur eine Verletzung in "seinem Recht auf Unterbleiben der Rückforderung der Notstandshilfe" im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltend. Auch in seinem weiteren Beschwerdevorbringen wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerruf der Zuerkennung von Notstandshilfe nach § 24 Abs 2 AlVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunkts auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung nach § 25 Abs 1 AlVG zu beschränken (vgl zu einem ähnlichen Fall das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/08/0128).

2. Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3. Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, im gegenständlichen Verfahren sei die Aussage der vormaligen Betreuerin des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice, Frau B., von zentraler Bedeutung. Diese habe, wie schon der Berufung dargelegt worden sei, immer vom Doktoratsstudium des Beschwerdeführers gewusst. Sie habe jedoch diesen Umstand nicht in die Datenbank des Arbeitsmarktservice eingetragen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Einvernahme von B. als Zeugin beantragt. Die Behörde habe jedoch lediglich eine Stellungnahme der Zeugin eingeholt, eine niederschriftliche Einvernahme sei nicht erfolgt. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme, unter Beiziehung des Beschwerdeführers, hätte sich die Zeugin möglicherweise eher an die ihr gegenüber gemachten Angaben erinnert, als in einer flüchtigen Stellungnahme. Dies insbesondere, da Frau B. - wie von ihr selbst angegeben - eine große Anzahl von Personen betreut habe und sich insbesondere deshalb bei einer Einvernahme in Gegenwart des Beschwerdeführers an ihn erinnern könnte.

4. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, darf sich die Behörde nach der hg Rechtsprechung nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/08/0202, uva).

Die belangte Behörde ist dem vom Beschwerdeführers in seiner Berufung gestellten Beweisantrag auf Einvernahme seiner Arbeitsmarktservice-Betreuerin B. nicht gefolgt, sondern hat sich mit der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme begnügt. Das vom Beschwerdeführer genannte Beweisthema - die Frage, ob B. von seinem Doktoratsstudium gewusst hat - war im gegenständlichen Verfahren jedoch aus nachstehenden Gründen nicht von Relevanz:

5. Die sich aus der in § 25 Abs 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist (vgl aus der ständigen hg Rechtsprechung zB das Erkenntnis vom , Zl 2007/08/0228).

Nach den - unbestritten gebliebenen - Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Geltendmachung seines Anspruchs auf Notstandshilfe in den jeweiligen Antragsformularen sein aufrechtes Doktoratsstudium nicht angegeben. Wie die belangte Behörde feststellt, ergibt sich auch sonst aus dem Verwaltungsakt kein Nachweis dieses Studiums. Dass der Beschwerdeführer in den von ihm ausgefüllten Antragsformularen sein Doktoratsstudium nicht genannt hat, ist ihm daher als Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs 1 AlVG anzulasten.

Es ist dabei nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass seine Betreuerin ohnehin von seinem Studium gewusst bzw diesen Umstand "in die Datenbank des AMS eingetragen" habe. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl erneut das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/08/0228). Beides ist im Beschwerdefall angesichts der von der belangten Behörde getroffenen - unbedenklichen - Feststellungen und auch angesichts der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückforderung gemäß § 25 Abs 1 AlVG nicht zu beanstanden ist.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des - hier vorliegenden - Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art 6 Abs 1 EMRK dem entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl auch die hg Erkenntnisse vom , Zl 2000/07/0083, und vom , Zl 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Wien, am