VwGH vom 08.11.2013, 2013/17/0642
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der G S in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.5-2/2013-12, betreffend Übertretung des GSpG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis vom der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurden der Beschwerdeführerin wegen des Unternehmerisch-Zugänglich-Machens von Ausspielungen mittels dreier Glücksspielgeräte Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 sowie § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) angelastet und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- pro Gerät (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Tage) verhängt.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin, in der diese die Vernehmung von drei Zeugen zur Feststellung des Sachverhalts beantragt hatte und unionsrechtliche Einwände gegen die Anwendung des § 52 GSpG erhoben hatte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung der beantragten Zeugen mit der Maßgabe keine Folge, dass der Spruch des Bescheides hinsichtlich des Tatvorwurfs umformuliert wurde. Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdevertreter nahmen an der mündlichen Verhandlung teil.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die Subsidiarität des § 52 GSpG gegenüber § 168 StGB beruft, unterliegt das diesbezügliche Vorbringen im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der mündlichen Verhandlung oder sonst während des Berufungsverfahrens den Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Einsatzhöhe, die bei den angebotenen Spielen möglich war, entgegen getreten ist oder ein Vorbringen erstattet hätte, das Ermittlungen hinsichtlich der allfälligen Möglichkeit der Durchführung von Serienspielen erforderlich gemacht hätte, dem Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich wiederholt ausgesprochen hat, ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 5007/A, oder vom , Zl. 99/04/0229).
2.2. Zum unionsrechtlichen Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf keinen Sachverhalt beruft, der die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten begründen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0280).
2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-86912