VwGH vom 22.10.2012, 2009/03/0180
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Samm und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der E GmbH, vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom , Zl 611.001/0019- BKS/2009, betreffend Feststellung der Verletzung des Privatradiogesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid eine Verletzung des § 19 Abs 3 des Privatradiogesetzes 2001 festgestellt wird, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
A. Zum angefochtenen Bescheid:
1.1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß §§ 24 und 25 Privatradiogesetz, BGBl I Nr 20/2001 in der Fassung BGBl I Nr 7/2009 (PrR-G), fest, dass die beschwerdeführende Partei als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet "L, W und S" am
a) die Bestimmung des § 19 Abs 5 lit e PrR-G dadurch verletzt habe, dass sie um ca. 17:00 und 18:00 Uhr Nachrichtensendungen ausgestrahlt habe, welche von der S AG finanziell unterstützt worden seien, sowie
b) die Bestimmung der § 19 Abs 3 PrR-G dadurch verletzt habe, dass sie um ca. 17:19 und 18:20 Uhr Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt habe.
1.2. Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt zu Grunde:
1.2.1. Am habe die beschwerdeführende Partei im Programm "LFM" im Anschluss an einen Musiktitel gegen 17:00 Uhr folgende Einspielung ausgestrahlt: "Es ist 17:00 Uhr. LFM präsentiert die Nachrichten - direkt aus der Redaktion von 'S' ". Unmittelbar daran anschließend sei der Nachrichtensprecher mit folgenden Worten zu hören gewesen: "Im Studio W R. Ein 17jähriger Amokläufer hat heute im Raum Stuttgart mindestens 17 Menschen erschossen. …". Im Anschluss an die Nachrichten, die mit den Worten "Die Temperaturen erreichen bis zu zehn Grad" geendet hätten, sei nach einer kurzen Musiksequenz folgende Einspielung gefolgt: "Das waren die LFM - Nachrichten - exklusiv aus der Redaktion von 'S' ".
Nach einem Werbetrenner sei ab ca. 17:19 Uhr folgende Einspielung gefolgt: "Nachrichten-Journalismus ist eine Frage der Substanz. Vertrauen auch Sie den Profis. LFM präsentiert die News von 'S' - täglich von 7:00 bis 18:00 Uhr". Im Anschluss seien ab ca. 17:19 Uhr im Rahmen dieses bis ca. 17:23 Uhr dauernden Werbeblocks beginnend mit einem Spot für die Casinos Austria weitere Werbespots für Produkte und Dienstleistungen ausgestrahlt worden.
Vor den Nachrichten um 18:00 Uhr sei wiederum folgende Einspielung gesendet worden: "Es ist 18:00 Uhr. LFM präsentiert die Nachrichten - direkt aus der Redaktion von 'S' ". Unmittelbar daran anschließend sei erneut der Nachrichtensprecher mit folgenden Worten zu hören gewesen: "Im Studio W R. Stuttgart. Ein 17jähriger Amokläufer hat heute im Raum Stuttgart 15 Menschen erschossen. …".
Ebenso sei im Anschluss an die Nachrichten - wie bereits nach den Nachrichten um 17:00 Uhr - die Einspielung gesendet worden:
"Das waren die LFM Nachrichten - exklusiv aus der Redaktion von 'S' ".
Im Rahmen des von ca. 18:20 bis ca. 18:23 Uhr ausgestrahlten Werbeblocks sei nach einem Werbetrenner zu Beginn folgende Einspielung gesendet worden: "Nachrichten-Journalismus ist eine Frage der Substanz. Vertrauen auch Sie den Profis. LFM präsentiert die News von 'S' - täglich von 7:00 bis 18:00 Uhr". Unmittelbar daran anschließend seien ab ca. 18:21 Uhr beginnend mit einem Spot für vitalityworld.com weitere Werbespots für Produkte und Dienstleistungen ausgestrahlt worden.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin sei eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Linz eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in L. Gesellschafter der Beschwerdeführerin seien die J GmbH (50,2 %), die D GmbH (9,7 %), die V GmbH (5 %), die S H GmbH (5 %), die C H GmbH (5 %) und die L M GmbH (25,1 %).
