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VwGH vom 12.09.2013, 2011/08/0377

VwGH vom 12.09.2013, 2011/08/0377

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/08/0379

2011/08/0378

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerden des MM in Wien, vertreten durch DDr. Josef Anton Wieser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , 1. Zl. 2011-0566-9-001740 (hg. Zl. 2011/08/0377), 2.) Zl. 2011-0566-9-001737 (hg. Zl. 2011/08/0378) und 3.) Zl. 2011-0566-9-001708 (hg. Zl. 2011/08/0379), betreffend Widerruf und Einstellung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 1 und 2 iVm § 7, § 33 Abs. 2 und § 38 AlVG mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 22. Februar bis zum widerrufen (hg. Zl. 2011/08/0377), die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes am (richtig: 2010), vom 1. September bis 3. Oktober, vom 5. Oktober bis zum 17. Oktober und vom 19. Oktober bis zum sowie vom 31. Jänner bis zum widerrufen (hg. Zl. 2011/08/0378) und die Notstandshilfe ab eingestellt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, habe am einen Asylantrag gestellt. Am sei ihm vom Bundesasylamt eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG ausgestellt worden. Mit Erkenntnis vom habe der Asylgerichtshof den Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei ihm nicht zuerkannt worden. Über ihn sei gemäß § 62 FPG ein mit in Rechtskraft erwachsenes Rückkehrverbot verhängt worden. Das Rückkehrverbot habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer das vorläufige Aufenthaltsrecht als Asylwerber entzogen werde, ihm aber bis zur Beendigung des Asylverfahrens faktischer Abschiebeschutz zukomme. Gegen das Rückkehrverbot habe der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Beschwerde sei mit Beschluss vom die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Dies habe bewirkt, dass für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof die Bindungs- und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides betreffend das Rückkehrverbot außer Kraft gesetzt worden seien.

Der zuvor ohne Beschäftigungsbewilligung bei näher genannten Arbeitgebern beschäftigt gewesene Beschwerdeführer habe am einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und am einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG in der seit geltenden Fassung dürfe eine Beschäftigungsbewilligung u.a. grundsätzlich dann erteilt werden, wenn eine Person seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sei und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach § 12 oder § 13 AsylG 2005 verfüge. Dies treffe im Fall des Beschwerdeführers zumindest bis zum Abschluss des Asylverfahrens mit zu. Gemäß § 4 Abs. 3 Z 10 AuslBG könne eine Beschäftigungsbewilligung zudem nur dann erteilt werden, wenn keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers entgegenstünden. Als wichtige Gründe seien im Gesetz wiederholte Verstöße auf Grund der Ausübung einer Beschäftigung ohne Bewilligung (wie im Fall des Beschwerdeführers) angeführt. Verstöße gegen das AuslBG seien jedenfalls ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung. Die Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich hätten dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen. Zum Vorhalt der Beschäftigungen ohne eine Bewilligung habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht Stellung genommen. Er sei zuletzt vom 26. April bis 15. November, vom 17. November bis sowie vom bis ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gewesen. Dies seien wichtige Gründe, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer stehe der Arbeitsvermittlung somit nicht zur Verfügung. Nachsichtsgründe sehe das Gesetz hier nicht vor. Eine Leistung sei nur dann zu gewähren, wenn auch eine unselbständige Beschäftigung aufgenommen werden könne und dürfe. Da die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 iVm § 33 Abs. 2 und § 38 AlVG iVm § 4 Abs. 3 Z 10 AuslBG in den angegebenen Widerrufszeiträumen sowie ab dem nicht erfüllt gewesen seien, sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu widerrufen bzw. diese einzustellen gewesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in den für ihre Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom , Zl. 2009/08/0067, und vom , Zl. 2010/08/0207, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltene Begründung und insbesondere darauf verwiesen, dass es für die Prüfung der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG nicht von Bedeutung ist, ob einem Arbeitslosen gemäß § 4 Abs. 3 Z 10 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung hätte erteilt werden dürfen.

Aus den dort genannten Gründen waren auch die hier vorliegenden Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am