VwGH vom 10.04.2013, 2011/08/0365
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der p GmbH in G, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 16/V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-948/1011-2010, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,-- vorgeschrieben.
Begründend führte die Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, im Rahmen der am erfolgten Betretung durch Organe des Finanzamtes auf der Baustelle in S sei festgestellt worden, dass für drei, im Bescheid näher genannte Personen (SV, SS und PR) die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Sie machte geltend, sie habe weder am noch zu einem anderen Zeitpunkt die im Bescheid der Gebietskrankenkasse genannten Personen als Dienstnehmer beschäftigt. Vielmehr habe sie mit diesen Personen Werkverträge abgeschlossen. SV, SS und PR hätten bei der Auftragserteilung gegenüber der beschwerdeführenden Partei versichert, über sämtliche Gewerbeberechtigungen zu verfügen; es werde dazu auch auf die dem Einspruch beigeschlossenen Gewerberegisterauszüge verwiesen. Im Werkvertrag sei angeführt, dass von den Betroffenen Schlussrechnungen zu legen seien, diese Gewähr für ihr Werk zu leisten hätten, allenfalls wären Vertragsstrafen zu leisten; es habe auch eine Endabnahme zu erfolgen. Die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung von SV, SS und PR sei von diesen selbst im Rahmen ihrer Selbständigkeit erfolgt. Die beschwerdeführende Partei sei zu Recht davon ausgegangen, befugte Unternehmer mit den Arbeiten beauftragt zu haben. Die beschwerdeführende Partei sei nicht als Dienstgeber und SV, SS sowie PR seien nicht als Dienstnehmer anzusehen. Die Behörde hätte auch den Verfahrensstand betreffend illegale Arbeitnehmerbeschäftigung bei der Finanzverwaltung abwarten müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, betreffend die beschwerdeführende Partei bestünden weitere Beitragszuschlagsverfahren (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2010/08/0248 und 2012/08/0027).
Die G Liegenschaftsverwertungs GmbH errichte sowohl in K als auch in S Passivhaussiedlungen. Wesentlicher Auftragnehmer der G Liegenschaftsverwertungs GmbH sei die beschwerdeführende Partei, wobei die Projekte jeweils von G als Bauleiter für die beschwerdeführende Partei betreut würden.
Auf der Baustelle habe die beschwerdeführende Partei jeweils einen Vorarbeiter bzw. Polier, in K sei dies J gewesen, in S sei der Name des dort tätigen Poliers hingegen nicht bekannt. Vorarbeiter bzw. Polier sowie auch G als Bauleiter kontrollierten die Arbeiter, teilten die Arbeiten ein und erteilten Weisungen. Es sei jeweils die Arbeitszeit einzuhalten gewesen, in S von 8.30 Uhr bis 17 Uhr bei einer halben Stunde Pause.
Der Arbeitsort sei den Arbeitern von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben gewesen. Auch sei ihnen der Arbeitsplatz vorgegeben worden, also jene Stelle auf der Baustelle, an welcher die Arbeiter jeweils zu arbeiten hätten.
Welche Arbeiten jeweils zu erbringen gewesen seien, sei vom Vorarbeiter oder Bauleiter der beschwerdeführenden Partei vorgegeben worden, wobei es sich hauptsächlich um Hilfstätigkeiten gehandelt habe, in S um Verspachtelungsarbeiten.
Als Grundlage der Tätigkeit werde jeweils ein Werkvertrag angegeben; bei der Passivhaussiedlung in S hätten die Arbeiter als angebliche "Auftragnehmer" einen "Werkvertrag" mit der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeber geschlossen.
Tatsächlich seien die Arbeiter über diesen Vertrag entweder gar nicht bzw. höchstens rudimentär informiert gewesen. Die Arbeiter bei der Passivhaussiedlung in S hätten gar nichts von einem schriftlichen Vertrag gewusst; sie hätten angegeben, bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am einen schriftlichen Vertrag noch gar nicht erhalten zu haben.
