VwGH vom 22.10.2012, 2009/03/0162
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des Burgenländischen Landesjagdverbandes in Eisenstadt, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilferstraße 116, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl LAD-GS-L204-10007-2- 2009, betreffend eine Jagdsache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A.1. Nach der Beschwerde im Zusammenhalt mit den Akten des Verwaltungsverfahrens fanden im Oktober 2007 in den Genossenschaftsjagdgebieten Z und H insgesamt zwei Jagden auf Niederwild statt. Hiebei kam es offenbar zu Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern des Vereins T und den Jägern als Mitgliedern des Burgenländischen Landesjagdverbandes.
Mit Schreiben vom wurde die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See (im Folgenden: BH) vom Verbandsanwaltstellvertreter des Beschwerdeführers um Mitteilung ersucht, ob
"1. noch im Zusammenhang mit diesen Vorfällen Verfahren anhängig sind bzw wie sie beendet wurden;
2. wie das Verfahren gegen Dr. B unter anderem wegen Übertretung des § 106 Abs 3 in Verbindung mit § 184 Abs 3 Z 16 Burgenländisches Jagdgesetz ausgegangen ist und
3. ob der Tierschutzombudsmann Dr. S S, der selbst Mitglied der Beschwerdeführerin ist, mit den Anzeigen des inhaftierten Dr. B in irgendeinem Zusammenhang steht."
Die BH teilte unter Berufung auf § 184 Abs 5 Burgenländisches Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 11/2005 (in der Folge: JG), mit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschwerdeführer (lediglich) von jeder rechtskräftigen Bestrafung nach diesem Gesetz in Kenntnis zu setzen habe, bis dato aber keine rechtskräftige Bestrafung erfolgt sei.
Nach wiederholtem Insistieren des Beschwerdeführers auf Beantwortung obiger Fragen durch die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See legte die BH der belangten Behörde die an sie herangetragenen drei Fragen mit der Bitte um Rechtsauskunft vor, ob aus § 184 Abs 5 JG auch eine Parteistellung bzw ein Recht auf Akteneinsicht oder ein Recht auf Information in laufende Strafverfahren abgeleitet werden könnte.
Die belangte Behörde bestätigte mit Schreiben vom die Rechtsansicht der BH, dass nur rechtskräftige Bestrafungen nach diesem Gesetz von der Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde an den Burgenländischen Landesjagdverband erfasst seien.
Diese Rechtsansicht wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, die daraufhin der BH mit Schreiben vom die drei nachstehenden (nun abgeänderten) Fragen mit dem Verlangen einer bescheidmäßigen Erledigung vorlegte:
"1. Wurden Verfahren gegen Mitglieder des burgenländischen Landesjagdverbandes auf Grund der Aktivitäten des Vereines T eingeleitet und wie abgeschlossen?
2. Wurden gegen einzelne Mitglieder des Vereines Strafverfahren eingeleitet und wie abgeschlossen?
3. Hat der Tierschutzombudsmann Dr. S S, selbst ein Mitglied des … (Beschwerdeführers), mit den Aktionen der radikalen Tierschützer etwas zu tun?"
A.2. Mit Bescheid vom wurde von der BH unter Berufung auf § 5 des Burgenländischen Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes - Bgld AISG, LGBl Nr 14/2007 (im Folgenden: AISG), die verlangte Auskunft nicht erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die beschwerdeführende Partei bezüglich ihrer Anfrage auf die Bestimmung des § 184 Abs 5 JG berufen habe. Aus der Formulierung dieser Bestimmung ("die Bezirksverwaltungsbehörde hat … (die beschwerdeführende Partei) von jeder rechtskräftigen Bestrafung nach diesem Gesetz in Kenntnis zu setzen") könne eindeutig geschlossen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur rechtskräftige Bestrafungen von der Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde an die beschwerdeführende Partei erfasst würden. Eine Parteistellung, ein Recht auf Akteneinsicht oder ein Recht auf Information in laufenden Strafverfahren könne aus dieser Bestimmung (argumentum e contrario nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang in der genannten Bestimmung) nicht abgeleitet werden. Der Erteilung der begehrten Auskunft stehe daher eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen.
A.3. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass gemäß § 1 Abs 1 AISG die Organe des Landes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen hätten, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenstehe. Würden im Auskunftsersuchen personenbezogene Daten begehrt, sei nach den Bestimmungen des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit zu prüfen, ob eine Datenweitergabe zulässig sei. Das Institut der Auskunftspflicht diene in erster Linie der Transparenz und dem "Verwaltungsservice", jedoch nicht der Einholung von Auskünften über personenbezogene Tatsachen, auch solle das Recht auf Akteneinsicht nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht erweitert werden.