Die L GmbH (im Folgenden: LNG) sei eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, deren Alleingesellschafterin die J GmbH sei. Die J GmbH sei eine im Firmenbuch des Landesgerichts Ried im Innkreis eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in S. Gesellschafter der J GmbH seien Mag. F N zu 50 % und Dr. H N sowie Dr. C N zu je 25 %.
1.2.3. Im Verwaltungsverfahren vor der Erstbehörde habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom folgende Vereinbarungen mit der B AG vorgelegt:
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- | Lizenzvertrag abgeschlossen zwischen der B AG und der Beschwerdeführerin; |
- | Vertrag zur Aufbereitung von Audioinhalten abgeschlossen zwischen der B AG und der LNG GmbH. |
Der Lizenzvertrag beinhalte insbesondere folgende Klauseln: | |
§ 1 (Vertragsgegenstand) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von redaktionellen Nachrichteninhalten durch B in Form von Audio-News (Nachrichten in gesprochener Form) - im Folgenden kurz Inhalte genannt - zur Veröffentlichung im Radioangebot der E. | |
§ 3 (Recht an den Inhalten) | |
… |
(2) Für die vertragsgegenständlichen Inhalte ist B allein verantwortlich; B hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass durch diese Inhalte keine Rechte Dritter verletzt werden und eine Ausstrahlung im Rundfunk gestattet ist. E ist berechtigt, im Rahmen der Präsentation der Inhalte in geeigneter Form auf diese Alleinverantwortung der B hinzuweisen.
§ 4 (Entgelt) (1) Für die Nutzung der Inhalte leistet E ein monatliches Pauschalentgelt in der Höhe von EUR (…) exkl. USt pro Monat.'
Der Vertrag zur Aufbereitung von Audioinhalten beinhaltet insbesondere folgende Klauseln:
§ 1 (Vertragsgegenstand): Gegenstand dieses Vertrages ist die Produktion von redaktionellen Nachrichteninhalten in gesprochener Form (Audio-News) (…) durch LFM auf Basis der Nachrichten, die B unter der Internet-Adresse http://S publiziert.
§ 2 (Aufbereitung der Inhalte)
…
(5) Bei der Auswahl der Inhalte orientiert sich LFM an der von der Redaktion der B vorgegebenen Gewichtung der Meldungen, wobei B beispielsweise aus Copyrightgründen LFM die Nutzung von gewissen Inhalten einschränken kann. Gegebenenfalls wird B LFM mit einem eigens generierten Nachrichtenfeed versorgen, der sowohl Gewichtung als Nutzungsrechte berücksichtigt. (…)
…
(10) B erhält das Recht die produzierten Audiobeiträge uneingeschränkt auch über Dritte weiter zu verwerten, davon ausgenommen ist die Weitergabe an andere österreichische Radioangebote bzw. Websiten von bzw. für Radioangebote und deren Vermarktung ohne ausdrückliche Einwilligung von LFM. B informiert schriftlich umgehend über allfällige Weiterverwertung.'
§ 4 (Entgelt): (1) Für die unter § 2 beschriebene Aufbereitung der Inhalte erhölt LFM ein Pauschalentgelt in der Höhe von EUR (…) exkl. USt pro Monat.
Als Medieninhaberin von S fungiere die S GmbH, eine beim Handelsgericht Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche im Alleineigentum der B AG (einer beim Handelsgericht Wien eingetragenen Aktiengesellschaft) stehe. Mit Firmenbucheintragung vom sei die B AG in ST AG (im Folgenden: STM) umfirmiert worden. Die STM sei laut Firmenbuch im Geschäftszweig Internetdienstleistungen tätig. Bei der Austria Presse Agentur sei die Höhe der Lizenzgebühren für den Hörfunkveranstalter abhängig von dessen Tagesreichweite; den Mindestkosten von EUR 826,-- monatlich werde dabei eine Annahme von 26.000 Hörern täglich zugrunde gelegt.