SS und PR hätten davon gesprochen, dass sie laut Vereinbarung mit G EUR 18,-- bis EUR 20,-- pro Stunde erhalten sollten. In den - rückdatierten - Werkverträgen vom scheine hingegen ein Betrag von EUR 1.000,-- pro Haus auf (für Spachtelungen aller Gipskartonwände, Gipskartondecken und Beplankungen, Versetzen der Eckschutzprofile).
Die Arbeiter hätten über geringwertiges Kleinwerkzeug verfügt (Spachtel, Kübel, Hammer). Spezialmaschinen seien ebenso wie das Material von der beschwerdeführenden Partei beigestellt worden.
Zum Arbeitsort seien die Arbeiter mit dem Fahrzeug eines Arbeitskollegen gekommen. SV, SS und PR seien immer als Arbeitspartie tätig gewesen. Daraus habe resultiert, dass sie sich jeweils allenfalls gegenseitig hätten vertreten können. Schon aufgrund des bescheidenen Stundenlohns hätten sich die Dienstnehmer keine von ihnen zu bezahlende Gehilfen leisten können.
Keiner der Dienstnehmer verfüge über eine eigene betriebliche Struktur; auch sei keiner von ihnen imstande, eigene Werbemaßnahmen oder Kundengewinnung durchzuführen. Keiner von ihnen könne eine Rechnung ausstellen oder ein Anbot legen; die Rechnung schreibe eine (angebliche) Steuerberaterin. Die Rechnungen würden auf Stundenaufzeichnungen basieren, wobei pro Person monatlich eine Rechnung ausgestellt werde.
Bei allen Dienstnehmern sei Voraussetzung für die Beschäftigung gewesen, dass sie eine mehr oder weniger passende Gewerbeberechtigung aufwiesen.
Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf die - im Rahmen der Feststellungen näher angeführten - Niederschriften der vernommenen Personen sowie auf die vorgelegten Urkunden. Die Angaben des G bei der ersten Kontrolle am kämen der Wahrheit am nächsten. Aus den Erfahrungen des ersten Verfahrens würden sodann die zurückhaltenderen Äußerungen bei weiteren Verfahren resultieren.
Gegen die vorgelegten Werkverträge habe die belangte Behörde nicht nur aus dem Grund Bedenken, weil diese nach der Kontrolle rückdatiert unterschrieben worden seien, sondern auch, weil aufgrund der zum Teil komplizierten Details, welche darin enthalten seien, eine Kenntnis der drei Arbeiter darüber nicht angenommen werden könne.
Dass die "allgemeinen Auftragsbedingungen und technischen Vorbemerkungen", auf die in den Vertragsurkunden verwiesen werde, tatsächlich an die Arbeiter ausgehändigt worden seien, sei schon unwahrscheinlich; der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse seien sie jedenfalls nicht vorgelegt worden. Falls sie ausgehändigt worden seien, sei nicht davon auszugehen, dass die Arbeiter imstande gewesen seien, deren Inhalt zu erfassen, zum einen aus fachlichen Gründen, zum anderen aber aus sprachlichen Gründen, zumal eine Übersetzung dieser Vertragsbestandteile in die litauische (oder allenfalls russische) Sprache nicht einmal behauptet werde. Die Arbeiter hätten sich zum Zeitpunkt der Kontrolle erst etwa ein Jahr in Österreich aufgehalten; besondere Sprachkenntnisse in Deutsch seien nicht zu erwarten.
Ein - in der Vertragsurkunde angeführter - Bauzeitplan sei nach dem Inhalt dieser Bestimmung gar nicht vorgelegt worden; es sei vielmehr auf die "erste Baubesprechung" verwiesen worden. Damit sei zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsabschlusses kein Endtermin für die Verspachtelungsarbeiten festgestanden. Für das Vorliegen eines angeblichen Werkvertrages wäre dies aber zentral, während das Abstellen nur auf die fortlaufende Tätigkeit und zwischenzeitige Terminvorgaben auf ein Dauerschuldverhältnis mit Weisungen über die Arbeitszeit hindeute.
Sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Verträge als auch aus deren Inhalten ergebe sich, dass diese Vertragsurkunden nicht das tatsächliche Vertragsverhältnis widerspiegelten. Der Entscheidung seien somit die tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen. Das für echte Selbständige atypische Vorgehen, gleichzeitig wortidente Gewerbeberechtigungen bei der gleichen Gewerbebehörde zu beantragen und fortan nur als Team für einen Auftraggeber tätig zu werden, spreche auch massiv gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Hinblick auf die angeblich selbständige Tätigkeit.
