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VwGH vom 29.06.2010, 2006/18/0155

VwGH vom 29.06.2010, 2006/18/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des D R, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , Zl. Fr-1/3/06, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Dem Beschwerdeführer sei zuletzt von der Bundespolizeidirektion Salzburg (Erstbehörde) eine vom bis befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Zweck seiner erstmaligen Einreise in Österreich im Jahr 2002 sei keine Niederlassungsabsicht gewesen.

Am habe der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde einen Verlängerungsantrag betreffend seine Aufenthaltserlaubnis eingebracht. Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer die Absicht der Erstbehörde, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen, zur Kenntnis gebracht worden. In weiterer Folge sei der erstinstanzliche Ausweisungsbescheid vom erlassen worden.

Nach Hinweis auf § 125 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass sich der Beschwerdeführer ungefähr seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet aufhalte. Auf Grund des am bei der Erstbehörde fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages sei ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Zweckes seines tatsächlichen Aufenthaltes eingeleitet worden.

Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammenlebte, gute soziale Kontakte im Bundesgebiet hätte und eine Niederlassungsbewilligung begehrte.

Auf Grund der Feststellungen der Erstbehörde könne davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Salzburg befinde, welche durch den Umstand, dass er sich gemeinsam mit der österreichischen Staatsbürgerin S. hier aufhalte und seit 2002 durchgehend in Salzburg gemeldet und aufhältig sei, verstärkt würden. Er benötige daher für seinen Aufenthalt in Österreich eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung.

Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, einen Erstantrag auf Erteilung der quotenfreien Niederlassungsbewilligung vom Ausland aus zu stellen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Ausweis der Verwaltungsakten (vgl. insbesondere den Auszug aus der Fremdeninformationsdatei vom ) verfügte der Beschwerdeführer bisher über Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Selbständig, § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG", zuletzt mit Gültigkeit bis . Mit Eingabe vom (bei der Erstbehörde am eingelangt) stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag für denselben Aufenthaltszweck.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen, wogegen er Berufung erhob.

2. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 1 FPG sind Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten des FPG (am ) anhängig waren, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Dementsprechend hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall zutreffend die Bestimmungen des FPG angewendet.

Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn einer der in den Z. 1 oder 2 angeführten Gründe vorliegt. Der Begriff "Verlängerungsantrag" (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Z. 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) setzt voraus, dass der Antragsteller schon bisher im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des NAG (vgl. § 8 NAG) war. Bei der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG handelt es sich auf dem Boden der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, um keinen Aufenthaltstitel, sondern um einen Einreisetitel im Sinne des § 2 Abs. 1 FPG.

Der vom Beschwerdeführer zuletzt gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt daher keinen Verlängerungsantrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 11 NAG dar, weshalb auf den Beschwerdeführer, der noch nie über einen Aufenthaltstitel im Sinne des NAG verfügt hat, § 54 FPG keine Anwendung findet (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0150, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird).

3. Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-86850