1.3. Zu Spruchpunkt a) qualifizierte die belangte Behörde rechtlich den Sachverhalt dahingehend, dass es sich bei der STM nicht um ein im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges Unternehmen im Sinn des § 19 Abs 5 lit a PrR-G handle. Aus dem Normzweck des § 19 Abs 5 lit e leg cit, die Unabhängigkeit der Berichterstattung sicherzustellen, den Pluralismus der Informationsquellen zu garantieren sowie eine Vermischung kommerzieller Interessen mit objektiver Information hintanzuhalten, könne geschlossen werden, dass eine Ausnahme für im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätige Unternehmen nur dann greifen könne, wenn die Produktion von Hörfunkprogrammen eine Haupttätigkeit des jeweiligen Unternehmens darstelle. Stelle die Mithilfe bei der Herstellung von Hörfunkprogrammen in einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit eines Unternehmens aber lediglich eine aus wirtschaftlicher Sicht vernachlässigbare Nebenaktivität dar, sei dieses Unternehmen nach Auffassung der (belangten Behörde) nicht als "im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges … Unternehmen" im Sinn des § 19 Abs 5 lit a leg cit zu qualifizieren. Die beschwerdeführende Partei habe nicht dargetan, dass die STM ganze Hörfunkprogramme produzieren würde. Die vertraglich vereinbarte Mitwirkung an einer einzelnen Sendung begründe jedenfalls nicht die Eigenschaft als im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges Unternehmen. Wenngleich die STM nach § 1 des genannten Lizenzvertrages der beschwerdeführenden Partei redaktionelle Nachrichteninhalte in Form von Audio News zur Veröffentlichung im Radioangebot bereitstelle, gehe aus dem Firmenbuch klar hervor, dass Geschäftszweck der STM das Anbieten von Internetdienstleistungen sei. Auch die (angegebene) Website vermittle keineswegs den Eindruck, dass die STM üblicherweise mit der Produktion von Hörfunkprogrammen beschäftigt sei. Weiters habe die STM einen Beitrag zur Finanzierung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Nachrichtensendung im Sinn des § 19 Abs 5 lit a leg cit geleistet. Wie die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid ausgeführt habe, komme man bei einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass den der J GmbH gesellschaftsrechtlich zuzurechnenden Unternehmen durch die dargelegte Konstruktion insgesamt ein Betrag von EUR 1.500,-- von Seiten der STM zufließe (EUR (…) minus EUR (…)). Wie die Erstbehörde weiters richtig ausgeführt habe, ändere auch eine isolierte Betrachtung des Vertragsverhältnisses zwischen der STM und der beschwerdeführenden Partei nichts an diesem Bild, da im vergleichsweise günstigen Erwerb der durch den Lizenzvertrag erworbenen Rechte jedenfalls ein wirtschaftlicher Vorteil der beschwerdeführenden Partei zu erkennen sei. Wenngleich im vorliegenden Fall nicht die für Patronanzhinweise übliche Form ("Diese Sendung wird präsentiert von…") verwendet worden sei, sei der gegenständliche Hinweis ("LFM präsentiert die Nachrichten - direkt aus der Redaktion von 'S' ") doch eine direkte Bezugnahme auf die nachfolgenden Nachrichten. Die gesendeten Sponsorhinweise stünden somit erkennbar im Zusammenhang mit den Nachrichten. Daraus ergebe sich der Verstoß der beschwerdeführenden Partei gegen § 19 Abs 5 lit e PrR-G.
