VwGH vom 06.03.2015, 2013/17/0606
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der G GmbH in B, vertreten durch die Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , E 018/16/2012.022/006, betreffend Einziehung nach § 54 Abs 1 Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung ("Geräte 1 bis 3") wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Einziehung von fünf Glücksspielgeräten gemäß § 54 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung unter Präzisierung des Spruches hinsichtlich dreier Glücksspielgeräte ("Geräte 1 bis 3") keine Folge. Hinsichtlich zweier Glücksspielgeräte ("Geräte 10 und 11") wurde die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich (erkennbar nur hinsichtlich der "Geräte 1 bis 3") die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , 2013/17/0056, entschieden wurde. Im Einziehungsverfahren gemäß § 54 GSpG kommt demnach den Verwaltungsbehörden keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu, wenn auf den einzuziehenden Glücksspielgeräten mit Einsätzen von mehr als EUR 10,-- pro Spiel gespielt werden konnte. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine ausreichend nachvollziehbaren Feststellungen zum möglichen Höchsteinsatz getroffen. Zu der Feststellung - die im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin steht -, dass eine Einsatzleistung von über EUR 10,-- pro Spiel nicht möglich gewesen sei, fehlen ausreichende beweiswürdigende Überlegungen. So wurde nicht dargelegt, welche Höchsteinsätze bei anderen als des anlässlich der Kontrolle gespielten Spieles auf den "Geräten 1 bis 3" möglich waren.
Somit war der angefochtene Bescheid im Beschwerdeumfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014. Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-86848