VwGH vom 16.12.2015, 2013/17/0599

VwGH vom 16.12.2015, 2013/17/0599

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richterin bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der B GmbH in Wien, vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung u. Steuerberatung GmbH, Wirtschaftsprüfer in 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl ABK - 207/2011, 345711/2013 und 345753/2013, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft vom Magistrat der Stadt Wien für das Halten von Glücksspielapparaten im Juli 2011 an einer Vielzahl von Standorten in Wien gemäß § 6 Abs 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) Vergnügungssteuer in der Höhe von insgesamt EUR 539.000,-- vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 10.800,-- und ein Verspätungszuschlag in der Höhe von EUR 43.120,-- festgesetzt.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Aussetzung der Einhebung dieser Vergnügungssteuerschuld gemäß § 212a in Verbindung mit § 21b Z 3 und 4 BAO abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die beiden oben genannten Bescheide als unbegründet ab.

Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen, im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stehenden Apparaten um Eingabeterminals handle, bei denen ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne, weswegen diese Geräte als Spielapparate im Sinne des § 6 Abs 1 VGSG zu qualifizieren seien. Mithilfe eines in der Steiermark betriebenen Servers werde ein Spiel in dem jeweiligen Lokal ermöglicht. Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Unionsrechtswidrigkeit der Vergabe von Glücksspielkonzessionen führte die belangte Behörde aus, die Konzessionsvergabe nach dem Glücksspielgesetz sei nicht Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens. Selbst im Fall

der Unionsrechtswidrigkeit und Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes seien die Bestimmungen des (Wiener) Vergnügungssteuergesetzes 2005, welche eine Abgabepflicht für die gegenständlichen Spielapparate vorsähen, heranzuziehen. Insofern gingen auch die Ausführungen in der Berufung zum Begriff der "Ausspielung" (im Sinn des GSpG 1989) ins Leere.

Zu den Beschwerdeausführungen betreffend § 31a GSpG 1989 wird darauf hingewiesen, dass nach der Neuregelung des § 31a GSpG 1989 (mit BGBl I Nr 73/2010) zwar die Besteuerung von Konzessionären des Bundes durch den Landesgesetzgeber ausgeschlossen sei, dies aber nichts daran geändert habe, dass der Landesgesetzgeber die "bisherigen Vergnügungssteuern auf die derzeitigen landesrechtlichen Bewilligungsinhaber im Übergangszeitraum gemäß § 60 Abs 25 Z 2 GSpG" beibehalten habe können.

Im gegenständlichen Verfahren sei nicht zu überprüfen, ob nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) eine Abgabe zu entrichten sei, sondern ausschließlich, ob der in § 6 VGSG normierte Tatbestand erfüllt sei.

Schließlich wurde die Abweisung der Berufungen gegen die Vorschreibung des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages sowie gegen den Bescheid vom betreffend die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich (nach der Anfechtungserklärung zur Gänze) die vorliegende Beschwerde, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts beantragt wird. Die Beschwerde enthält jedoch nur Ausführungen zur Abgabenvorschreibung, nicht aber zur Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages und die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom .

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Hinsichtlich der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften ist auf die Darstellung der Rechtslage in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/17/0884, zu verweisen.

Auch in der vorliegenden Beschwerde wird wie in der Beschwerde, die dem eben genannten Erkenntnis zu Grunde lag, vorgebracht, durch die gemäß § 31a GSpG in Verbindung mit § 6 Abs 1 VGSG ausschließliche Besteuerung von Spielapparaten, für die keine Bewilligung oder Konzession erteilt worden sei, würden konzessionierte und nicht konzessionierte Glücksspielanbieter als gleichwertige Marktteilnehmer steuerlich ungleich behandelt. Da die österreichische Glücksspielmonopolregelung nicht den europarechtlichen Vorgaben entspreche und somit nicht anzuwenden sei, sei auch eine Besteuerung, die am (Nicht )Vorhandensein einer aufgrund dieser Regelung vergebenen Konzession anknüpfe und steuerlich zwischen Konzessionären und Nichtkonzessionären differenziere, unzulässig.

Der Beschwerdefall gleicht insoweit ebenfalls jenem, über den mit Erkenntnis vom , 2013/17/0907, zu entscheiden war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, kommt der Frage der Unionsrechtskonformität der Rechtslage nach dem Glücksspielgesetz für die Zulässigkeit der vorliegenden Abgabenvorschreibung keine Relevanz zu. Darüber hinaus vermag auch die hier beschwerdeführende Partei nicht aufzuzeigen, inwieweit die Vorschreibung der Wiener Vergnügungssteuer zu einer unterschiedlichen Gesamtsteuerbelastung von einem Konzessionär und einem Nichtkonzessionär beitrüge. Auch mit dem vorliegenden Beschwerdevorbringen wird nicht aufgezeigt, dass eine im Sinne des vom EuGH im Urteil in der Rechtssache Viacom , , Rs C-134/03, angewendeten Gravitätsmaßstabes maßgebliche Mehrbelastung vorläge (vgl das genannte Erkenntnis vom und bis 0231 und 0236 bis 0238).

Soweit in der Beschwerde ausgehend von Überlegungen zur Frage, ob eine verbotene Ausspielung im Sinne des GSpG 1989 vorliege, abzuleiten versucht wird, dass die "Stadt Wien nur dann ermächtigt (wäre), Vergnügungssteuern iSd § 6 Abs 1 Wr VGSG zu erheben, wenn die Übergangsregelung gemäß § 60 Abs 25 GSpG Anwendung finden" würde und es sich um "erlaubte Ausspielungen iSd GSpG" handelte, ist gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom heutigen Tag, 2013/17/0884, zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen ist die Beschwerde auch insoweit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung nach dem Wr VGSG aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, erforderlich, weil die vorliegende Abgabensache nicht "civil rights" betrifft (vgl , sowie vom , 2009/16/0205).

Eine Kostenentscheidung konnte mangels Antrag entfallen.

Wien, am