Was die im Einspruch enthaltenen Beweisanträge betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass die meisten der dort angeführten Beweismittel ohnedies im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden seien; SV, SS und PR seien bereits vom Finanzamt als Auskunftspersonen einvernommen worden. Die Einvernahme eines "bevollmächtigten Vertreters" der beschwerdeführenden Partei sei schon deswegen entbehrlich, weil die beschwerdeführende Partei ohnedies jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, alles aus ihrer Sicht für das Verfahren Zweckmäßige vorzubringen.
SV, SS und PR seien von der beschwerdeführenden Partei fortlaufend eingesetzt worden; ihnen seien jeweils die einzelnen Arbeitsabläufe angeordnet worden. SV, SS und PR hätten einfache manuelle Verspachtelungsarbeiten erbracht. Es handle sich nur um die Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk. Eine Abgrenzung einzelner Werke sei auch gar nicht möglich, wenn drei angeblich "Selbständige" als Team ein und dieselben Arbeiten erbringen.
Es habe persönliche Dienstpflicht bestanden; SV, SS und PR hätten sich bei ihren Tätigkeiten nur gegenseitig vertreten lassen können. Sie seien weisungsunterworfen gewesen (betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten, etwa welche Arbeiten zuerst zu erledigen seien). Sie seien auch der Kontrolle durch Polier bzw. Vorarbeiter, aber auch durch den Baustellenleiter G unterlegen. Eine disziplinäre Verantwortlichkeit sei zwar nicht vorgelegen, doch sei die leichte Lösbarkeit des Vertragsverhältnisses eine Konstruktion gleicher Wirkung gewesen, da die Arbeiter keinen anderen Auftraggeber gehabt hätten. Die Arbeiter seien teilweise mit eigenen (eher geringwertigen) und teilweise mit fremden Betriebsmitteln tätig gewesen. Sie seien in die Betriebsorganisation der beschwerdeführenden Partei eingebunden gewesen.
Insgesamt würden die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Tätigkeit klar überwiegen; SV, SS und PR seien sohin als Dienstnehmer anzusehen.
Da die beschwerdeführende Partei keine Anmeldung vor Arbeitsantritt der drei Dienstnehmer erstattet habe, habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu Recht einen Beitragszuschlag vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Nach § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 leg.cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung, Z 1) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung, Z 2).
Nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
2. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, SV, SS und PR seien ausschließlich selbständig tätig gewesen; die Werkverträge hiezu seien mit dem Einspruch vorgelegt worden. Die drei Personen hätten über sämtliche relevanten Gewerbeberechtigungen verfügt, wozu sie sich auch im Werkvertrag verpflichtet hätten; entsprechende Gewerberegisterauszüge seien auch der belangten Behörde übermittelt worden. Auch hätten die drei Personen im Zeitpunkt der Auftragserteilung über entsprechende Aufenthaltstitel nach dem NAG als Selbständige verfügt. In den Werkverträgen sei jeweils ausgeführt, dass für die konkret angeführte Auftragssumme Schlussrechnungen zu legen seien. Ausführungsfristen und Ausführungstermine seien im Hinblick auf den Bauzeitplan zu beachten. Darüber hinaus hätten die drei Personen Gewähr für ihr Werk zu leisten; allenfalls seien auch Vertragsstrafen zu leisten. PR, SS und SV hätten jeweils ein klar umgrenztes Werk und zwar jeweils sämtliche Spachtelarbeiten für bestimmte Häuser geschuldet. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei weder eine Weisungsgebundenheit bzw. Weisungsunterworfenheit noch eine Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung vorgelegen. Es habe weder eine Kontrolle der Betroffenen stattgefunden, noch sei die Einhaltung der Arbeitszeit vorgegeben gewesen. G sei nie Bauführer bei diesem Bauvorhaben gewesen. Eine Vorgabe der Arbeiten sei keinesfalls durch die beschwerdeführende Partei erfolgt. Für die beschwerdeführende Partei sei ausschließlich maßgeblich gewesen, dass das vereinbarte Werk bis zum vereinbarten Zeitpunkt fertig gestellt sei. Von der beschwerdeführenden Partei sei lediglich Spezialwerkzeug zur Verfügung gestellt worden; das restliche Werkzeug sei hingegen von den Betroffenen beigebracht worden. Fahrten zur Baustelle hätten die drei Personen mit ihrem eigenen Fahrzeug vorgenommen. Wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelange, dass die Rechnungen der drei Personen auf Stundenaufzeichnungen basieren würden, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei von diesen Personen ordnungsgemäß Rechnung gelegt worden; die beschwerdeführende Partei habe diese Rechnungen auch beglichen.