Unklar erscheine im Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers, zu welchen konkreten Verfahren die Auskünfte begehrt würden. Es könne aber der Schluss gezogen werden, dass es sich um Auskünfte zu Verwaltungsstrafverfahren nach dem JG und dem Tierschutzgesetz handle. Festzuhalten sei, dass Auskünfte über Angelegenheiten, die nicht den Wirkungsbereich der ersuchten Behörde beträfen, nicht von der Auskunftspflicht nach dem ersten Abschnitt des AISG erfasst seien. Weiters seien Daten aus Strafverfahren vom Datenschutzgesetz 2000 - DSG besonders geschützt. Einerseits habe nach § 1 DSG jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Auch Auskünfte, ob zB gegen Mitglieder eines Vereins Strafverfahren eingeleitet und wie diese abgeschlossen worden seien, seien als personenbezogene Daten des Vereins anzusehen. Die für solche Strafdaten maßgebliche Bestimmung sei der § 8 Abs 4 DSG, nach dem die Verwendung von Daten über gerichtliche oder verwaltungsbehördliche strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Strafdaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen, nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verstoße, wenn eine ausdrücklich gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten bestehe.
Im Lichte des § 8 Abs 4 DSG sei zu untersuchen, ob eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Übermittlung von Daten aus Strafverfahren an die beschwerdeführende Partei vorliege. Die BH habe nach der in diesem Sinn maßgeblichen Bestimmung des § 184 Abs 5 JG die zu erteilende Auskunft ohnehin erteilt und ihre diesbezügliche Pflicht erfüllt. Für die Übermittlung weitergehender Informationen biete der § 184 Abs 5 leg cit keine gesetzliche Grundlage. Der Beschwerdeführer stütze sein Auskunftsbegehren auch auf § 125 Abs 8 JG. Diese Bestimmung normiere allerdings nicht (gemeint offenbar: allgemein) die gesetzliche Verpflichtung der Behörde, die Beschwerdeführerin bei der Erfüllung (ihrer) … Aufgaben zu unterstützen, wie dies in ihrer Berufung ausgeführt sei. Weder seien in dieser Norm die begehrten Informationen genannt, noch seien diese als den dort aufgezählten Unterlagen gleichartig einstufen. Diese Bestimmung stelle sohin keine taugliche Gesetzesgrundlage für die begehrte Datenübermittlung dar. Eine andere gesetzliche Bestimmung bringe die Beschwerdeführerin nicht vor und sei auch der erkennenden Behörde nicht ersichtlich. Wenn die beschwerdeführende Partei in der Berufung ausführe, sie habe die Verpflichtung, die Interessen der im Burgenland jagdausübenden Personen zu vertreten und daraus das Recht ableite, die begehrten Informationen betreffend Strafverfahren zu erhalten, begründe sie nicht näher, weshalb die begehrten Auskünfte zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder erforderlich wären, zumal den Mitgliedern als Parteien etwaiger Verwaltungsstrafverfahren (ohnehin auch) das Recht auf Akteneinsicht zukomme, und es sohin zur Vertretung deren Interessen nicht erforderlich sei, der Beschwerdeführerin Informationen über etwaige Strafverfahren zukommen zu lassen. Auf Grund der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen ergebe sich daher, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der geforderten Daten kein Auskunftsrecht zukomme.
Im Übrigen stehe der Auskunftserteilung auch die Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit entgegen. Führe man eine Interessensabwägung durch, komme man zu dem Ergebnis, dass die "Geheimhaltung der verlangten Auskünfte" im "überwiegenden Interesse der Parteien" geboten sei, weil Strafdaten besonders schützenswert seien und der Beschwerdeführer kein gleichrangiges oder höherwertiges Interesse an der Erteilung der begehrten Auskünfte darzulegen vermöge. Im laufenden Verfahren sei darüber hinaus auch das Interesse der "Vorbereitung einer Entscheidung" des Art 20 Abs 3 B-VG bzw Art 62 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes - L-VG, LGBl Nr 42/1981, zu beachten, wonach Auskünfte dann nicht zu erteilen seien, wenn sie (durch vorzeitiges Bekanntwerden) eine rechtmäßige bzw zweckmäßige Entscheidung der Behörde unmöglich oder wesentlich erschweren würden.
B. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragt die Abweisung der Beschwerde und erstattet eine Gegenschrift.
