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VwGH vom 27.01.2011, 2009/03/0152

VwGH vom 27.01.2011, 2009/03/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des D Z in L (Bosnien und Herzegowina), vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl VwSen- 110925/24/Kl/Pe, betreffend Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als Geschäftsführer der T D.O.O. (im Folgenden: T) mit Sitz in L (Bosnien und Herzegowina) am mit einem nach Kennzeichen und Lenker näher bezeichneten Sattelzug gewerbsmäßige Güterbeförderungen von "Rothenham (England)" (richtig: Rotherham, Großbritannien) nach Kapfenberg sowie von Hilden (Deutschland) nach Wels "ohne eine hiefür erforderliche Bewilligung" durchgeführt.

Er habe dadurch § 23 Abs 1 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) und § 7 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 GütbefG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 und 4 GütbefG eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit dem gegenständlichen Sattelzug sei am Stahlware von Rotherham (Großbritannien) nach Kapfenberg transportiert worden. In dem diesem Transport zugrundeliegenden CMR-Frachtbrief scheine als Frachführerin die T auf, zu welcher der Lenker des Sattelzugfahrzeugs auch ein Dienstverhältnis gehabt habe und von der er ausschließlich bezahlt werde. Den Auftrag für diese Beförderung habe der Lenker vom Beschwerdeführer erhalten. In Hilden (Deutschland) habe der Sattelzug noch weiteres Gut geladen, das nach Wels transportiert worden sei. Im diesbezüglichen CMR-Frachtbrief seien als Frachtführer die L GesmbH Internationale Transporte und nachfolgend die T angeführt worden. Bei der behördlichen Kontrolle des Sattelzuges habe der Lenker neben den oben genannten Frachtbriefen einen in englischer Sprache abgefassten Vertrag vom zwischen der T und der D LTD. (im Folgenden: D) über die Vermietung von näher angeführten 15 Kraftfahrzeugen, darunter auch das gegenständliche Sattelzugfahrzeug, vorgewiesen. Weiters sei bei der Güterbeförderung eine für die D ausgestellte CEMT-Genehmigung mitgeführt worden; eine CEMT-Genehmigung für die T sei nicht vorgelegt worden.

Insgesamt ging die belangte Behörde davon aus, dass die gegenständlichen Güterbeförderungen - ungeachtet des mitgeführten Mietvertrages - vom Unternehmen T, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, durchgeführt worden seien. Dabei stützte sie sich beweiswürdigend vor allem auf die mitgeführten Frachtdokumente und näher bezeichnete Aussagen von Zeugen im Laufe des Verfahrens. Ein im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegter weiterer CMR-Frachtbrief für den gegenständlichen Stahlwaren-Transport von Großbritannien nach Österreich, der - abweichend von den mitgeführten Frachtdokumenten - die D als Frachtführerin nenne, habe den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden können. Er sei nämlich lediglich von Verantwortlichen der D, nicht jedoch vom Absender unterzeichnet gewesen.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, die T habe nach dem festgestellten Sachverhalt grenzüberschreitende Güterbeförderungen durchgeführt, wobei weder eine für dieses Unternehmen ausgestellte Gemeinschaftslizenz noch eine CEMT-Genehmigung noch eine sonstige Bewilligung bestanden habe und mitgeführt worden sei. Dafür habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der T einzustehen. Es sei daher - aus näher dargestellten Gründen - die Verhängung der Mindeststrafe notwendig und angemessen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs 1 GütbefG, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 23/2006, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 GütbefG auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92,
2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,
3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Gemäß § 9 Abs 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs 1 Z 3 und Abs 4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens EUR 1.453 bis zu EUR 7.267 zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 GütbefG ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt.

2. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer in seiner unbestrittenen Funktion als Geschäftsführer der T (und damit als zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen Berufenem) einer Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG für schuldig erkannt.

Dabei ging sie davon aus, dass die gegenständlichen Güterbeförderungen vom Unternehmen T aus dem Ausland nach Österreich ohne eine der in § 7 Abs 1 GütbefG genannten Berechtigungen durchgeführt wurden.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die T über die erforderliche Berechtigung nicht verfügte. Sie wendet aber - wie im Verwaltungsstrafverfahren - ein, die gegenständlichen Transporte seien nicht vom Unternehmen T, sondern vom Unternehmen D durchgeführt worden.

Nur diese Frage ist für die Entscheidung des gegenständlichen Beschwerdefalls von Bedeutung, weshalb alle Einwände der Beschwerde, die gegen damit nicht zusammenhängende Feststellungen im angefochtenen Bescheid erhoben werden, nicht weiter behandelt werden müssen.

Zum Beleg ihrer Behauptung, die Güterbeförderungen seien nicht vom Unternehmen T, sondern von D durchgeführt worden, beruft sich die Beschwerde nur darauf, dass der Lenker des Sattelzugfahrzeuges der deutschen Sprache nicht mächtig sei und seine angeblichen Angaben während der Kontrolle am beweiswürdigend nicht verwertet werden hätten dürfen. Der Zeuge sei erst vor der belangten Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers vernommen worden. Dort habe er Folgendes ausgesagt: "Konkret haben wir die CEMT-Genehmigung für D mitgeführt und daher die Fahrt für D durchgeführt. … All diese Fahrten habe ich mit CEMT-Genehmigung nach D durchgeführt." Hätte die belangte Behörde ein rechtmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sie demnach feststellen müssen, dass der in Rede stehende Transport für die Firma D durchgeführt worden sei und auch eine entsprechende CEMT-Genehmigung vorgelegen habe.

Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dahingehend einer Überprüfung unterliegt, ob sie schlüssig ist. Ausgehend davon kann der Behörde aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie insbesondere aufgrund der bei der Fahrt mitgeführten und den kontrollierenden Beamten vorgelegten Frachtbriefe, die die T (und nicht die D) als Frachtführerin auswiesen, zu dem Ergebnis gelangte, dass die gegenständlichen Beförderungen vom Unternehmen T durchgeführt worden sind.

Ob eine Verständigung mit dem Lenker des Sattelzugfahrzeuges - wie vom einschreitenden Beamten zeugenschaftlich behauptet und von der belangten Behörde angenommen wurde - bei der Kontrolle in deutscher Sprache möglich war, kann dahingestellt bleiben. Selbst unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Aussageteile des Fahrzeuglenkers in der Berufungsverhandlung vermag die Beschwerde nämlich keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Schlussfolgerung des Zeugen, es sei die CEMT-Genehmigung von D mitgeführt worden, weshalb der Transport auch von diesem Unternehmen durchgeführt worden sei, erweist sich als nicht nachvollziehbar, weil allein das Mitführen der CEMT-Genehmigung eines bestimmten Unternehmens noch nicht zwingend bedeutet, dass dieses im konkreten Fall auch als Frachführer anzusehen war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am