Der Sachverhalt sei aufgrund der im Einspruch gestellten Anträge und der eigenen Darstellung ergänzungsbedürftig. Die belangte Behörde stelle - ohne ein entsprechend objektiv geeignetes Beweismittel - fest, dass die vorgelegten Werkverträge rückdatiert seien und Rechnungen nicht von diesen Personen ausgestellt worden seien. Anlässlich der Befragung der Personen durch Organe des Finanzamtes sei kein Dolmetsch, sondern eine "sprachkundige" Person beigezogen worden, sodass davon auszugehen sei, dass sprachliche Unklarheiten vorgelegen seien. Nicht nachvollziehbar sei, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Erhebungen hinsichtlich des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens gegen die beschwerdeführende Partei beim Finanzamt durchzuführen. Hätte die belangte Behörde die entsprechenden Erhebungen durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass SV, SS und PR Rechnungen als Einzelunternehmer gemäß Werkvertrag vorgelegt hätten.
Die beschwerdeführende Partei sei nicht als Dienstgeber, SV, SS und PR seien nicht als Dienstnehmer anzusehen.
Als Verfahrensmangel macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe weder SV, SS und PR noch einen befugten Vertreter der beschwerdeführenden Partei unter Vorhalt des Werkvertrages einvernommen. Die Einvernahmeprotokolle durch Organe des Finanzamtes seien zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ungeeignet, da kein Dolmetsch, sondern eine "sprachkundige" Person beigezogen worden sei. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen, umfassend zu ermitteln und Erhebungen hinsichtlich des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens gegen die beschwerdeführende Partei beim Finanzamt S durchzuführen; es wäre der Abschluss jenes Verfahrens abzuwarten gewesen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, Erhebungen über die finanzrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Stellung der SV, SS und PR als Selbständige zu tätigen.
Auch sei die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei sei weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens möglich gewesen. Hätte die Behörde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass Weisungsgebundenheit bzw. Weisungsunterworfenheit, Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung, Kontrolle der Betroffenen, Vorgabe der Arbeitszeit, der Arbeiten und des Arbeitsortes sowie die Wertung der Betroffenen als Arbeitspartie vorliegen würden, dass sich die Rechnungen auf Stundenaufzeichnungen stützen würden und G als Bauführer zu qualifizieren sei, so hätte die beschwerdeführende Partei vorbringen können, dass weder Weisungsgebundenheit bzw. Weisungsunterworfenheit noch Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung vorgesehen gewesen sei; dass keine Kontrolle der Betroffenen stattgefunden habe und auch die Einhaltung der Arbeitszeit nicht vorgegeben gewesen sei; dass G nie Bauführer bei diesem Bauvorhaben gewesen sei; dass keine Vorgabe der Arbeiten durch die beschwerdeführende Partei erfolgt sei; dass es sich um einen Erfüllungsort und nicht um einen Arbeitsort handle; dass von der beschwerdeführenden Partei lediglich Spezialwerkzeug zur Verfügung gestellt worden sei; dass SV, SS und PR ordnungsgemäß Rechnung gelegt und diese Rechnungen von der beschwerdeführenden Partei beglichen worden seien. Auch liege ein Begründungsmangel vor.