Zu Spruchpunkt b) führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den gegenständlichen Einspielungen um ca. 17:19 und ca. 18:20 Uhr um Programmhinweise handle. Die Kriterien von Eigenwerbung seien nicht erfüllt, weil den Einspielungen keine Absatzförderungsabsicht zugunsten von entgeltlich bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen der beschwerdeführenden Partei entnommen werden könne. Vielmehr handle es sich dabei um Programmhinweise mit dem Ziel, die Zuhörerinnen und Zuhörer auf die Nachrichtensendungen im Programm "LFM" aufmerksam zu machen und hiedurch die Zahl der Zuhörerinnen und Zuhörer zu erhöhen. Dieser jedem Programmhinweis innewohnende werbliche Charakter mache die Programmhinweise allerdings noch nicht zur Eigenwerbung, die unter den Begriff der Werbung zu subsumieren sei. Es handle sich somit bei den gegenständlichen Einspielungen um Programmhinweise und damit um redaktionelle Hinweise. Im gegenständlichen Fall sei die Kennzeichnungs- und Trennungspflicht nach § 19 Abs 3 PrR-G verletzt, weil vor den gegenständlichen Einspielungen um ca 17:19 Uhr und 18:20 Uhr jeweils Trennungselemente und unmittelbar im Anschluss an diese Einspielungen um ca 17:19 Uhr und 18:21 Uhr ohne weiteres Trennungselement jeweils klassische Werbespots für Produkte bzw Dienstleistungen eingespielt worden seien. Im Hinblick auf die Kennzeichnungs- und Trennungspflicht des § 19 Abs 3 leg cit sei nicht auf die Frage abzustellen, welches Programm einer Werbung vorausgehe oder nachfolge, sondern lediglich der Umstand, dass es sich nicht bzw nicht mehr um Werbung handle. Entscheidend sei daher, dass es sich bei einem Programmhinweis um einen anderen Programmteil als Werbung handle. § 19 Abs 3 PrR-G erfordere sowohl zu Beginn der Werbeeinschaltung eine akustische Trennung, um eine Täuschung über den werbenden Charakter der Einschaltung zu vermeiden, als auch am Ende der Werbeeinschaltung, damit dem Zuhörer der erneute Beginn der fortgesetzten redaktionellen Sendung angekündigt werde. Im vorliegenden Fall habe die beschwerdeführende Partei zwar Trennungselemente eingespielt, diese aber zu früh, nämlich - um ca 17:19 und 18:20 Uhr - bereits zwischen den redaktionellen Programmteilen Musik und Programmhinweis, während sie im Anschluss an die Programmhinweise, bzw vor Beginn der Werbeeinschaltung um ca 17:19 und 18:21 Uhr auf eine akustische Trennung verzichtet habe. Die Unterlassung der Einschaltung einer akustischen Trennung zwischen Werbung und üblichen Programmteilen stelle eine Verletzung des § 19 Abs 3 PrR-G dar.
B. Zum Beschwerdeverfahren:
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.
C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 19 PrR-G in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 7/2009 lautet auszugsweise:
"§ 19
Werbung
(1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sind Hinweise des Hörfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit, kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken und ungestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen.
…
(3) Werbung muss klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
…
(5) a) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung des Unternehmens zu fördern.
b) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Hörfunkveranstalters in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen des Auftraggebers oder einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Programmanfang oder am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage).
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.
c) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen Personen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Abs. 2 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
d) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln bzw. das Anbieten medizinischer Leistungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf therapeutische Behandlungen oder auf Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
e) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden."
2. Zur Beurteilung nach § 19 Abs 5 lit e PrR-G (Sponsorverbot von Nachrichtensendungen)
2.1. Die Beschwerde wendet zusammengefasst ein, eine Verletzung des § 19 Abs 5 lit e PrR-G liege schon deshalb nicht vor, weil die STM selbst im Bereich von Hörfunkprogrammen tätig sei, die Bestimmungen über Patronanzsendungen vorliegend somit gar nicht anwendbar seien, und weil diese auch keinerlei Finanzierung zu der von der Beschwerdeführerin ausgestrahlten Nachrichtensendung geleistet habe. Das von der Beschwerdeführerin an die genannte AG bezahlte Entgelt (wie erwähnt von EUR (…)) sei fremdüblich, zumal die AG die von ihr produzierten Nachrichtensendungen auch selbst verwende und verbreite; ferner seien die Beschwerdeführerin sowie die LNG (die wie erwähnt von der genannten AG monatlich EUR (…) erhält) - die Muttergesellschaft der LNG halte auch 50,2 % an der Beschwerdeführerin - keine verbundenen Unternehmen iSd § 9 Abs 4 PrR-G, es sei buchhalterisch unzulässig und bilanzrechtlich falsch, die Einkünfte der Beschwerdeführerin sowie der LNG zu vermengen, die STM hätte auch jederzeit einen beliebigen Dritten mit der Produktion an Nachrichtensendungen beauftragen können.
2.2. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend.
2.2.1.1. § 19 Abs 5 lit e PrR-G enthält das Verbot, ua Nachrichtensendungen "im Sinn von Abs. 1" finanziell zu unterstützen. Der Verweis auf Abs 1 stellt - wie mit der Änderung des PrR-G durch BGBl I Nr 50/2010 klargestellt ist - ein Redaktionsversehen dar (vgl die Erläuterungen in RV 611 24.GP, S 80 (zu Art 7 Z 26 bis 28)), durch den Verweis wird nicht Abs 1, sondern Abs 5 lit a erfasst.
