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VwGH vom 27.06.2006, 2006/18/0165

VwGH vom 27.06.2006, 2006/18/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, (geboren 1984), vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. 2/4033/28/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen marokkanischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 60 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1, 61, 63, 66 und 86 Abs. 1 iVm § 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FrG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei Fremder im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG, er sei aber kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 leg.cit. . Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei zwar österreichische Staatsbürgerin, sie habe aber das europarechtliche Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen.

Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom rechtskräftig wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und der Vergehen nach § 28 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 SMG, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden, wobei die restliche Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten, 29 Tagen, fünf Stunden und zehn Minuten gemäß § 265 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei (§ 46 Abs. 2 StGB). Diesem Urteil liege folgender Schuldspruch zugrunde:

"Die Angeklagten A E und A J sind schuldig, es haben zu datumsmäßig nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen ca. Jänner 2004 und im Großraum Innsbruck

A) A E und A J im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6), nämlich insgesamt ca. 120 Gramm Kokain von zumindest durchschnittlicher Qualität und mindestens 25 Gramm Cannabisharz durch Verkauf an die abgesondert verfolgten F M, M E, A T, A K, J L, O R, R R, P S, P L, N J, R M,

A L sowie zahlreiche weitere, namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten, in Verkehr gesetzt;

B) A E und A J im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6), nämlich ca. 100 Gramm Kokain, bei namentlich nicht bekannten Drogenverkäufern mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in weiterer Folge in Verkehr gesetzt wird;

C) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen sowie anderen überlassen, und zwar A E 1. durch Erwerb von ziffernmäßig insgesamt nicht mehr feststellbaren Mengen an Kokain und Cannabisprodukten bei namentlich nicht bekannten Personen für den Eigenbedarf; 2. dadurch, dass er zusammen mit A J Kokain und Cannabisprodukte konsumierte;

D) A E und A J im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) die Polizeibeamten C K und M B dadurch, dass sie ihnen gezielte Schläge und Tritte gegen deren Körper versetzten, sich von ihnen losrissen, A J auch dadurch, dass sie den Beamten M B an den Armen kratzte, sohin durch Gewalt, an der Durchführung einer Amtshandlung, nämlich der gerichtlich angeordneten Durchsuchung ihrer Wohnung, zu hindern versucht;

E) A E und A J im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch die unter D) angeführten Tathandlungen (wohl: die dort genannten Polizeibeamten) vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch M B eine Rissquetschwunde am rechten Unterarm sowie eine Abschürfung am linken Oberschenkel, C H (wohl: C K)Prellungen und Rissquetschwunden an den Armen und eine Rötung im Bauchbereich erlitten, wobei sie die Taten an Beamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw. Erfüllung ihrer Pflichten begingen."

Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers nach dieser Verurteilung zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsordnung in erforderlicher Weise zu achten, woraus sich die Folgerung ergebe, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährde (§§ 60 Abs. 1 Z. 1, 66 Abs. 1 erster Satz FPG iVm § 87 leg. cit.). Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der rechtswidrige Handel mit Suchtgiften, stelle eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, der ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die besagte Verurteilung vom zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erfülle den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FPG.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot im Grund des § 66 Abs. 1 leg. cit. aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, des Schutzes der Rechte anderer (auf Gesundheit) dringend geboten.

