VwGH vom 18.05.2011, 2009/03/0158
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G S in G, Deutschland, vertreten durch Joseph L. Bee, Rechtsanwalt in D-89518 Heidenheim/Brenz, Bahnhofplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl UVS-1-110/E7-2008, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
A. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - dem Verantwortlichen eines näher bezeichneten Beförderungsunternehmens in H, Bundesrepublik Deutschland - zur Last gelegt, er habe nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eingehalten worden seien. Das Fahrzeug sei am um
16.55 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Mäder von einem namentlich genannten kroatischen Staatsangehörigen, somit dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern auf einer Fahrt mit Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befinde, verwendet worden sei. Lenke ein Fahrer aus einem Drittstaat das Fahrzeug, so habe dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen. Das KFZ sei auf der Fahrt von D-Hanau nach FL-Vaduz gewesen und habe Isolierglas geladen gehabt. Der Beschwerdeführer habe dem Lenker keine Fahrerbescheinigung nach dem Muster der Verordnung (EG) 484/2002 zur Verfügung gestellt, obwohl der Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz durchgeführt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 23 Abs 1 Z 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), iVm Art 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EWG) Nr 484/2002 verletzt; über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 23 Abs 1 und Abs 4 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer "Inhaber" des Beförderungsunternehmens (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sei. Da der Fahrer keine Fahrerbescheinigung mitgeführt habe, stehe fest, dass das Unternehmen nicht dafür gesorgt habe, dass eine solche mitgeführt werde. Entgegen dem Beschwerdeführer sei für den gegenständlichen Transport eine Fahrerbescheinigung erforderlich gewesen. Das Fahrzeug, mit dem der gegenständliche Transport durchgeführt worden sei, sei in Deutschland (somit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union) zugelassen gewesen. Die Fahrt sei von Hanau (Deutschland, einem Mitgliedstaat der EU) nach Vaduz (Fürstentum Liechtenstein, somit ein Drittland) durchgeführt worden. Ein gewerblicher Verkehr sei offensichtlich gewesen. Die Verordnung (EWG) Nr 881/92 sei auf den gegenständlichen Transport somit anwendbar gewesen. Dass das Fahrzeug in Österreich be- oder entladen worden sei (wodurch eine Ausnahme gemäß Art 1 Abs 2 leg cit bestanden hätte), sei nie behauptet worden. Da der Fahrer Kroate gewesen sei, sei nach Art 3 der genannten Verordnung eine Fahrerbescheinigung erforderlich gewesen. Nach § 23 Abs 3 GütbefG sei eine Strafbarkeit auch bei Unternehmenssitz im Ausland gegeben. Schutzzweck der übertretenen Norm sei die Ermöglichung für die Kontrollorgane festzustellen, ob der Fahrer über eine Fahrerbescheinigung verfüge. Zweck dieser Bescheinigung sei es, festzustellen, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig beschäftigt bzw rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt worden seien. Ohne Fahrerbescheinigung könne dies nicht festgestellt werden. Somit wäre es möglich, dass illegal oder zu nicht ordnungsgemäß gezahlten Löhnen beschäftigte LKW-Lenker Transporte durchführten. Dadurch seien sowohl die Beschäftigungssituation, die Wettbewerbssituation im Vergleich zu Unternehmen, die rechtmäßig Fahrer anstellten als auch indirekt die Verkehrssicherheit gefährdet. Diesem Schutzzweck habe der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider gehandelt. Als Verschuldensform werde grobe Fahrlässigkeit angenommen. Was die Strafhöhe betreffe, werde über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt. Dem Beschwerdeführer komme zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, doch bedeute der einzig zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG.
B. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im Beschwerdefall ist die Verordnung (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs noch nicht anzuwenden. Die hier noch maßgebliche Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl Nr L 095 vom , idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EG) Nr 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung, ABl L Nr 076 vom (im Folgenden: VO), enthält folgende - für den vorliegenden Fall relevante - Bestimmungen:
"Artikel 1
(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.
…
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | 'Fahrzeug': … |
- | 'grenzüberschreitender Verkehr': |
- | Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, |
- | Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet, |
- | Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, |
- | Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen; |
- | 'Fahrer': die Person, die ein Fahrzeug führt oder in diesem Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können. |
Artikel 3 |
(1) Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung. ...
Artikel 4
...
(2) Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 bestätigt, dass im Rahmen einer Beförderung auf der Straße, für die eine Gemeinschaftslizenz besteht, der diese Beförderung durchführende Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschrift dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt ist, um dort Beförderungen auf der Straße vorzunehmen.
...
Artikel 6
(1) Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens ausgestellt.
(2) Die Fahrerbescheinigung wird von dem Mitgliedstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw. der ihm gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.
(4) Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen."
1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 153/2006 (GütbefG), lauten (auszugsweise):
"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
...
8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.
(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4) ... Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ... Z 8 ... hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen. ..."
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde getroffenen näheren Feststellungen zu der Transitfahrt von Hanau in Deutschland nach Vaduz im Fürstentum Liechtenstein. Von daher besteht kein Zweifel, dass die vorliegende Transitfahrt grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr mit dem Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und dem Bestimmungsort in einem Drittland im Sinn der Art 1 und 2 der in Rede stehenden Verordnung einzustufen ist. Da der Fahrer, der diesen Transport durchführte, unstrittig Staatsangehöriger eines Drittstaates war, war für ihn nach Art 3 dieser Verordnung eine Fahrerbescheinigung erforderlich.