3. Ein relevanter Verfahrensmangel kann mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt werden:
Im Einspruch wurde kein konkretes Beweisthema für die beantragten Beweisaufnahmen (Einvernahme des "bevollmächtigten Vertreters" der beschwerdeführenden Partei, welcher überdies nicht namentlich genannt wurde; sowie der Zeugen SV, SS und PR, hinsichtlich welcher Personen keine Anschrift angeführt wurde) genannt. Dass als "Werkverträge" bezeichnete Vereinbarungen getroffen wurden, ergibt sich auch aus den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde. Ob SV, SS und PR anlässlich der Auftragserteilung versichert hätten, über "sämtliche Gewerbeberechtigungen" zu verfügen, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht entscheidend. Ebenso ist es nicht relevant, ob die beschwerdeführende Partei davon ausgegangen sei, befugte Unternehmer beauftragt zu haben, oder ob diese drei Personen eine Anmeldung nach § 51 Z 1 NAG als Selbständige vorgenommen haben. Im Übrigen wurden im Einspruch lediglich Rechtsfolgebehauptungen aufgestellt. Ein Vorbringen zum konkreten Sachverhalt, aus welchem auf das Nichtvorliegen der Dienstnehmereigenschaft geschlossen werden könnte, wurde hingegen nicht erstattet. Somit kann die Beschwerde nicht dartun, dass die Unterlassung der beantragten Vernehmungen einen Verfahrensmangel begründet.
Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die belangte Behörde ein Verfahren vor dem Finanzamt hätte abwarten sollen. Soweit die Beschwerde Präjudizialität im Sinne des § 38 AVG behauptet, ist darauf zu verweisen, dass die Behörde nach dieser Bestimmung berechtigt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.
Mit den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Urkunden hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich auseinander gesetzt.
Soweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, sie sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde kein ergänzendes Ermittlungsverfahren führte, dessen Ergebnisse sie der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis hätte bringen müssen. Die Würdigung der der beschwerdeführenden Partei bekannten Beweismittel (insbesondere die Einvernahmeprotokolle des Finanzamtes) und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung muss aber der Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 45 AVG E 385).
Auch ein relevanter Begründungsmangel liegt - entgegen der Beschwerde - nicht vor, da weder die beschwerdeführende Partei an der Verfolgung ihrer Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert sind (vgl. Walter/Thienel, aaO § 60 AVG E 157).
Entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass es bei der Vernehmung der SV, SS und RP durch Organe des Finanzamtes unter Beziehung einer "sprachkundigen Person" zu "sprachlichen Unklarheiten bzw. Differenzen" gekommen sei, sodass auch insoweit ein relevanter Verfahrensmangel nicht dargetan werden kann.
Schließlich kann auch eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht aufgezeigt werden. Dass die Rechnungen der drei Personen auf Stundenaufzeichnungen basierten und die Rechnungen von der Steuerberaterin "geschrieben" würden, konnte die belangte Behörde zutreffend auf die Angaben des Zeugen PR stützen; SS und SV gaben lediglich an, selbst keine Rechnung geschrieben zu haben und verwiesen hiezu auf PR. Dass die Werkverträge rückdatiert worden seien, konnte die belangte Behörde wiederum auf die insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben von PR, SS und SV stützen.
4. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0127, mwN; vgl. zu Spachtelarbeiten auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0121, mwN).
Derartige atypische Umstände liegen nicht vor. SV, SS und PR waren bei der Erbringung einfacher manueller Tätigkeiten angetroffen worden. Sie waren an dieser Baustelle der beschwerdeführenden Partei von Montag bis Freitag von etwa
8.30 Uhr bis etwa 17 Uhr tätig. Das Material für diese Tätigkeiten sowie das Spezialwerkzeug wurde von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt. Angesichts der von den Beschäftigten durchgeführten Verspachtelungsarbeiten würden sich auch Weisungen an die einzelnen Beschäftigten erübrigen, weil diese von sich aus wissen, wie sie sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten haben und das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten zum Ausdruck kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0129, mwN).
Wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung dieser Umstände davon ausgegangen ist, dass die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen hätten, so kann dieser Beurteilung nicht entgegengetreten werden.
Dass SV, SS und PR Inhaber von Gewerbescheinen waren, ändert im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0196, mwN) und damit an der Meldepflicht.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am