Die privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wögen schwer, jedoch - im Hinblick auf die Neigung des Beschwerdeführers zu schweren Drogendelikten - höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch im Grund des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Der Beschwerdeführer sei erstmals im August 2004 (nach seinen niederschriftlichen Angaben am vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck als Tourist) per Bahn am Brenner aus Italien in das Bundesgebiet eingereist. Am habe der Beschwerdeführer in Hall in Tirol die Österreicherin A J geheiratet. Da der Verdacht einer sogenannten Scheinehe bestanden habe, habe die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck diesbezüglich Ermittlungen begonnen. Mittlerweile seien aber der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am von Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck wegen des Verdachts des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und anderer Delikte verhaftet und am an die Justizanstalt Innsbruck (Untersuchungshaft) eingeliefert worden, wo der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis zur Hauptverhandlung am Landesgericht Innsbruck am eingesessen seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lebten seitdem in einer Wohnung in Hall in Tirol in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gehe einer Beschäftigung nach und sorge für den gemeinsamen Lebensunterhalt. Darüber hinaus würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von den Eltern der Ehefrau unterstützt. Der Beschwerdeführer bemühe sich um die Aufnahme einer Beschäftigung, die erst nach "Abklärung seines Aufenthaltsstatus" tatsächlich aufgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet dementsprechend gering integriert. Intensive familiäre Bindungen habe er zu seiner österreichischen Ehefrau, mit der er (wie erwähnt) in Hall in Tirol in einem gemeinsamen Haushalt lebe und die von ihm schwanger sei (voraussichtlicher Entbindungstermin: ). Das Gewicht der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet werde dadurch verringert, dass die soziale Komponente seiner Integration durch seine eindrucksvoll durch die in Rede stehende rechtskräftige Verurteilung belegte Neigung zu schweren Drogendelikten erheblich beeinträchtigt werde. Demgegenüber stehe das große öffentliche Interesse daran, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte. Die Verhinderung der Drogen(schwer)kriminalität habe sehr großen öffentlichen Stellenwert, öffentliches Gewicht.

Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbots normiere § 63 Abs. 1 FPG, dass dieses im Fall des Beschwerdeführers unbefristet erlassen werden könne. Ein solches Aufenthaltsverbot werde gegen den Beschwerdeführer aber unter Berücksichtigung seiner schwergewichtigen familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nicht erlassen. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot entspreche jedoch den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen, nämlich dem in Rede stehenden Fehlverhalten und der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Sicherheit sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen.

Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß §§ 61, 86 Abs. 1 fünfter Satz iVm § 87 FPG komme im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine nicht bereits bei der Interessabwägung berücksichtigten Umstände vorliegen würden, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des von der Behörde zu übenden Ermessens (gemäß § 60 Abs. 1 FPG) Abstand genommen werden.

Die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu Fragen der Auswirkungen einer allfälligen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung auf ihr Privatleben werde nicht für erforderlich erachtet, die belangte Behörde gehe ohnehin davon aus, dass das Aufenthaltsverbot einen schweren Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers bedeute. Die negativen Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf das Familienleben müssten angesichts des ausschließlich vom Beschwerdeführer zur verantwortenden Fehlverhaltens im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.

Es möge sein, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bemüht seien, die Abstinenz von der Drogensucht aufrecht zu halten und wieder in ein "normales" Leben einzusteigen. Die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers auf dem Drogensektor seit den Tatzeiten im Jahr 2004 bzw. seit der Entlassung aus der gerichtlichen Haft im Oktober 2005 seien jedoch noch zu kurz (und das Risiko für die Rechte anderer zu groß), um den Beschwerdeführer schon jetzt ein dauerhaftes Wohlverhalten auf dem Drogensektor attestieren zu können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde entgegen der Beschwerde zur Erlassung des Aufenthaltsverbots im Grund der §§ 9 und 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zuständig war. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass seine Ehefrau das Recht auf die (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit in Anspruch genommen hat; auch sonst ist weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid ein Anhaltspunkt für die Inanspruchnahme dieses Rechts zu entnehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0119).

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine im angefochtenen Bescheid festgestellte rechtskräftige Verurteilung und sein dieser zugrundeliegendes Fehlverhalten. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens besteht gegen das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass im Fall des Beschwerdeführers die Annahme gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 erster bis dritter Satz FPG gerechtfertigt sei, kein Einwand. Wenn die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot auch auf §§ 60 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1 FPG gestützt hat, so bewirkt dies für sich keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, weil § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FPG bei der Frage, ob im Grund des § 87 FPG gegen einen Familienangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung ist, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 60 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 60 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0138, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/18/0162).