Aus der damit gegebenen systematischen Verknüpfung von Abs 5 lit a und Abs 5 lit e des § 19 leg cit ergibt sich, dass es sich bei einer Sendung, bezüglich der (bereits) die Voraussetzungen des Abs 5 lit a erfüllt sind, nicht um eine Nachrichtensendung handeln darf. Ob bezüglich einer Sendung nach § 19 Abs 5 lit a PrR-G auch die in Abs 5 lit b des § 19 leg cit für eine Patronanzsendung geforderten weiteren Voraussetzungen vorliegen, ist angesichts der unmittelbaren Verknüpfung von § 19 Abs 5 lit a und lit e leg cit nicht maßgeblich.
2.2.1.2. Dieses aus der systematischen Zusammenschau von Abs 5 lit a und Abs 5 lit e des § 19 PrR-G gewonnene Ergebnis entspricht auch der Richtlinie des Rates vom zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, 89/552/EWG, ABl L 298 vom , S 23 (im Folgenden: Fernsehrichtlinie), an der sich die genannten gesetzlichen Regelungen des PrR-G - wie sich aus dem Folgenden ergibt - orientieren.
Nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des PrR-G entspricht die Regelung des § 19 PrR-G dem § 7 des seinerzeitigen Regionalradiogesetzes - RRG, BGBl Nr 506/1993 (vgl RV 401 BlgNR 21.GP, Erläuterungen "Zu §§ 18 bis 22"); die in § 7 Abs 5 lit a und Abs 5 lit d RRG normierten Bestimmungen entsprechen den Regelungen in § 19 Abs 5 lit a und Abs 5 lit e PrR-G. Aus den Gesetzesmaterialien zum RRG ergibt sich, dass die Bestimmungen des § 7 Abs 5 lit a und Abs 5 lit d in der Regierungsvorlage zum RRG (RV 1134 BlgNR 18.GP) noch nicht enthalten waren und dass das RRG in seiner dann erlassenen Form auf Änderungen bei den Ausschussberatungen beruht (vgl AB 1149 BlgNR 18.GP). Allerdings wurde zu § 7 RRG schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage festgehalten, dass sich diese Norm "am europäischen Standard" und damit insbesondere an der Fernsehrichtlinie orientiert. Bezüglich § 7 Abs 5 lit a und lit e RRG folgte der Gesetzgeber diesbezüglich den Regelungen, die in der Fernsehrichtlinie getroffen (und für den Bereich des Fernsehens damals im Rundfunkgesetz mit der im selben Stück des Bundesgesetzblattes wie das RRG kundgemachten Rundfunkgesetz-Novelle 1993, BGBl Nr 505, umgesetzt) wurden. Zu den einschlägigen wortgleichen Regelungen im Rundfunkgesetz ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien im Übrigen, dass die Anpassung an die Fernsehrichtlinie damals auf Grund der Teilnahme Österreichs am EWR-Abkommen vorgenommen wurde und davon in erster Linie die Bestimmungen über die Werbung und die finanziell unterstützten (gesponserten) Sendungen, die in der Terminologie des Rundfunkgesetzes "Patronanzsendungen" heißen, betroffen waren (vgl RV 1082 BlgNR 18.GP, S 5f, 10; dementsprechend finden sich in § 5g leg cit Regelungen über Patronanzsendungen im Fernsehen).
Da somit die Fernsehrichtlinie auch für § 19 Abs 5 PrR-G (bzw davor für § 7 Abs 5 RRG) maßgeblich ist, ist diese Regelung im Sinn des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Auslegung (vgl aus der hg Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom , Zl 2011/03/0152, und vom , Zl 2010/21/0110) konform mit der genannten Richtlinie auszulegen. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der ständigen Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ein Gemeinschaftsinteresse daran besteht, die vom Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe einheitlich auszulegen, und der EuGH sich daher im Interesse einer einheitlichen Interpretation zur Auslegung nationaler Vorschriften befugt erachtet, die - obwohl sie keinen unionsrechtlich relevanten Sachverhalt regeln - Begriffe bzw Normen aus dem Unionsrecht übernehmen, vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/04/0060, VwSlg 17446 A/2008 (unter Hinweis auf das Urteil des EuGH Rs C-280/06, ETI, Slg 2007, I-10893, Rz 21) und Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht, 4. Auflage, 2011, S 197).
