VwGH vom 14.11.2012, 2011/08/0380
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter, sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde des C W in Wien, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2011-0566-9-002602, betreffend Verlust das Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom bis verloren habe. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG werde nicht gewährt.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der (1968 geborene) Beschwerdeführer stehe seit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis habe am geendet. Das Arbeitsmarktservice habe dem Beschwerdeführer mit der "Vorbereitungsmaßnahme für Trendwerk (SÖBÜ 2011) Sozialökonomischer Betrieb", die Möglichkeit geboten, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Am sei der Beschwerdeführer nachweislich über die Gründe für die Zuweisung zur Maßnahme informiert worden. Es sei unter anderem festgehalten worden, dass bisherige Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice und die Bewerbungsbemühungen des Beschwerdeführers erfolglos geblieben seien. Seine weitere berufliche Laufbahn sei "unklar" und seine Bewerbungsunterlagen seien unzeitgemäß. Der Beschwerdeführer habe "unaktuelle Vorstellungen vom Arbeitsmarkt" und sei wegen erfolgloser Bewerbungen entmutigt.
Die Maßnahme habe eine Berufsorientierung, ein Bewerbungs- und Kommunikationstraining zum Inhalt und sei geeignet, die vorliegenden Vermittlungshemmnisse zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift zur angebotenen Maßnahme nicht Stellung beziehen wollen. Die vorgeschlagene Maßnahme sei nach Ansicht des Arbeitsmarktservice geeignet, die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden, da die oberste Priorität die rasche Integration in den Arbeitsmarkt sei.
Der Beschwerdeführer habe die Maßnahme am nicht angetreten. In der Niederschrift vom , in welcher der Beschwerdeführer zum Nichtantritt der Maßnahme befragt worden sei, habe er angegeben, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er derzeit eine geringfügige Beschäftigung habe, bei der ihm eine fixe Einstellung mit September 2011 in Aussicht gestellt worden sei. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er (nur) von Montag bis Donnerstag von 9:30 bis 14:30 am Arbeitsmarkt verfügbar sei, da er für seine Tochter die geteilte Obsorge habe.
Bis zum Datum der Bescheidgenehmigung habe der Beschwerdeführer keine Beschäftigung aufgenommen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht geeignet sei, den "Lebensunterhalt (des Beschwerdeführers) zu sichern und nicht als triftiger Grund für die Nichtteilnahme an der Maßnahme gewertet werden kann". Die Maßnahme hätte unmittelbar zu einer Beschäftigung geführt und es hätte die Möglichkeit bestanden, die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden.
Die Begründung für die Nichtteilnahme an der Maßnahme gegenüber Trendwerk, nämlich die geringfügige Beschäftigung - die "bis dato" nicht in eine vollversicherte "umgewandelt" worden sei -
könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Ebenso gehe die Einwendung des Beschwerdeführers, dass diesem nicht klar gewesen sei, dass die Nichtteilnahme sanktioniert werden würde, ins Leere, da in der Niederschrift vom auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Verhaltens beim Infotag bei Trendwerk, das "zur Nichtaufnahme in die Maßnahme geführt hat, den Erfolg der Maßnahme, nämlich die Aufnahme einer Beschäftigung vereitelt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. §§ 9 und 10 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lauten (auszugsweise):
"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(…)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
(…)
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt,
(…)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(…)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."
Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0114, uva).
2. Zunächst ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar § 9 Abs. 7 AlVG zitiert und den Maßnahmenträger "Trendwerk" als Sozialökonomischen Betrieb bezeichnet, abgesehen davon aber durchgehend von einer dem Beschwerdeführer zugewiesenen Maßnahme spricht. Auch in der Niederschrift über die Zuweisung vom ist von der "Zuweisung zu einer Maßnahme" die Rede. Verfahrensgegenständlich ist daher - wie dies auch die Beschwerde sieht - eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG und nicht ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 7 AlVG. Folglich ist das Vorliegen einer Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zu prüfen.
3. Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Maßnahme mit der Begründung, dass die Teilnahme an dieser Maßnahme mit seiner geringfügigen Beschäftigung zeitlich kollidiert wäre. Aus "betrieblichen Gründen" sei es zum damaligen Zeitpunkt für seinen Dienstgeber nur möglich gewesen, ihn stundenweise zu beschäftigen, für September 2011 sei ihm eine darüber hinausgehende Beschäftigung "in Vollzeit in Aussicht gestellt worden". Es wäre unklug gewesen, zugunsten einer "Vorbereitungsmaßnahme" diese geringfügige Beschäftigung aufzugeben. Es wäre wohl unsinnig und nicht im Sinne seiner beruflichen Integration gewesen, diese Teilzeitbeschäftigung zugunsten einer fünf Wochen andauernden "Vorbereitungsmaßnahme" aufzugeben und nach Abschluss dieser Vorbereitungsmaßnahme ohne jegliche Beschäftigung dazustehen. Die zugewiesene Kursmaßnahme sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen, da sie mit der Aufgabe einer in nächster Zukunft zu einer Vollzeitbeschäftigung führenden Teilzeitbeschäftigung verbunden gewesen wäre. Es hätten daher "triftige Gründe" vorgelegen, nicht an der Kursmaßnahme teilzunehmen.
4. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG kann der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe ausgesprochen werden, wenn die arbeitslose Person "ohne wichtigen Grund" die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung verweigert. Zur Auslegung des Begriffs "wichtiger Grund" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass dabei vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse im § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind. In Betracht zu ziehen sind hinsichtlich der im § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG geregelten Kriterien vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung (vgl. dazu die Erkenntnisse vom , Zl. 97/08/0025, und vom , Zl. 96/08/0256) und der Entfernung vom Wohnort (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0304).
In seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne weiters ausgeführt, dass ein wichtiger Grund, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu verweigern, insbesondere darin liegen kann, dass diese Teilnahme nach den in § 9 AlVG für die Aufnahme einer Beschäftigung normierten, wegen der gleich gelagerten Wertungsgesichtspunkte auch für die Teilnahme an der Maßnahme heranzuziehenden Kriterien unzumutbar ist (vgl. auch das Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0224).
Die gegenständliche Maßnahme wurde dem Beschwerdeführer - den Feststellungen des angefochtenen Bescheids folgend - am zugewiesen, Antrittsdatum wäre der gewesen. In der Niederschrift vom brachte der Beschwerdeführer vor, nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er "derzeit" eine geringfügige Beschäftigung inne habe, bei der ihm "eine fixe Einstellung mit September in Aussicht gestellt" worden sei. In seiner Berufung vom wiederholte er dieses Vorbringen im Wesentlichen und führte aus, dass er einen "geringfügigen Job" ausübe, der drei Mal die Woche um die Mittagszeit stattfinde. Wie er in einem (auch an anderer Stelle in der Berufung erwähnten und im Verwaltungsakt enthaltenen) E-Mail vom festgehalten habe, stehe eine "fixe Anstellung ab Herbst in Aussicht".
Diesem Vorbringen entgegnete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid damit, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht geeignet sei, seinen Lebensunterhalt zu sichern und nicht als triftiger Grund für die Nichtteilnahme an der Maßnahme gewertet werden könne. Die belangte Behörde beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers weiters als "Schutzbehauptung" und führte dazu ins Treffen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene geringfügige Beschäftigung "bis dato" (damit wohl gemeint bis zum Datum des angefochtenen Bescheids vom ) nicht in eine vollversicherte Tätigkeit "umgewandelt" worden sei.
5. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Tatbestand des wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeführt hat, ist dabei der konkrete Sachzusammenhang zu beachten. Das bedeutet, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht nur das Fehlen der Beschränkung auf bestimmte im Gesetz angeführte Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie in § 9 AlVG, sondern darüber hinaus auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Nach(Um)schulungen oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen, und die Teilnahme an solchen Maßnahmen - in der Regel - nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme der vom Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet (vgl. in Zusammenhang mit einem unaufschiebbaren Familienurlaub das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0304).
Ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen eine verbindliche Einstellungszusage, die an die Aufrechterhaltung eines vorerst geringfügigen Dienstverhältnisses zu diesem Dienstgeber gebunden ist, einen wichtigen Grund darstellen kann, um die Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme zu verweigern, kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben: Der Beschwerdeführer hat nämlich weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet, dass es eine verbindliche Einstellungszusage - in dem Sinn, dass es nur mehr am Beschwerdeführer gelegen wäre, das Dienstverhältnis anzunehmen - ab September 2011 gab. Vielmehr gab er an, dass ihm eine Vollzeitbeschäftigung, die zu seinem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung geführt hätte, "in Aussicht" gestellt worden sei. In der Niederschrift vom gab er zudem an, dass er keine Einstellungszusage vorlegen könne. Weiters ist auf die - unbestritten gebliebene - Feststellung der belangten Behörde hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer bis zum Datum des angefochtenen Bescheids () in keinem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis stand.
Die bloße (unverbindliche) Aussicht darauf, vom Dienstgeber eines geringfügigen Dienstverhältnisses in der Zukunft in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu werden, stellt jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dar und berechtigt folglich nicht dazu, die Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern. Die belangte Behörde traf daher zu dieser Frage auch keine weitere Ermittlungspflicht, weshalb die vom Beschwerdeführer erstattete Verfahrensrüge, das Arbeitsmarktservice hätte ihm die Vorlage weiterer Nachweise über eine mögliche Einstellungszusage bzw. über seine Anwesenheitszeiten in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis auftragen müssen, ins Leere geht. Anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren war nämlich bereits klar, dass keine verbindliche Einstellungszusage vorlag und der Beschwerdeführer auch keine solche nachweisen konnte.
Damit hat der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer ihm zugewiesenen Maßnahme, die nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids geeignet war, konkrete Defizite zu beseitigen und seine Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen, verweigert.
6. Soweit der Beschwerdeführers weiters vorbringt, es wäre zumindest die Nachsicht der Rechtsfolge gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auszusprechen gewesen, ist er angesichts dessen, dass eine Einstellungszusage hier gar nicht vorliegt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0116), keinen berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellt.
7. Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am