Der Beschwerdeführer hat das dieser Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen, das eine "große Menge" iSd § 28 Abs. 6 SMG ausmachte. Nach § 28 Abs. 6 leg. cit. ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Fehlverhalten gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, verstoßen. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer dadurch manifestiert, dass er sein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg begangen hat. Angesichts des Fehlverhaltens bedeutet ein weiterer inländischer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der besonders gefährlichen Suchtgiftkriminalität berührt. Im Hinblick auf dieses Fehlverhalten kann keine Rede davon sein, dass das vorliegende Aufenthaltsverbot allein auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung oder (vom Fehlverhalten losgelöst) auf generalpräventive Überlegungen gestützt würde. Der seit dem Fehlverhalten im Jahr 2004 verstrichene Zeitraum ist jedenfalls zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder als entscheidend gemindert anzusehen. Weiters ergibt sich aus dem genannten Urteil, dass der Beschwerdeführer auch das Vergehen der schweren Körperverletzung sowie das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt begangen hat, wodurch in qualifizierter Form in die körperliche Integrität anderer eingegriffen und damit dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität zuwidergehandelt wurde. Mit seiner Straftat gemäß § 269 Abs. 1 StGB hat der Beschwerdeführer zudem auch ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Fehlverhalten gesetzt und damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung solcher Delikte verletzt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seine Taten zutiefst bedauere, sich seit seiner Verurteilung wohlverhalten und versucht habe, Schadenswiedergutmachung zu leisten, und dass sich sein Fehlverhalten nicht wiederholen werde, als nicht zielführend. Auf dem Boden des Gesagten ist für den Beschwerdeführer auch mit seinem weiteren Vorbringen, er habe alles daran gesetzt, sein Leben völlig zu ändern, einen Deutschkurs absolviert, regelmäßige Kontakte zum Verein Neustart und zur Teestube Innsbruck unterhalten und zahlreiche Versuche unternommen, Arbeit zu finden, nichts gewonnen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen versagt schließlich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe bezüglich ihrer Beurteilung nach §§ 86 und 87 FPG kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt.

3.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau bei deren Eltern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erwarte ein Kind; sie sei bei Ablauf des Durchsetzungsaufschubes hochschwanger und auf die Hilfe und Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Der Beschwerdeführer habe ein überwiegendes persönliches Interesse daran, bei der Geburt seines Kindes dabei sein zu können und daran, dass sein Kind in Österreich geboren werde, weil seine Ehefrau auch daran denke, dem Beschwerdeführer nach Marokko zu folgen, wo sie keinen Krankenversicherungsschutz, keine Unterkunft und keine Existenzgrundlage habe. Ein sicheres gemeinsames Familienleben sei dem Beschwerdeführer und seiner hochschwangeren Ehefrau derzeit nur in Österreich möglich. Hätte die belangte Behörde ordentlich ermittelt, wäre sie zu dem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gekommen, dass seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an seiner Außerlandschaffung bei weitem überwiegen würden.

3.2. Die belangte Behörde hat angesichts der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zutreffend einen mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber - unter Bedachtnahme auf die Interessen des Beschwerdeführers - zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und am Schutz der Gesundheit massiv beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen vermögen das durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigte Allgemeininteresse nicht zu überwiegen. Die für die Integration des Beschwerdeführers in Österreich maßgebliche soziale Komponente hat durch das ihm zur Last liegende Gesamtfehlverhalten erheblich gelitten. Das Vorbringen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers daran denke, diesem in sein Heimatland zu folgen, vermag die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht zu verstärken. Was den Wunsch nach Anwesenheit bei der Geburt seines Kindes sowie zur Unterstützung seiner Ehefrau anlangt, ist der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Regelung des § 72 FPG hinzuweisen, die die Möglichkeit zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbots u.a. aus privaten Gründen vorsieht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde entgegen der Beschwerde auch nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, kein "ordentliches Ermittlungsverfahren" betreffend die Beurteilung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG geführt zu haben.

4. Schließlich ist festzuhalten, dass der Behörde auch bei einem gemäß § 86 Abs. 1 (erster Satz) FPG (vorliegend iVm § 87 leg.cit.) zu verhängenden Aufenthaltsverbot das Ermessen zukommt, von der Erlassung der Maßnahme ungeachtet des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abzusehen (vgl. das zum Fremdengesetz 1997 ergangene, insofern aber auch vorliegend einschlägige hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0326). Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde von dem ihr nach diesen Gesetzesstellen bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu seinen Gunsten Gebrauch zu machen gehabt hätte, ist ihm zu entgegnen, dass weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprechen.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am