Nach Art 17 Abs 3 der im Jahr 1993 maßgeblichen Stammfassung der Fernsehrichtlinie durften Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden, nach Art 1 lit d leg cit wurde als "Sponsoring" definiert "jeder Beitrag eines nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmens zur Finanzierung von Fernsehprogrammen mit dem Ziel, seinen Namen, sein Warenzeichen, sein Erscheinungsbild, seine Tätigkeit oder seine Leistung zu fördern". Diese Normen entsprechen (mit Ausnahme der nicht maßgeblichen Fokussierung auf Fernsehprogramme) den Regelungen in § 19 Abs 5 lit a und lit e PrR-G. Aus dem Zusammenhalt dieser Richtlinienbestimmungen ergibt sich, dass ein Beitrag zur Finanzierung iSd Art 1 lit d der Richtlinie für Nachrichtensendungen jedenfalls verboten ist; dass nicht verbotene gesponserte Programme den in Art 17 Abs 1 der Richtlinie genannten weiteren Anforderungen (die im Wesentlichen den Anforderungen nach § 19 Abs 5 lit b PrG-G entsprechen) Genüge leisten müssen, ist für das Bestehen des Verbotes nicht weiter maßgeblich.
2.2.2. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass von der LNG für die STM redaktionelle Nachrichteninhalte in gesprochener Form auf der Grundlage der Nachrichteninhalte der STM produziert werden, die der beschwerdeführenden Partei dann seitens der STM bereitgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei sendet dann diese Nachrichteninhalte täglich als Nachrichten (gemeint offensichtlich: tagesaktuell) im Zeitraum von 7 bis 18 Uhr; auch die im angefochtenen Bescheid näher spezifizierten Nachrichtensendungen am wurden solcherart gesendet. Vor diesem Hintergrund kann die Beurteilung der belangten Behörde, dass die vom angefochtenen Bescheid erfassten Nachrichtensendungen als "Nachrichten" iSd § 19 Abs 5 lit e PrR-G einzustufen sind, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Ferner ist (zumal von der beschwerdeführenden Partei in ihrer - auch in der Beschwerde relevierten - Berufung gegen den Erstbescheid ausdrücklich eingeräumt) unstrittig, dass die LNG für die Produktion der redaktionellen Nachrichteninhalte (im oben wiedergegebenen Vertrag zur Aufbereitung von Audioinhalten wird als Empfänger für die LNG offensichtlich die "LFM" genannt) ein monatliches Entgelt in der Höhe von EUR (…) seitens der STM erhält. Schon in der Berufung führte die Beschwerdeführerin ferner aus, dass dieses Pauschalentgelt die Kosten der faktischen Produktion nicht abdecke, vielmehr koste diese Produktion der LNG monatlich EUR 3.600,--.
Dieser monatlichen Leistung der STM steht (ebenso unstrittig) die Leistung eines monatlichen Pauschalentgelts seitens der Beschwerdeführerin an die STM in der Höhe von EUR (…) für die Nutzung der produzierten Nachrichteninhalte im Radioprogramm der Beschwerdeführerin gegenüber.
Insoweit die von der STM abgegoltenen Produktionskosten für die Nachrichtensendungen die Gegenleistung der Beschwerdeführerin für die Nutzung der produzierten Nachrichtensendungen übersteigen und die STM damit die von der Beschwerdeführerin nicht abgegoltenen Mehrkosten für die Produktion trägt, leistet die STM einen Beitrag zur Finanzierung des Hörfunkprogrammes der beschwerdeführenden Partei. Der Beitrag zur Finanzierung erfolgt somit dadurch, dass der beschwerdeführenden Partei durch die STM für die in Rede stehenden Nachrichtensendungen die Tragung der Produktionskosten - jedenfalls zum Teil - erspart wird.
