VwGH vom 07.03.2014, 2013/17/0605
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der A s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-729/E9-2011, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen die Abweisung der Berufung betreffend die Geräte 1 bis 5 und 9 bis 10 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid - nämlich hinsichtlich der Geräte 6 bis 8 - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin und weiteren näher bezeichneten Gesellschaften die Beschlagnahme von zehn Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Geräte 6 bis 8.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit den zum Kontrollzeitpunkt am in einem näher genannten Lokal betriebsbereit aufgestellten Geräten seien verschiedene Walzenspiele angeboten worden. Anlässlich der Kontrolle seien auf den Geräten 6 bis 8 Testspiele mit tatsächlichen Einsätzen von EUR 0,50 und EUR 1,50 durchgeführt worden. Dem Berufungsvorbringen, wonach die Bezirkshauptmannschaft für die Erlassung des Beschlagnahmebescheides unzuständig gewesen sei, hielt die belangte Behörde entgegen, dass eine Beschlagnahme nach § 53 GSpG auch dann in Betracht käme, wenn wegen der inkriminierten Handlung ein gerichtliches Strafverfahren geführt werde, da die behördlichen Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 53, 54 und 65a GSpG von der in § 52 Abs. 2 GSpG normierten Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes gegenüber einer Strafbarkeit gemäß § 168 StGB unberührt blieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Zu Spruchpunkt I.:
Einer anderen Person als dem Eigentümer der beschlagnahmten Glücksspielgeräte kommt nur dann Parteistellung zu, wenn sie Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG ist (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0186, mwN). Trifft das nicht zu, ist die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, nur Eigentümerin eines Teiles der beschlagnahmten Geräte zu sein und legt auch kein sonstiges relevantes Nahverhältnis zu den nicht in ihrem Eigentum stehenden Glücksspielgeräten dar. Ihr kommt daher nur hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Geräte 6 bis 8, nicht aber hinsichtlich der übrigen beschlagnahmten Geräte Parteistellung zu. Aus diesem Grund ist die Beschwerde, die sich gegen den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit richtet, in dem in Spruchpunkt I. definierten Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Der Beschwerdefall gleicht im Übrigen - soweit es sich um die von der Beschwerde vorgebrachte ausschließliche Gerichtszuständigkeit wegen Überschreitung der Einsatzhöhe von EUR 10,-- handelt - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat es auch in dem hier angefochtenen Bescheid unterlassen, Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen pro Gerät zu treffen.
Der angefochtene Bescheid ist insoweit aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, entsprochen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH - Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am