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VwGH vom 02.05.2012, 2011/08/0371

VwGH vom 02.05.2012, 2011/08/0371

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der R R in M, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Maria-Theresia-Str. 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ges-180176/3-2010- Wa/Tum, betreffend Befreiung von der Rezeptgebühr nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rezeptgebühr wegen Überschreitung der "Rezeptgebührenobergrenze" ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von 2% des Jahresnettoeinkommens überschreite, ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres gemäß § 13 der Richtlinien des Hauptverbandes über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008) von der Rezeptgebühr befreit seien. Nach § 16 Abs. 4 RRZ 2008 sei für den Fall, dass das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG übersteige, das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen.

Das Jahresnettoeinkommen werde somit für alle Versicherten mindestens vom Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes berechnet. Der Grund dafür liege darin, dass bei einem monatlichen Nettoeinkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr gestellt werden könne und grundsätzlich eine Befreiung wegen sozialer Schutzbedürftigkeit möglich wäre (allerdings überschreite im Fall der Beschwerdeführerin das Haushaltseinkommen auf Grund der Höhe der Nettopension ihres Ehemannes von EUR 1.915,77 bei weitem den dafür maßgeblichen Grenzbetrag).

Im vorliegenden Fall stehe fest, dass das Pensionseinkommen der Beschwerdeführerin jährlich EUR 3.284,40 betrage und daher unter dem Zwölffachen des Richtsatzes (im Jahr 2010 EUR 783,99) liege. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes der RRZ 2008 sei somit das Zwölffache des Ausgleichszulagenrichtsatzes für die "Mindestobergrenze" heranzuziehen. 2% des so ermittelten Jahresnettoeinkommens (EUR 9.407,88) betrügen EUR 188,16. Somit seien von der Beschwerdeführerin 37 Rezepte bis zur Erreichung der Obergrenze selbst zu begleichen. Die Obergrenze sei bisher nicht überschritten worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 1526/10, ablehnte und sie über gesonderten Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 136 Abs. 5 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

Nach dem durch die Novelle BGBl. I Nr. 101/2007 eingefügten § 136 Abs. 6 ASVG hat der Versicherungsträger auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG vorgesehenen Obergrenze von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

Gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG in der Fassung der genannten Novelle hat der Hauptverband u.a. für die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw. deren Herabsetzung bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten.

Die auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008):

"2. Teil

Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit

Befreiung ohne Antrag

§ 3. (1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:

1. Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung,

...

Befreiung über Antrag

§ 4. (1) Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,

1. wenn ein Bezieher


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-
einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 293 Abs. 4 ASVG (§ 150 Abs. 4 GSVG,§ 141 Abs. 4 BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat
bzw.
-
wenn ein Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des § 26 Abs. 6 zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat;
2.
wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG,§ 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; ...
3.
wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.

(2) Lebt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Versicherte mit einem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa GSVG,§ 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz zugrunde zu legen.

(3) …

(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG (§ 149 GSVG,§ 140 BSVG), ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG,§ 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge. Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.

(5) Bei der Feststellung des Einkommens der/des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, eingetragenen Partnerin/ Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG ( § 149 Abs. 7 GSVG,§ 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist.

...

Befreiung in besonderen Fällen

§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.

3. Teil

Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze

Allgemeines

§ 13. (1) Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, sind ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

(2) Die Rezeptgebührenobergrenze ist nach den in diesen Richtlinien aufgestellten Regeln zu berechnen. Der errechnete Betrag ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Als Jahresnettoeinkommen gilt der nach den §§ 14 bis 16 ermittelte Betrag.

Grundlagen für die Berechnung des Jahresnettoeinkommens

§ 14. Die Berechnung des Jahresnettoeinkommens erfolgt ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen aufgrund der jeweils aktuellsten Datenbestände

1. aufgrund der bei den Sozialversicherungsträgern vorhandenen Daten krankenversicherungspflichtiger Leistungen (z. B. Pensionsbezüge),

2. aufgrund der Beitragsgrundlagen des jeweiligen Kalenderjahres für die Krankenversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen und freiwillig Krankenversicherten,

3. aufgrund der Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach § 25 GSVG und § 23 BSVG bei selbständig Erwerbstätigen.