C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
C.1.1. Die hier relevanten Regelungen des JG lauten:
"§ 122. (1) Zur Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege des Weidwerkes, zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird der Burgenländische Landesjagdverband (im folgenden Landesjagdverband genannt) am Sitze der Landesregierung errichtet.
(2) Der Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Wirkungsbereich des Landesjagdverbandes erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Jagdbezirke gegliedert ist. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei jedoch der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust zu einem Jagdbezirk (Jagdbezirk Eisenstadt) zusammengefasst sind."
"§ 124. (1) Zur Erfüllung der im § 122 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegt dem Landesjagdverband insbesondere,
…
7. Disziplinarverfahren gegen Verbandsmitglieder durchzuführen."
"§ 159. (1) Vergehen von Personen gegen die Standespflichten, die zum Zeitpunkt des Begehens Verbandsmitglieder waren, werden vom Ehrenrat mit Disziplinarstrafen geahndet, wenn die Vergehen nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung usw.) zurückliegen.
(2) Der Verfolgung durch den Ehrenrat steht der Umstand, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist, nicht entgegen.
(3) Die Standespflichten werden verletzt, wenn ein Verbandsmitglied
1. gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen hat.
…
2. auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt hat."
"§ 184
…
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Burgenländischen Landesjagdverband von jeder rechtskräftigen Bestrafung nach diesem Gesetz in Kenntnis zu setzen."
C.1.2. Nach § 159 Abs 2 JG steht der Verfolgung durch den Ehrenrat (der Ehrenrat entscheidet in erster Instanz durch den Ehrensenat, in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat, vgl § 163 Abs 1 JG) im Disziplinarverfahren der Umstand, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist, nicht entgegen. Nach § 165 JG haben der Verbandsanwalt oder die Verbandsanwältin jedes Vergehen gegen die Standespflichten, das ihm oder ihr zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit den Anträgen dem Ehrensenat (der in erster Instanz entscheidenden Disziplinarbehörde) zu übermitteln, und dabei dem Landesjägermeister oder der Landesjägermeisterin alle Anträge mitzuteilen. Nach § 169 Abs 1 JG haben die oder der Vorsitzende des Ehrensenates nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Ehrensenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist; notwendige Ermittlungen sind von der Landesgeschäftsstelle im Auftrag des Ehrensenates durchzuführen.
C.1.3. Die vorliegend einschlägigen Regelungen des AISG lauten:
"§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Jede Person hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(3) Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens bekannt sind.
(4) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die Informationen dem Auskunftswerber anders unmittelbar zugänglich sind."
"§ 4
Auskunftsverweigerung
Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist auf Antrag der Auskunftswerberin oder des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Für das Verfahren in solchen Angelegenheiten gilt das AVG."
C.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die beschwerdeführende Partei (unter Hinweis auf ihre Einrichtung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach §§ 122 ff JG) auf Grund der medienwirksam durchgeführten Jagdstörungen im Oktober 2007 in Z und H und auf Grund der Angriffe auf die Jagdbräuche der Jägerschaft gesetzlich berechtigt und verpflichtet gewesen sei, genauere Informationen über diese Vorfälle einzuholen, um entscheiden zu können, wie in Zukunft bei Jagdstörungen vorzugehen sei, und ob eventuell Mitglieder der beschwerdeführenden Partei die Standespflichten verletzt hätten. Letzteres hätte zur Folge, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden müsste (§ 159 JG). Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung nicht Voraussetzung. Wenn der Sachverhalt eine Standespflichtverletzung eindeutig erkennen lasse, könne ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, auch wenn ein Strafverfahren eingestellt werde. Die BH hätte daher dem "Rechtshilfeersuchen" der beschwerdeführenden Partei als Körperschaft des öffentlichen Rechts - die der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie die BH selbst unterliege - stattgeben und die gestellten Fragen ausführlich beantworten müssen. Dem § 184 Abs 5 JG sei keinesfalls zu entnehmen, dass damit jedes weitere Informationsrecht der beschwerdeführenden Partei ausgeschlossen wäre. Die Behörden seien vielmehr verpflichtet, der beschwerdeführenden Partei bei Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl §§ 122 und 124 JG) iSd Art 22 B-VG "Rechtshilfe" zu gewähren. Da die beschwerdeführende Partei der Verschwiegenheitspflicht unterliege, gingen die Ausführungen der belangten Behörde betreffend Datenschutz und die Amtsverschwiegenheit ins Leere. Die Namen der Jagdstörer seien in den Medien genannt worden, die Behörde sei daher verpflichtet gewesen, gegen diese ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, durch eine Mitteilung über den Stand des Strafverfahrens würden keine schützenswürdigen Interessen der Betroffenen verletzt werden. Außerdem überwögen die Interessen der beschwerdeführenden Partei, dass gesetzwidrige Handlungen von jagdfremden Personen entsprechend geahndet und die beschwerdeführende Partei davon informiert werde. Zudem hätten die Fragen der beschwerdeführenden Partei (für den Fall, dass keine entsprechenden Verfahren eingeleitet worden wären) auch derart beantwortet werden können, ohne dass personenbezogene Daten hätten mitgeteilt werden müssen.