Dass die in Rede stehende Verordnung eine Fahrerbescheinigung nur für den zwischenstaatlichen Verkehr, nicht aber für den innerstaatlichen Verkehr verlange und diese Ungleichheit nach Auffassung der Beschwerde dem Art 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zuwider laufe, vermag den Verpflichtungen betreffend die Fahrerbescheinigung aus dieser unionsrechtlichen Verordnung keinen Abbruch zu tun, zumal für den Anwendungsbereich des Unionsrechts die Grundrechte der Union maßgeblich sind (vgl etwa das Kücükdeveci, C-555/07, RZ 22 ff). Die belangte Behörde hat auch nachvollziehbar die sachlichen Gründe dafür dargestellt, warum für einen Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, eine Fahrerbescheinigung erforderlich ist. In diesem Erfordernis kann entgegen der Beschwerde keine unangemessene Diskriminierung von Drittstaaten-Fahrern gesehen werden. Da Art 3 der in Rede stehenden unionsrechtlichen Verordnung eine Fahrerbescheinigung verlangt, vermag diese durch eine "nationale Arbeitserlaubnis" nicht substituiert zu werden. Ebenso fehl geht der Hinweis, dass sich der betroffene Fahrer selbst seit Jahren unbeanstandet in Deutschland aufhalte, seinen Arbeitsplatz seit Jahren innehabe, und dass er im Besitz der entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Erlaubnisse sowie der zur Erbringung derartiger Arbeitsleistungen erforderlichen Arbeitserlaubnis sei. Da nach der in Rede stehenden Verordnung der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz unterliegt, erweist sich der Beschwerdehinweis, dass auch bei Einsatz von CEMT-Bewilligungen sowie bilateralen Genehmigungen derartige Fahrerbescheinigungen nicht erforderlich seien, als nicht zielführend. Mit dem Hinweis, die Handhabung der in Rede stehenden Verordnung sei "als EUunfreundlich anzusehen", vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil Kroatien (wenn auch mit diesem Staat Beitrittsverhandlungen begonnen wurden) unstrittig noch kein Mitgliedland der Europäischen Union darstellt.
Dem Einwand, der bekämpfte Bescheid verletze das "Tatort-Prinzip", ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 23 Abs 3 GütbefG nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG ein Unternehmer auch dann strafbar ist, wenn er ua die in der Verordnung (EWG) Nr 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Diese Bestimmung richtet sich ihrem Wortlaut nach (entgegen der Beschwerde) nicht nur an österreichische Unternehmer.
Da der Beschwerdeführer nicht wegen Übertretung des § 7 GütbefG bestraft wurde, sind seine diesbezüglichen Ausführungen und Hinweise auf die hg Rechtsprechung vorliegend nicht zielführend.
Entgegen der Beschwerde berührt der bekämpfte Bescheid auch nicht Art 45 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (ABl L 26 vom , S 3 bis 220 und ABl L 333M vom , S 502 bis 1018). Die Beschwerde bezieht sich darauf, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten untersagt, Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und im Gebiet des Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung zu gewähren, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbestimmungen eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt. Da die Verpflichtung betreffend die Fahrerbescheinigung nicht den Bereich der auf das Arbeitsverhältnis selbst bezogenen Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbestimmungen, sondern die Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr betrifft, vermag die Beschwerde aus der ins Treffen geführten Regelung nichts zu gewinnen.
Auch der Hinweis auf die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen iSd Art 58 dieses Abkommens versagt. Da dieser Artikel lediglich Bestimmungen "für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien" normiert, ist der gegenständliche - Kroatien nicht berührende - Transport davon nicht betroffen. Ungeachtet dessen wird nach dem in der Beschwerde herangezogenen Abs 1 des Art 58 des Abkommens ua auch die schrittweise Angleichung der kroatischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet, weshalb nicht gesehen werden kann, dass dieser Bestimmung die in der in Rede stehenden unionsrechtlichen Verordnung getroffene Regelung betreffend die Fahrerbescheinigung zuwiderlaufen könnte.
Mit dem Einwand, der mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochenen Bestrafung fehle ein entsprechendes Ausgangsgesetz, das eine Bestrafung zulasse, ist der Beschwerdeführer auf die wiedergegebenen Bestimmungen in § 27 des GütbefG 1995 hinzuweisen, welche die gesetzliche Grundlage für die vorliegende Bestrafung darstellen.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich "ergänzend" mitteilt, dass er entgegen der Mitteilung des Gewerbeamtes der Stadt H vom bereits zum als verantwortlicher Geschäftsführer und damit als Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, und deshalb als Verantwortlicher nicht in Anspruch genommen werden könne, ist er darauf hinzuweisen, dass er dies erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend macht und dieses Vorbringen daher eine unbeachtliche Neuerung darstellt (vgl § 41 VwGG).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. | Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. |
4. | Ein Spruch betreffend den Aufwandersatz (vgl §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455) war mangels Antragstellung seitens der belangten Behörde entbehrlich (§ 59 Abs 1 VwGG). |
Wien, am |