Sonderregeln für die Berechnung des Jahresnettoeinkommens

§ 16. …

(4) Übersteigt das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG ( § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb GSVG,§ 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb BSVG) (Einzelrichtsatz), so ist das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen.

…"

2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rezeptgebührenbefreiung bei Erreichen der Obergrenze von 2% des jährlichen Nettoeinkommens verletzt und meint, dass zur Ermittlung des Nettoeinkommens ihr tatsächliches Einkommen - ohne Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes - und nicht das darüber liegende fiktive Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes heranzuziehen gewesen wäre. In der Heranziehung eines solchen fiktiven Einkommens liege eine (indirekte) Diskriminierung von Frauen. 70% der Bezieher von "Kleinst- und Mittelpensionen" seien nämlich Frauen; diese kämen, wenn sie verheiratet seien, trotz eines geringen, unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Einkommens, im Jahr 2010 erst dann in den Genuss der Rezeptgebührenbefreiung, wenn sie bereits insgesamt EUR 188,70 an Rezeptgebühren bezahlt hätten. Diese Diskriminierung sei jener vergleichbar, die dem - Brachner zugrunde gelegen sei; der EuGH habe in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass in Österreich 82% der Frauen, die eine Kleinstpension bezögen, auf Grund der Anrechnungsregel keine Ausgleichszulage erhielten, sodass die Pensionserhöhung für das Jahr 2008 Frauen diskriminiere, weil sie gegenüber männlichen Pensionsbeziehern überwiegend von der außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen würden.

3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Rezeptgebührenbefreiung den RRZ 2008 entsprochen hat. Unbestritten ist nämlich geblieben, dass ihr gemäß § 14 RRZ 2008 ermitteltes Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Ausgleichszulagenrichtsatzes überstiegen hat; gemäß § 16 Abs. 4 RRZ war daher das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen. 2% des so berechneten Jahresnettoeinkommens hatten die von der Beschwerdeführerin entrichteten Rezeptgebühren - was ebenfalls unbestritten geblieben ist - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht überschritten.

3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin widersprechen die hier anzuwendenden Bestimmungen der RRZ 2008 auch nicht dem Recht der Europäischen Union. Im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil in der Rechtssache C- 123/10 - Brachner war die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 zu beurteilen, bei der unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (EUR 747) liegende Pensionen nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden (was einer Erhöhung um 1,7% entspricht), während sowohl der Ausgleichszulagenrichtsatz selbst als auch darüber liegende Pensionen bis zu EUR 1.050,-- um EUR 21,-- (außerordentlich) erhöht wurden; Pensionen zwischen EUR 1.050,-- und EUR 2.161,50 wurden um mit zunehmender Pensionshöhe geringer werdende Prozentsätze (zwischen 2% und 1,7%) erhöht, erst bei Pensionen über EUR 2.161,50 lag der Prozentsatz der Erhöhung unter 1,7%. Diese Regelung widersprach nach Auffassung des EuGH der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, weil sie dazu führte, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen war. Dies konnte weder mit dem früheren Pensionsantrittsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der längeren Bezugsdauer der Pension noch mit der überproportionalen Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes gerechtfertigt werden (vgl. den Urteilstenor). Das Argument, die Gewährung einer außerordentlichen Erhöhung sei nicht erforderlich, wenn die Pensionsbezieher und ihre Ehegatten gemeinsam über ausreichende Mittel verfügten, um das soziale Minimum nicht zu unterschreiten, könne nicht als objektive Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Kleinstpensionen und der Bezieher höherer Pensionen angeführt werden, da Letztere grundsätzlich schon auf Grund der Höhe ihrer Pensionen über ausreichende Mittel verfügten. Da nur die Kleinstpensionsbezieher bei der Prüfung ihres etwaigen Anspruchs auf die Ausgleichszulage, deren Anhebung die Wirkungen des Ausschlusses von einer Anpassungsmaßnahme, die allen anderen Pensionsbeziehern zugutekomme, auszugleichen vermöge, einer Bedingung in Bezug auf die Anrechnung des Einkommens unterlägen, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese außerordentliche Erhöhung der Ausgleichszulage tatsächlich dem Anliegen gerecht geworden sei, das Ziel der Anpassungsregelung, nämlich die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionen, zu erreichen (vgl. Rz 97 f des Urteils).