Daran vermögen die Beschwerdehinweise auf eine mangelnde Verbindung der LNG und der beschwerdeführenden Partei sowie auf buchhalterische und bilanzrechtliche Gegebenheiten nichts zu ändern. Ebenso fehl geht das Vorbringen, dass die STM die von der LNG produzierten Nachrichtensendungen auch selbst verwende, zumal in der Beschwerde weder der Wert dieser Verwendung noch näher spezifiziert wird, wie dieser Wert bezüglich der genannten Pauschalentgelte konkret zu Buche schlägt; ungeachtet dessen deckt das genannte Pauschalentgelt der STM nach den oben wiedergegebenen § 4 iVm § 2 Abs 10 des Vertrags zur Aufbereitung von Audioinhalten ohnehin auch die die rechtliche Möglichkeit ab, die produzierten Audiobeiträge (selbst oder durch Dritte) weiter zu verwerten.
Indem die STM die besagten Nachrichtensendungen produzieren lässt und in der beschriebenen Weise - da sie offensichtlich einen von der Beschwerdeführerin nicht entgoltenen Teil der Produktionskosten selbst trägt - einen finanziellen Beitrag zum Hörfunkprogramm der Beschwerdeführerin leistet, wird die STM - anders als die Beschwerde meint - weiters auch kein im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges privates Unternehmen iSd § 15 Abs 5 lit a PrR-G. Die Bereitstellung von redaktionellen Nachrichteninhalten (vgl § 1 des Lizensvertrages) zu Konditionen, die als "Sponsoring" angesehen werden können, vermag nämlich das beitragende Unternehmen nicht zu einem im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätigen Unternehmen iSd § 19 Abs 5 lit a PrR-G zu machen, das vom Anwendungsbereich der auf gerade einen solchen Beitrag abzielenden gesetzlichen Regelung auszunehmen wäre. Im Übrigen kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Beurteilung der Frage, ob ein "im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges … Unternehmen" vorliegt, auf die Haupttätigkeit des jeweiligen Unternehmens Bedacht genommen hat.
Außer Zweifel steht ferner, dass die oben wiedergegebene Ansage bzw Absage geeignet ist, den Namen bzw die Tätigkeit der STM zu fördern. Damit erscheint es auch nicht rechtsirrig, wenn die Behörde angenommen hat, dass der gegenständliche Beitrag zur Finanzierung iSd § 19 Abs 5 lit a PrR-G mit dem Ziel einer solchen Förderung erfolgt.
3. Zur Beurteilung nach § 19 Abs 3 PrR-G (Trennung von Werbung und Programm)
Soweit die Beschwerde den Ausspruch der belangten Behörde betreffend § 19 Abs 3 leg cit bekämpft, ist ihr aber (im Ergebnis) Erfolg beschieden.
Nach § 19 Abs 3 PrR-G muss Werbung "klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen von "Werbung" entscheidend, ob die (gegen eine Gegenleistung bzw für ein eigenes Produkt gesendete) Äußerung bzw Darstellung insgesamt geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb dieses Produktes (Waren, Dienstleistungen) zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern, geschlossen werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/03/0014, mwH).
Die oben wiedergegebene, nach einem Werbetrenner folgende Einspielung "Nachrichten-Journalismus ist eine Frage der Substanz. Vertrauen auch sie den Profis. LFM präsentiert die news von 'S' - täglich von 07:00 bis 18:00 Uhr" ist entgegen der belangten Behörde kein bloßer Programmhinweis, sondern eine werblich gestaltete Aussage. Der (maßgebliche) durchschnittlich interessierte und informierte Zuhörer konnte auf Grund dieser Aussage zu dem Schluss kommen, dass es sich sowohl bei der beschwerdeführenden Partei als auch bei dem die Nachrichtensendung bereitstellenden Unternehmen STM um "Profis" handelt, die einem an der "Substanz" orientierten Nachrichtenjournalismus folgen, wodurch die Zuhörer auch zu einer Inanspruchnahme sowohl der Hörfunksendungen der Beschwerdeführerin als auch der medialen Produkte der STM, die die Nachrichtensendungen bereitstellt, angeregt werden können.
4. Der angefochtene Bescheid war daher bezüglich des Ausspruchs der belangten Behörde nach § 19 Abs 3 PrR-G wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde nach § 19 Abs 5 PrR-G war die Beschwerde aber gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 50 leg cit) iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in den in dieser Verordnung normierten Pauschalsätzen Umsatzsteuer bereits enthalten ist (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2010/03/0191, vom , Zl 2011/03/0079, und vom , Zl 2012/18/0038).
Wien, am