C.3. Soweit die beschwerdeführende Partei auf Art 22 B-VG verweist, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Nach Art 22 B-VG in seiner hier maßgeblichen Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51 (die Neufassung ist mit in Kraft getreten, vgl Art 151 Abs 51 Z 6 B-VG), sind "alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden … im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet". Die Beschwerdeführerin ist eine nach dem Landesrecht des Burgenlandes als Selbstverwaltungskörper eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit kein Organ der in Art 22 B-VG genannten Gebietskörperschaften, sie zählt daher nicht zu dem nach dieser Bestimmung erfassten Kreis der zur Amtshilfe Verpflichteten bzw Berechtigten (vgl Wiederin, Art 22 B-VG, in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht (1999), Rz 20 f; Mayer,
Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht - Kurzkommentar, 20074, Art 22 B-VG, I.1.). Dazu kommt, dass nach der hg Rechtsprechung (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 1.039/67, VwSlg 7288 A/1968) die in Art 22 B-VG grundgelegte gegenseitige Hilfeleistungspflicht nicht dazu dient, von einer Behörde Handlungen zu verlangen, zu deren Vornahme sie gesetzlich nicht verpflichtet ist; diese Bestimmung kann demnach nicht dazu verwendet werden, den Umfang einer im JG vorgesehenen Mitteilungsverpflichtung zu erweitern.
C.4. Auch auf dem Boden der nachfolgenden Überlegungen erweist sich die Beschwerde als nicht zielführend: Gemäß Art 20 Abs 4 B-VG haben "alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts … über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht". Korrespondierend dazu ordnet Art 62 Abs 4 L-VG im Einklang mit Art 20 Abs 4 B-VG an, dass "die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper …über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen (haben), soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht". Da nach Art 20 Abs 4 B-VG die näheren Regelungen hinsichtlich der Organe der Länder und der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltungen in Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache sind, sind für die Umsetzung des Art 20 Abs 4 B-VG betreffend diese Organe das Bundesgrundsatzgesetz (das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl Nr 286/1987 idF BGBl I Nr 158/1998) sowie das dazu in Ausführung ergangene Landesgesetz, nicht aber Art 62 Abs 4 L-VG maßgebend. Das AISG ordnet in Ausführung des genannten Grundsatzgesetzes in seinem § 1 Abs 1 an, dass ua die Organe des Landes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, insoweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
Gemäß Art 20 Abs 3 B-VG sind "alle mit Organen der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts …, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit)". Eine vergleichbare Regelung der Amtsverschwiegenheit für die Mitglieder der Landesregierung und alle Organe des Landes, der Gemeinden und der durch Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung findet sich in Art 62 Abs 1 L-VG, wobei diese Norm - da ihr Inhalt bereits von Art 20 Abs 3 B-VG zur Gänze abgedeckt ist - keine besondere - über Art 20 Abs 3 B-VG hinausgehende - normative Bedeutung entfaltet.
Maßgeblich dafür, ob einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, sind ferner die Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000-DSG 2000, BGBl I Nr 164/1999 (vorliegend idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 135/2009).
Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG 2000 lautet:
"§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind."
Nach § 4 Z 2 DSG 2000 gelten als "sensible Daten" ("besonders schutzwürdige Daten") Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben. Unter "Verwenden von Daten" ist nach § 4 Z 8 DSG 2000 jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (§ 4 Z 9 leg cit) als auch das Übermitteln (§ 4 Z 12 leg cit) von Daten zu verstehen. § 4 Z 9 bis Z 12 leg cit lauten:
"9. 'Verarbeiten von Daten': das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;
10. 'Ermitteln von Daten': das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;
11. 'Überlassen von Daten': die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;
12. 'Übermitteln von Daten': die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;".