3.3 Es ist nun zwar davon auszugehen, dass auch die hier in Rede stehende Rezeptgebührenbefreiung grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG fällt, weil sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie angeführten Risken (hier: der Krankheit) gewährt wird. Schon hinsichtlich der Zielsetzung unterscheidet sie sich aber grundlegend von der außerordentlichen Pensionsanpassung für das Jahr 2008: Während die Pensionsanpassung die Erhaltung der Kaufkraft bezweckt hat, geht es bei der Rezeptgebührenbefreiung um eine Maßnahme, die ausschließlich auf die soziale Schutzbedürftigkeit abstellt und den Versicherten auch nur nach Maßgabe ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit zugutekommen soll; darin liegt ein legitimes Ziel der Sozialpolitik. In diesem Sinn sehen die RRZ 2008 - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - einerseits unter bestimmten Voraussetzungen die gänzliche Befreiung von der Rezeptgebühr vor; in allen anderen Fällen ist die Rezeptgebührenbefreiung zu gewähren, wenn bereits 2% des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren aufgewendet worden sind. Dass das für diese Obergrenze maßgebliche Jahresnettoeinkommen vereinfachend mit dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes angesetzt wird, wenn das gemäß § 14 RRZ 2008 ermittelte (etwa Unterhaltsleistungen noch nicht berücksichtigende) Einkommen des Versicherten darunter liegt, mag zwar faktisch mehr Frauen als Männer betreffen; darin liegt aber deswegen noch keine unzulässige Diskriminierung, weil sozial besonders schutzbedürftige Personen - Männer und Frauen - nach den RRZ 2008 ganz von der Rezeptgebühr zu befreien sind und daher gar nicht unter die Regelung der Rezeptgebührenobergrenze fallen. Das gilt etwa - ex lege - für Bezieher einer Ausgleichszulage (§ 3 Abs. 1 Z 1), aber auch - auf Antrag - für Personen, die nur deswegen keine Ausgleichszulage erhalten, weil eine solche schon von ihrem Ehepartner bezogen wird (§ 4 Abs. 1 Z 1), oder deren tatsächliches Einkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt (§ 4 Abs. 1 Z 2). Dass bei der Feststellung des hierfür maßgeblichen Einkommens das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe )Partners mitzuberücksichtigen ist, entspricht wiederum der Zielsetzung, Versicherte nur nach Maßgabe ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr zu befreien, und ist zur Erreichung dieses Ziels auch erforderlich (vgl. zur Zulässigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens bei der Gewährung eines Zuschlags zur Rente das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-226/91 - Molenbroek; zur Anrechnung des Partnereinkommens bei der Gewährung der Notstandshilfe vgl. grundlegend das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0038, VwSlg. 16.266 A). Bei einer Durchschnittsbetrachtung trifft es auch zu, dass eine besondere - die gänzliche Befreiung von der Rezeptgebühr rechtfertigende - soziale Schutzbedürftigkeit nicht anzunehmen ist, wenn das gemeinsame Einkommen der (Ehe )Partner über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegt. Für im Einzelfall (dennoch) auftretende Härtefälle besteht jedoch die Möglichkeit der Rezeptgebührenbefreiung in besonderen Fällen nach § 5 RRZ 2008. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass jene Personen, deren gemäß § 14 RRZ 2008 ermitteltes Jahresnettoeinkommen unter dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt und die dennoch keinen Anspruch auf gänzliche Rezeptgebührenbefreiung haben, über sonstige Einkünfte verfügen, sodass in diesen Fällen die fiktive Zugrundelegung eines Nettoeinkommens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gerechtfertigt ist.

Insgesamt dienen die Regelungen der RRZ 2008 somit einem legitimen sozialpolitischen Ziel, das mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nichts zu tun hat, und sind auch erforderlich und geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

3.4 Soweit die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeergänzung Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz geltend macht, ist sie im Übrigen darauf zu verweisen, dass beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Prüfung der Beschwerde solche Bedenken nicht entstanden sind; dies trifft auch für den Verwaltungsgerichtshof zu.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am