VwGH vom 09.06.2021, Ra 2020/11/0124
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der S K in O, vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Praterstern 2/1.DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W207 2229325-1/4E, betreffend Feststellung des Nichtbestehens der Behinderteneigenschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, im Wesentlichen durch Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom , gemäß § 2 und 14 BEinstG festgestellt, dass die Revisionswerberin (infolge eines Grades der Behinderung von nur mehr 40%) mit Wirksamkeit eines näher genannten Zeitpunktes nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
3Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/11/0064, zugrunde lag, und auf dessen Entscheidungsgründe daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann.
4Das Verwaltungsgericht hat sich demgemäß auch im vorliegenden Fall über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht hinweggesetzt und die Rechtslage insoweit verkannt, sodass das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
5Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff. VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Aufwandersatz einen Pauschalbetrag darstellt, in dem die Umsatzsteuer u.Ä. bereits enthalten sind (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis Ra 2020/11/0064 mwN).
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110124.L00 |
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