Nach Abs 1 des § 8 DSG 2000 ("Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten") sind gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
"1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht, oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen in der Verwendung erfordern, oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern."
Die belangte Behörde hatte bei der Frage, ob der im vorliegenden Fall begehrten Auskunftserteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht iSd § 1 Abs 1 AISG entgegenstand, die Regelung des § 8 Abs 4 DSG 2000 zu beachten.
In § 8 Abs 4 DSG 2000 wird folgende Anordnung getroffen:
"(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet."
Gemäß § 8 Abs 2 DSG 2000 gelten bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt.
§ 8 Abs 4 DSG sieht für die dort genannten "Strafdaten" - wie sich aus der Formulierung des Einleitungssatzes ergibt - einen besonderen datenschutzrechtlichen Schutz vor, der nur bei Vorliegen eines der in den Ziffern 1 bis 3 - taxativ - aufgezählten Anwendungsfälle nicht gegeben ist (arg: "nur dann nicht"; vgl Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG - Datenschutzrecht - Kommentar, 2. Auflage, 10. Erg-Lfg, § 8, Anm 19).
Nach dem Einleitungssatz und Z 1 des § 8 Abs 4 DSG 2000 verstößt die Verwendung ua von Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen (insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von solchen Straftaten) - damit auch solcher nach dem JG - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung von solcher Daten besteht (vgl dazu die Regelungen in § 4 Z 8 bis Z 12 DSG 2000). Eine solche ausdrücklich gesetzliche Verwendungsregelung findet sich im JG - siehe § 184 Abs 5 leg cit -
lediglich bezüglich der Mitteilung der rechtskräftigen Bestrafungen nach diesem Landesgesetz, nicht aber bezüglich den diesen vorangehenden Verwaltungsstrafverfahren.
Da nach § 165 JG die Verbandsanwältin bzw der Verbandsanwalt für den Bereich des Disziplinarverfahrens nach dem JG ohnehin jedes Vergehen gegen die Standespflichten, das ihnen zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen haben, und der Ehrensenat (als Disziplinarbehörde erster Instanz) nach § 169 JG nach Einlangen der Disziplinaranzeige dann zu entscheiden hat, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist (und notwendige Ermittlungen in Auftrag dieser Behörde von der Landesgeschäftsstelle der beschwerdeführenden Partei durchzuführen sind), beruht das Disziplinarverfahren auf einem eigenständigen behördlichen Ermittlungsverfahren, weshalb die Verwendung von Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen für die beschwerdeführende Partei auch keine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben iSd § 8 Abs 4 Z 2 DSG 2000 darstellt. Aus demselben Grund bestehen auch keine überwiegend berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Partei iSd § 8 Abs 4 Z 3 leg cit, die die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen überwiegen würden. Ungeachtet dessen würde der Beschwerdeführer angesichts der genannten jagdgesetzlichen Regelungen auch mit seinem Vorbringen, er müsste wissen, wie er bei zukünftigen Jagdstörungen vorzugehen habe, kein überwiegend berechtigtes Interesse an den von ihm angestrebten Mitteilungen dartun können.
Wenn der burgenländische Landesgesetzgeber in § 184 Abs 5 JG lediglich auf eine Mitteilung von bereits rechtskräftig erfolgten Bestrafungen abstellt, hat er zudem offensichtlich eine darüber hinausgehende Mitteilung betreffend verwaltungsstrafrechtliche Verfahren nach dem JG ausschließen wollen (eine Auskunft nach dieser Bestimmung wurde der Beschwerdeführerin - wie erwähnt - ohnehin erteilt). Deshalb war die belangte Behörde entgegen der Beschwerde nicht gehalten, der beschwerdeführenden Partei - im Sinne einer "Leermeldung" - mitzuteilen, dass keine Verwaltungsstrafverfahren gegen Mitglieder der beschwerdeführenden Partei (bzw gegen Mitglieder eines näher genannten Vereins) eingeleitet bzw wieder eingestellt worden seien, dass eine Person mit Anzeigen einer anderen Person in irgendeinem Zusammenhang stehe, oder dass der Behörde dazu keine Informationen vorliegen würden. Außerdem tritt auch die in § 8 Abs 4 DSG 2000 getroffene Ausnahme für den Fall des § 8 Abs 2 DSG 2000 nicht in den Blick.
Dass die Organe der Beschwerdeführerin als Organe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art 20 Abs 3 B-VG der Amtsverschwiegenheit unterliegen, vermag am Vorgesagten nichts zu ändern.
C.5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
C.6. Der Spruch betreffend den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am