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VwGH vom 12.09.2013, 2011/08/0381

VwGH vom 12.09.2013, 2011/08/0381

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der S P in Wien, vertreten durch Mag. Daniela Wieger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2011-0566-9-002480, betreffend Verlust der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für die Zeit vom 1. bis zum ihren Anspruch auf Notstandshilfe verliere.

Die Beschwerdeführerin beziehe seit mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes H vom sei Frau Dr. B. mit sofortiger Wirkung zur einstweiligen Sachwalterin der Beschwerdeführerin bestellt worden. Diese vertrete die Beschwerdeführerin vor Behörden, Gerichten, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern.

Am sei mit der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) für den ein Kontrolltermin vereinbart worden. Die (schriftliche) Vereinbarung dieses Kontrolltermins sei an Frau Dr. B. gesendet worden.

Erst am habe die Beschwerdeführerin beim AMS vorgesprochen und am hiezu niederschriftlich angegeben, dass es ihr "nicht gut gegangen sei". Die Niederschrift sei Frau Dr. B. per E-Mail mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung an das AMS übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe im angegebenen Zeitraum kein Krankengeld bezogen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, ein Arbeitsloser, der trotz Kenntnis der Rechtsfolgen einen Kontrolltermin des AMS ohne triftigen Grund versäume, erhalte bis zu seiner persönlichen Wiedermeldung beim AMS keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Der Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung, dass sie den Kontrolltermin am nicht willentlich, sondern auf Grund ihrer schweren psychischen Erkrankung versäumt habe, sei entgegenzuhalten, dass Frau Dr. B. für die Beschwerdeführerin offensichtlich wegen dieser Erkrankung als Sachwalterin bestellt worden sei. Frau Dr. B. vertrete die Beschwerdeführerin vor dem AMS und sei verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin auch (bei der Wahrnehmung des Kontrolltermins) am zu vertreten. Eine rechtzeitige Meldung von Frau Dr. B., dass sie einen triftigen Grund gehabt hätte, dieser Vertretung am nicht nachkommen zu können, sei nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde bringt vor, der Kontrolltermin sei mit der Beschwerdeführerin selbst und nicht mit der Sachwalterin vereinbart worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Sachwalterin den Kontrolltermin selbst hätte wahrnehmen müssen. Die Beschwerdeführerin, die bisher immer selbst die Termine beim AMS eingehalten und Folgetermine selbst vereinbart habe, habe den Termin am krankheitsbedingt nicht wahrnehmen können.

Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen jenen, die den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2005/08/0117, und vom , Zl. 2011/08/0053, zu Grunde lagen.

Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltene Begründung verwiesen, insbesondere darauf, dass die Bestellung eines Sachwalters für die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten nicht dessen Verpflichtung bewirkt, an der Stelle des von ihm vertretenen Beziehers einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einen Kontrolltermin wahrzunehmen oder die Einhaltung des Termins durch den Arbeitslosen "zu gewährleisten".

Aus den dort genannten Gründen war auch der hier vorliegende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am